Ärzte im Ruhestand können während der Corona-Krise steuerfrei dazuverdienen

Ärzte im Ruhestand können während der Corona-Krise steuerfrei dazuverdienen

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Ärzte oder Pfleger im Ruhestand können steuerfrei dazuverdienen, wenn sie während der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten versorgen.

Wann sind nebenberufliche Tätigkeiten steuerfrei?

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind normalerweise bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Die gilt für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pflegekräfte alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Diesen „Übungsleiterfreibetrag“ können beispielsweise Hausfrauen, Studenten und Rentner beanspruchen.

Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums vom 30.04.2020

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die sich der Übungsleiterfreibetrag anwenden lässt. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
  • Der Auftraggeber ist eine:
    • juristische Person des öffentlichen Rechts, wie Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, oder
    • eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anerkannte Einrichtung, wie ein gemeinnütziges Krankenhaus.

Übt der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Ausgaben, die mit der begünstigten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen, lassen sich nur dann steuerlich berücksichtigen, wenn sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Das können Ärzte und Pfleger tun

Die Pflege kranker Menschen ist begünstigt. „Pfleger im Ruhestand erhalten daher den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ärzte im Ruhestand“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Christine Bürger aus Ulm.

Ärzte oder Pfleger, deren Beschäftigungsverhältnis beispielweise wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht, können den Übungsleiterfreibetrag ebenfalls in Anspruch nehmen. Das geht, wenn sie infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder steuerbegünstigtes Krankenhaus Patienten versorgen. „Ob sich die betroffenen Ärzte und Pfleger im Ruhestand befinden oder ob das Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht, spielt für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags keine Rolle“, so Bürger.

Christine Bürger, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in Ulm

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