Falsche Praxisgemeinschaft muss Honorar zurückzahlen

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Wenn Zulassungsstatus und gelebte Wirklichkeit nicht übereinstimmen, kann das teuer werden. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Die beteiligten Ärzte sind dabei noch mit einem blauen Auge davon gekommen (Urteil vom 25. Januar 2017 – L 3 KA 16/14).
Eine HNO-Praxis hatte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nur eine Praxisgemeinschaft gemeldet. Tatsächlich bestand zwischen den Ärzten aber eine Gemeinschaftspraxis: Sie teilten sich nicht nur Räume, Personal und Geräte, sondern auch den Gewinn und schlossen alle Verträge – auch die Behandlungsverträge mit den Patienten – gemeinsam. In ihren Abrechnungen gaben sie aber vor, für gemeinsame Patienten seien mehrere Behandlungsverträge mit den einzelnen Ärzten abgeschlossen worden, sodass sie Honorare mehrfach abrechnen konnten. Als die KV den hohen Anteil von Doppelbehandlungen bemerkte, forderte sie die zu viel gezahlten Honorare zurück. Dabei berechnete sie die Rückforderung aber so, wie sie von einer Gemeinschaftspraxis hätten abgerechnet werden können. Im schlimmsten Fall hätte die KV auch davon ausgehen können, dass der Zulassungsstatus insgesamt falsch war; folglich hätte sie auch sämtliche Honorare für die mehrfach behandelten Patienten zurück fordern können.
Praxishinweis: „Überprüfen Sie kritisch, ob die Verträge, die Sie KV und Ärztekammer vorlegen, auch tatsächlich so gelebt werden“, rät Ina von Bülow, Ecovis-Rechtsanwältin in München, „denn Abweichungen können teuer werden!“
Ina von Bülow, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrechtbei Ecovis in München

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