Analoge GOÄ-/GOZ-Abrechnung nur bei selbstständiger Leistung

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Der rasche medizinische Fortschritt führt dazu, dass in den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)  nicht alle aktuell angewendeten ärztlichen Behandlungs- und Diagnosemethoden aufgeführt werden können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 4 Absatz 1 GOÄ und des § 6 Absatz 2 GOZ dem Arzt bzw. Zahnarzt die Möglichkeit eingeräumt, auch neuartige medizinische Verfahren abzurechnen.

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