Ärzte im Test- oder Impfzentrum sind von der Sozialversicherungspflicht befreit
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Ärzte im Test- oder Impfzentrum sind von der Sozialversicherungspflicht befreit

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Viele Ärzte helfen in Test- und Impfzentren aus. Der Gesetzgeber hat nun befristet bis 31. Dezember 2021 geregelt, dass diese Ärzte von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind.

Seit Beginn der Corona-Pandemie vor einem Jahr helfen viele Honorarärzte in Corona-Testzentren aus. Ähnlich der Tätigkeit in einem Impfzentrum besteht je nach Einbindung der Ärzte in den Arbeitsalltag des Testzentrums die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Dies hätte zur Folge, dass die Ärzte nicht selbstständig tätig sind und dafür Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und gegebenenfalls auch nachzuzahlen sind.

Neues MTA-Reform-Gesetz regelt Ausnahmen für Ärzte

Nun hat der Gesetzgeber reagiert und durch das MTA-Reform-Gesetz vom 24. Februar 2021 eine neue Regelung ins Sozialgesetzbuch aufgenommen. Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem Corona-Testzentrum sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Genauso sind auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Impfarzt in einem Impfzentrum von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Hier gilt die Ausnahme bereits für Einnahmen ab dem 15. Dezember 2020 und ebenfalls bis 31. Dezember 2021. Eventuelle Meldepflichten sind nicht zu beachten.

„Für engagierte Ärzte ist das sehr positiv, da das für sie weniger Bürokratie bedeutet. Sie können sich also voll auf ihre Tätigkeit zur Bewältigung der Corona-Krise konzentrieren“, sagt Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.

Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin

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