Künftig mindern Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkasse den Sonderausgabenabzug nicht mehr

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Der Bundesfinanzhof geht einen neuen Weg beim Thema Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten von Krankenkassenmitgliedern: Bonuszahlungen sind nach einem neuen Urteil Kostenerstattungen – keine zu verrechnenden Beitragserstattungen und mindern daher auch den Sonderausgabenabzug nicht mehr.
Krankenkassen belohnen das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Mitglieder mit Bonusleistungen oder Bonuszahlungen. Im Juni 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15) im Fall einer gesetzlich krankenversicherten Frau entschieden, dass diese Zahlungen nicht von den als Sonderausgaben absetzbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. Warum? Entscheidend war, dass die Beitragslast der Versicherten durch die Bonuszahlung nicht gemindert worden ist. Und, dass die Zahlung des Bonus daran geknüpft war, dass die Versicherte die Gesundheitsmaßnahme selbst bezahlt hat. Der Bonus der Krankenkasse war also keine Beitragserstattung, sondern eine Kostenerstattung. In der Vergangenheit hatte die Finanzverwaltung dies anders beurteilt; sie war der Auffassung, dass sämtliche aufgrund eines Bonusprogramms gewährten Krankenkassenleistungen als Beitragserstattungen anzusehen seien (BMF-Schreiben vom 19.08.2013).
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 06.12.2016) wurden die Finanzämter angewiesen, diese neuen Urteilsgrundsätze ab sofort auf gleichgelagerte Sachverhalte anzuwenden, sodass auch andere Steuerzahler von der günstigen Rechtsprechung profitieren. Demnach darf von einer Verrechnung von Bonusleistungen mit Krankenversicherungsbeiträgen allerdings nur dann abgesehen werden, wenn die gesetzliche Krankenkasse über den Bonus Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und deshalb von dem Versicherten vorab privat finanziert worden sind.
Ausschließlich in diesem Fall handelt es sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragserstattung. Vorausgesetzt wird, dass aus den Bestimmungen des Bonusprogramms klar eine vorherige Kostenübernahme für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen durch den Versicherten hervorgeht, die dann nach Vorlage eines Kostennachweises erstattet wird.
Hinweis
Gibt ein Bonusprogramm lediglich vor, dass die Versicherten für den Bonuserhalt bestimmte Gesundheitsmaßnahmen durchführen oder sich in gewisser Weise verhalten müssen, ist die Bonusleistung eine zu verrechnende Beitragserstattung und keine Kostenerstattung.
Praktische Umsetzung für die Steuererklärung 2016
„Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Mitteilung vom 13.03.2017 darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen für den Veranlagungszeitraum 2016 noch sämtliche Beitrags- und Kostenerstattungen sowie Geld- und Sachprämien aus Bonusprogrammen insgesamt als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzämter melden“, sagt Sozialversicherungsexpertin und Steuerberaterin Jana Böttcher von Ecovis in Lugau. „Ob es sich dabei um eine nicht zu verrechnende Kostenerstattung handelt, ist für die Finanzämter aus den aktuell übermittelten Datensätzen nicht ersichtlich.“
Die obersten Finanzbehörden haben bereits die gesetzlichen Krankenversicherungen aufgefordert, die Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechungsgrundsätze auf ihre Bonusprogramme zu überprüfen. Im Laufe des Jahres 2017 sollen die Versicherten von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Papierbescheinigung erhalten, sofern sie Erstattungen aufgrund eines von der Rechtsprechung anerkannten Bonusprogramms erhalten haben. Diese Bescheinigung ist laut BMF beim zuständigen Finanzamt einzureichen, da sie Voraussetzung beziehungsweise Grundlage für die Prüfung der Einkommensteuerfestsetzung ist. Ein extra Einspruch der betroffenen Personen zur Korrektur des Sonderausgabenabzugs ist nicht notwendig.
Hinweis
Personen, die keine solche Papierbescheinigung seitens ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon ausgehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.
Jana Böttcher, Steuerberaterin bei Ecovis in Lugau

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