Aktuelle Themen
Aktuelles aus Steuern und Recht
Unternehmensinsolvenz: Lieber früher handeln
02.05.2024Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt. Und das hat ganz unterschiedliche Gründe. Warum es immer besser ist, so früh wie möglich zu handeln, wenn das Unternehmen in Schieflage gerät, erklären die Ecovis-Experten.
Ging die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland in den vergangenen Jahren seit 2010 kontinuierlich zurück, zeigen aktuelle Daten wieder in eine andere Richtung: Im Jahr 2022 mussten 14.600 Unternehmen Insolvenz anmelden, das waren rund 600 mehr als im Vorjahr 2021. Und dieser Trend setzt sich fort: Seit Juni 2023 sind nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes durchgängig zweistellige Zuwachsraten bei der Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland im Vorjahresvergleich zu beobachten (etwa Dezember 2023 um 12,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat).
Warum Unternehmen in Schieflage geraten
Aber warum jetzt diese Trendumkehr? „Das hat ganz unterschiedliche Gründe“, erklärt Holger Fischer, Unternehmensberater bei Ecovis in Nürnberg. „Zum einen gibt es noch immer Nachholeffekte aus den Coronajahren, in denen die Insolvenzantragspflicht zwischenzeitlich ausgesetzt war. Aber auch die weiter anhaltenden Lieferkettenprobleme, die steigende Inflation und neue Herausforderungen wie die Energiekrise oder der Personalmangel in einigen Branchen machen Unternehmen zu schaffen.“ Sein Kollege Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München, ergänzt: „Auch branchenspezifische Probleme, anhaltende Preissteigerungen, Lieferengpässe, gestiegene Zinsen und ein restriktiveres Verhalten bei den Banken führen Unternehmen an den Rand der Zahlungsunfähigkeit.“
Insolvenz: ein Zeichen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit
Von einer Insolvenz spricht man, wenn ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dann muss ein Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden. Auf Grundlage der Insolvenzordnung gilt es, einen Ausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern zu schaffen. „Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es wichtig, dass insolvente Unternehmen möglichst schnell aus dem Markt ausscheiden, um den Schaden für andere Marktteilnehmer möglichst klein zu halten“, erklärt Unternehmensberater Fischer.
Was auch immer die Gründe für eine mangelnde Liquidität sein mögen: „Letztendlich zeigt sich, dass das Unternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig ist“, stellt Fischer nüchtern fest. „Für den einzelnen Unternehmer ist das oft eine bittere Erkenntnis.“ Umso wichtiger aber sei der Zeitpunkt dieser Erkenntnis: „Denn wer rechtzeitig erkennt, dass sein Unternehmen in Schieflage gerät, kann auch gegensteuern.“
Vorsorge treffen
Voraussetzung dafür ist in erster Linie eine ordentliche Planung sowohl für das laufende Geschäftsjahr als auch längerfristig. Gründliche Analysen ermöglichen es, rechtzeitig auf Abweichungen vom Plan zu reagieren. Fischer betont dabei auch die wichtige Rolle einer transparenten Kommunikation: „Sprechen Sie mit Lieferanten, Kunden und Ihren Angestellten über den Ernst der Lage. So lassen sich häufig Lösungen finden, die im Interesse aller sind.“ Ist das Unternehmen in einer Schieflage, kann eine Restrukturierung, also eine grundlegende Überarbeitung des Geschäftsmodells, helfen. „Nicht zu handeln, ist keine Option“, sagt Ecovis-Steuerberater Weber. Auch, weil sich Unternehmer sonst im schlimmsten Fall der Insolvenzverschleppung schuldig machen.
Am besten ist es allerdings immer, es gar nicht so weit kommen zu lassen – da sind sich die Ecovis-Experten einig: „Wer das Heft in der Hand behält, fährt stets besser“, sagen beide Berater. Denn in einer Insolvenz geht es immer darum, die guten Teile zu verkaufen und in ein neues Unternehmen zu überführen. Und das kostet Geld. „Wer Zugang zu solchen finanziellen Mitteln hat, sollte sie lieber früher einsetzen“, rät Fischer.
