Ärztliches Aufklärungsgespräch: Kurz vor der der OP zu spät!
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Ärztliches Aufklärungsgespräch: Kurz vor der der OP zu spät!

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Klären Ärzte ihre Patienten erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitungen über die Risiken auf, dann ist das zu spät. Die Folge: Die Operation ist rechtwidrig, weil der Patient in diese Operation nicht wirksam eingewilligt hat. So hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Patientin bekam keine Aufklärung über die Risiken einer OP

Eine Frau litt unter verschiedenen Augenbeschwerden. Ihr wurde eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt. Kurz nach der Operation kam es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit, die Sehkraft lag bei 25 Prozent. Die Patientin gab dem operierenden Arzt die Schuld für die missglückte Operation. Dem Arzt seien nicht nur Fehler bei der Behandlung unterlaufen, er habe sie auch nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt. Das Landgericht Frankenthal gab der Klage der Patientin auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro statt.

Das Gericht: Aufklärungsgespräch am Tag der OP ist zu spät

Nach Ansicht des Gerichts war die Operation schon wegen der fehlenden Einwilligung in die Operation rechtswidrig. Der behandelnde Arzt konnte im Prozess nicht beweisen, dass er die Patientin schon vor der Operation rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt hat. Nach seinen eigenen Ausführungen habe der Arzt das Aufklärungsgespräch erst am Operationstag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung geführt.

Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation war für das Gericht zu spät. Einem Patienten muss ausreichend Zeit bleiben, sich für oder gegen die Operation zu entscheiden. Nur bei einer ausreichend langen Bedenkzeit ist die Einwilligung in einen Eingriff wirksam. (Urteil vom 30.05.2022, Az.: 4 O 147/21)

Praxishinweis

„Der richtige Zeitpunkt für das ärztliche Aufklärungsgespräch ist immer wieder Gegenstand von Arzthaftungsprozessen“, berichtet Rechtsanwältin Daniela Groove von Ecovis in München. „Neben der Art des Eingriffs, also stationär oder ambulant, kommt es auch auf die Schwere und Eilbedürftigkeit des Eingriffs und auf die Situation des Patienten an.“

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