Ärztebewertungsportale: Was Ärzte dulden müssen und wann sie sich wehren können
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Ärztebewertungsportale: Was Ärzte dulden müssen und wann sie sich wehren können

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Ärzte müssen ein kostenloses Basisprofil auf Jameda auch gegen ihren Willen dulden. Gegen unwahre, beleidigende oder geschäftsschädigende Behauptungen können sie sich aber wehren.

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Urteilen vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 488/19 und VI ZR 498/19) im Fall des Bewertungsportals Jameda entschieden, dass Heilberufler und Apotheker einen kostenlosen Eintrag auf Bewertungsportalen hinnehmen müssen. Was sie nicht dulden müssen, sind Einträge, die geschäftsschädigende, unwahre Behauptungen enthalten. Das zeigt auch der Fall eines Apothekers in München, der sich durch eine negative Google-Bewertung in seinem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Was war geschäftsschädigend?

Ein Kunde hatte sich für einen kostenpflichtigen Corona-Test angemeldet und bekam im Anschluss daran neben einer Mail mit dem Testergebnis eine weitere Mail, wonach der Test „fehlgeschlagen“ sei und er nochmals zum Testen kommen solle. Dies kam deshalb zustande, weil die Apotheke den gebuchten kostenpflichtigen Test in einen kostenlosen Bürgertest umgewandelt hat. Da der Kunde zu diesem Zeitpunkt jedoch schon für den kostenpflichtigen Test eingecheckt war, blieb in der Software nur die Möglichkeit, diesen Test als „fehlgeschlagen“ zu neutralisieren. Der Kunde behauptete, dass er auf seine schriftliche Nachfrage zur Aufklärung der Situation keine Antwort bekommen habe und dies keinen guten Eindruck machen würde.

Die Behauptung, dass der Kunde auf seine schriftliche Nachfrage keine Antwort bekommen hat, ist falsch. Noch am gleichen Tag hatte der Apotheker in einer ausführlichen E-Mail die Situation aufgeklärt und sich für die bei dem Kunden ausgelöste Verwirrung entschuldigt. „Indem der Apotheker den kostenpflichtigen Test in einen kostenlosen umwandelte, handelte er ausschließlich im Interesse des Kunden“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München.

Das Problem lösen

Es wurde zunächst ein Anschreiben an Google verfasst. Es diente dazu, dem Portal darzulegen, warum die Bewertung zu löschen ist. Google leitete dieses Anschreiben an den Verfasser der Bewertung weiter mit der Aufforderung, einen geeigneten Nachweis für die Richtigkeit des in der Bewertung behaupteten Sachverhalts zu liefern, der jedoch nicht erbracht wurde. Google musste daher die negative Bewertung löschen. Bleibt eine Reaktion des Portals auch auf eine Mahnung hin aus, können Betroffene klagen und Schadenersatz verlangen. Das allerdings nur dann, wenn sich der entstandene Schaden exakt beziffern lässt.

„Unsere Erfahrung zeigt, dass Portale rechtswidrige Internetbewertungen oft auf das erste anwaltliche Anschreiben hin löschen. Gegen eine Google-Bewertung anzugehen, ist also durchaus vielversprechend“, erklärt Ecovis-Expertin Regenfelder.

Mehr zum Urteil

Mehr zum Jameda-Urteil und was es bedeutet, lesen Sie hier: https://www.ecovis.com/medizin/aerzte-muessen-kostenlose-jameda-basisprofile-dulden/

Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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