Ab wann hemmt ein Schlichtungsverfahren die Verjährung von Arzthaftungsfällen?

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Ein Schlichtungsverfahren hemmt genau wie ein gerichtliches Verfahren die Verjährung eines Arzthaftungsanspruchs. Streitig war bisher, wann diese Wirkung frühestens eintritt. Dies hat der Bundesgerichtshof nun geklärt.
Im Streitfall war die Haftpflichtversicherung des Beklagten der Meinung, dass der Schadenersatzanspruch des Patienten verjährt sei. Dieser habe zwar vor Ablauf der Verjährung ein Schlichtungsverfahren beantragt, der Beklagte habe diesem Verfahren aber erst zwei Monate später und damit nach Eintritt der Verjährung zugestimmt. Der Bundesgerichtshof hat dieser Argumentation nun eine Absage erteilt: Schon das Einreichen des Antrags auf ein Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung sofern beide Parteien der Schlichtung zugestimmt haben (VI ZR 239/15). „Die Behandlerseite hat ihr Einverständnis nicht erklärt. Dies war aber für die Verjährungshemmung unerheblich“, so Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin, „da das Einvernehmen der Gegenseite bei Schlichtungsverfahren von Verbrauchern für branchengebundenen Gütestellen unwiderleglich vermutet wird.“ Diese „gesetzliche Vermutung“ führt zwar nicht dazu, dass der Arzt gegen seinen Willen ein Schlichtungsverfahren durchführen muss, das Verfahren vor dem Zivilgericht muss nun aber neu aufgerollt werden.
Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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