Verkauf aus der Insolvenz
Übernimmt der Insolvenzverwalter, bestimmt er nach Rücksprache mit den Gläubigern über den Verkauf. „Ein Share-Deal, also der Verkauf von Unternehmensanteilen, gleicht aus Käufersicht eher dem Kauf einer Wundertüte. Das scheidet also in den meisten Fällen aus“, erklärt Wirtschaftsprüfer Weber. In der Regel kommt es deshalb zu einem Asset-Deal. Das bedeutet, dass Wirtschaftsgüter (Assets) wie Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Rechte oder Patente einzeln verkauft werden
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt dem Unternehmer zwar noch die Möglichkeit, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten – allerdings ebenfalls nur unter Aufsicht eines Sachverwalters. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer den Antrag selbst stellt und ein eigenes Konzept vorlegt. „Wir können bei der Anfertigung eines Sanierungsgutachtens unterstützen, machen das aber lieber, solange der Unternehmer tatsächlich noch das Heft ganz in der Hand hält – also vor einer Insolvenz“, resümiert Ecovis-Wirtschaftsprüfer Weber.
Worauf Käuferinnen und Käufer von (insolventen) Unternehmen achten sollten
- Prüfen Sie die Risiken im Rahmen einer Due Diligence gründlich.
- Lassen Sie sich vor einem Kauf von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern beraten.
- Behalten Sie Einzelrisiken aus Verträgen und Vermögenswerten im Blick.
- Auch ein geringer Kaufpreis hat seinen Grund: Analysieren Sie gründlich, ob es einen Markt für das Wirtschaftsgut gibt.
Wann Kosten rund ums Heizen zu einem Vorsteuerabzug führen können
01.05.2024Wer eine Wohnung an Privatpersonen vermietet, sollte zukünftig auch an die Umsatzsteuer denken. „Insbesondere dann, wenn neben dem Mietpreis auch weitere Leistungen abgerechnet werden, wie etwa Wärme und Warmwasser“, sagt Manuel Gärtner, Steuerberater bei Ecovis RTS in Tauberbischofsheim. Denn hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenleistung handelt. Zwei aktuelle Urteile geben jetzt Aufschluss darüber, wie Vermietende sauber trennen können.
Wann ist bei Vermietung Umsatzsteuer fällig und wann nicht?
Grundsätzlich gilt: Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen (anders als die Vermietung von Geschäftsräumen) ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Lieferung von Strom, Gas und Wärme ist dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. „Vermieterinnen und Vermieter, die solche Leistungen mitanbieten, müssen daher darauf achten, ob es sich um eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung handelt“, erklärt Manuel Gärtner, Steuerberater bei Ecovis RTS in Tauberbischofsheim.
Welche steuerlichen Folgen hat die Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungen?
Handelt es sich bei der Energielieferung um eine Nebenleistung, so ist diese wie auch die Miete als Hauptleistung von der Umsatzsteuer befreit. Werden aber neben der Miete weitere Leistungen als Hauptleistungen angeboten, so unterliegen diese nicht automatisch der Umsatzsteuerbefreiung.
Ist Umsatzsteuer fällig, so können Unternehmerinnen und Unternehmer diese auch als Vorsteuerabzug geltend machen.
Worum ging es in den aktuellen Urteilen?
Einen Fall behandelte der Bundesfinanzhof (BFH): Ein Vermieter rechnete Energieversorgung für die Mietparteien als gesonderte Leistung umsatzsteuerpflichtig ab, um die Umsatzsteuer, die bei der Installation einer neuen Heizungsanlage anfiel, als Vorsteuer geltend zu machen. Der BFH beurteilte die Lieferung jedoch als unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug für die Heizungsanlage war daher nicht möglich (Urteil vom 07.12.2023 V R 15/21).
Zu einem anderen Urteil kam das Finanzgericht Niedersachsen. Es wertete die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaik (PV)-Strom an die Mietenden als umsatzsteuerpflichtige selbstständige Hauptleistung. Der Vermieter konnte daher die Umsatzsteuerbeträge, die zum Zeitpunkt des Kaufs der PV-Anlage anfielen, als Vorsteuer geltend machen. Der Grund: Die Mietparteien konnten die Stromlieferverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen (Urteil vom 25.02.2021 11 K 201/19, anhängig beim BFH unter XI R 8/21).
