Arzneimittelautomaten sind verboten

Arzneimittelautomaten sind verboten

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DocMorris darf seinen Arzneimittelautomaten in Baden-Württemberg nicht wieder in Betrieb nehmen, weil der Automat weder Apotheke noch Versandhandel ist. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.

Arzneimittelausgabe über eine pharmazeutische Videoberatung

Die niederländische Versandapotheke DocMorris bot seit April 2017 in der Gemeinde Hüffenhardt in den Räumen einer ehemaligen Apotheke eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Die Kunden sprachen in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem Apotheker oder mit einem Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten in den Niederlanden. Er kontrollierte das eingescannte ärztliche Rezept. Dann entschied er über die Ausgabe des gewünschten Medikaments.
Kurz nach der „Eröffnung“ des Automaten untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Versandapotheke die weitere Abgabe apothekenpflichtiger und verschreibungspflichtiger Arzneimittel üben den Automaten. Es begründete das Verbot mit einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, da DocMorris apothekenpflichtige Arzneimittel weder über eine Apotheke noch über einen Versandhandel verkauft.
Gegen diesen Bescheid klagte DocMorris mit der Begründung bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat handele es sich um eine Art des Versandhandels und sei von der bestehenden niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das Verbot gegen Europarecht.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat das Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Urteil vom 04.04.2019, 3 K 5393/17) bestätigt. DocMorris betreibe nach eigenem Vortrag in Hüffenhardt keine Apotheke und habe auch gar keine Erlaubnis dazu. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel per Automat sei aber auch kein Versandhandel. Im Hinblick auf das in § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) normierte Apothekenmonopol liegt für die Richter ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn – wie in Hüffenhardt – nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke entsteht.
„Möglicherweise liegt in dieser Argumentation ein Ausweg für DocMorris: Wenn die äußere Anmutung nicht mehr einer Apotheke gleicht, würde das dem Urteil wohl den Boden entziehen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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