Anspruch auf Schmerzensgeld: Wenn ein anderer Arzt Patienten behandelt

Anspruch auf Schmerzensgeld: Wenn ein anderer Arzt Patienten behandelt

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Trotz fehlerfreier Behandlung kann ein Krankenhaus verpflichtet sein, Schadenersatz zu zahlen. Denn es kommt nicht nur darauf an, wie operiert wird, sondern auch von wem.

Laut Vertrag sollte ein bestimmter Arzt operieren

Ein krebskranker Patient wollte sich Metastasen in einem Leberlappen entfernen lassen. Dazu ließ er sich von einem Professor des örtlichen Universitätsklinikums beraten. Der Arzt versicherte ihm, dass sein Haus über Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge und sagte ihm zu, den geplanten Eingriff persönlich vorzunehmen. Der Patient schloss daraufhin mit der Klinik einen Vertrag über wahlärztliche Leistungen, in dem als Wahlärzte der beratende Arzt, der Chefarzt und ein weiterer Arzt aufgeführt waren.

Am Tag der Operation kümmerte sich der Chefarzt um eine Revisionsoperation eines wenige Monate zuvor lebertransplantierten Kindes. Den Krebspatienten operierte stattdessen ein Oberarzt, der nicht in der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krebspatienten als Vertreter aufgeführt war. Dagegen klagte der Patient.

Krankenhaus muss Schmerzensgeld zahlen

Die später eingereichte Schadenersatzklage war erfolgreich. Das Landgericht Essen sprach dem Kläger 7.000 Euro Schmerzensgeld zu. Dem Kläger sei es erkennbar auf die Erfahrung und die besonderen Fähigkeiten des Chefarzts der Abteilung angekommen. Der Verstoß gegen die getroffene Wahlleistungsvereinbarung mache den gesamten Eingriff rechtswidrig (Urteil vom 06.11.2020, 16 O 229/19).

Das sollten Sie rund um Wahlleistungsvereinbarungen beachten

„Bei Gestaltung und Umsetzung einer Wahlleistungsvereinbarung sollten Sie vorsichtig sein. Ein Verstoß kann nicht nur zu einem Schadenersatzanspruch führen. Es kann auch passieren, dass das Krankenhaus kein Geld bekommt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller in München. https://bit.ly/3jA6zri

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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