Was bedeutet die Rechtsprechung für Vermieterinnen und Vermieter?
„Wer Zusatzleistungen anbietet und mit Umsatzsteuer berechnet, sollte darauf achten, dass diese Leistungen nicht an den Mietvertrag gekoppelt sind“, sagt Gärtner, „denn nur dann kommt auch ein Vorsteuerabzug bei entsprechenden Anschaffungs- oder Reparaturkosten in Frage.“ Haben die Mietparteien aber nicht die Möglichkeit, die Energielieferung auch von einem anderen Anbieter zu beziehen, ist auch keine Umsatzsteuer und entsprechend kein Vorsteuerabzug möglich.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Achten Sie bei der Vermietung von Immobilien auf die korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer.
- Sie wollen bei Energielieferungen vom Vorsteuerabzug profitieren? Dann stellen Sie sicher, dass es sich auch um eine vom Mietvertrag unabhängige Hauptleistung handelt.
- Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, falls Sie weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung von Mietleistungen haben.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2024: Wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden motivieren
30.04.2024Ob Deutschlandticket, Gutscheinkarte oder Inflationsprämie – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden mit unterschiedlichen steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen motivieren. Welche Benefits es 2024 gibt, weiß Ecovis-Experte Andreas Islinger in München.
Das Wachstumschancengesetz ist verabschiedet – und damit auch alle Änderungen, die die steuerfreien Arbeitgeberleistungen 2024 betreffen. „Der Gesetzgeber hat einige Werte angepasst. Ein paar Hilfen laufen dieses Jahr allerdings aus. Hier müssen Arbeitgeber schnell handeln, wenn sie von der Steuerbefreiung profitieren wollen“, erklärt Steuerberater und Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger.
Was 2024 unter anderem gilt:
- Das Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr ist als Jobticket begünstigt.
- Die Bruttolistenpreisgrenze für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-Prozent-Methode bei E-Autos hat sich von 60.000 Euro auf 70.000 erhöht.
- Die Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro lässt sich nur noch bis Ende 2024 steuer- und beitragsfrei an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen.
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in Notfällen Beihilfen steuerfrei bis 600 Euro pro Kalenderjahr zahlen. Dies gilt auch für Beschäftigte, die vom Ukraine-Krieg betroffen sind. Die Steuerbefreiung läuft Ende 2024 aus.
„Klar, wer seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Benefits bietet, muss erst einmal dafür zahlen. Aus unserer Erfahrung lohnt sich das allerdings. Denn: Wenn die gewünschte Gehaltssteigerung nicht jedes Jahr geht, lassen sich die Mitarbeitenden so dennoch motivieren“, weiß Islinger.
Tipp: Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“
Sie wollen wissen, welche Leistungen Sie Ihren Mitarbeitenden steuerfrei oder pauschal besteuert anbieten können? Dann bestellen Sie unsere Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2024“. Dort können Sie alle Details nachlesen. Informationen zur Bestellung finden Sie unter www.ecovis.com/steuerfrei
Zinsschranke: Steuerliche Anerkennung von Zinsaufwendungen ändert sich
18.04.2024Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist – der Gesetzgeber plant Änderungen zur Zinsschranke und zur Zinshöhenschranke. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sie künftig ihre Zinsaufwendungen steuerlich nur noch geltend machen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Das Wachstumschancengesetz, das zum Ende des Jahres 2023 vorgesehen war, lässt weiter auf sich warten. Letzter Stand: Das Gesetz ist im Vermittlungsausschuss des Bundesrats. Durch die Regelungen zur Zinsschranke im Einkommensteuergesetz (Paragraph 4h) und im Körperschaftsteuergesetz (Paragraph 8a) sanktioniert der Gesetzgeber zu hohe Zinsaufwendungen bei Unternehmen. „Mit der Zinsschranke will der Gesetzgeber Gestaltungsmissbräuche verhindern“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein in Neumarkt i. d. OPf.
Was jetzt geplant ist
Im Wachstumschancengesetz ist, ausgelöst vor allem durch die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Richtlinie), eine umfassende Reform der Zinsschranke vorgesehen. Das betrifft insbesondere
- die Stand-alone-Klausel bei Kapitalgesellschaften, die der Gesetzgeber anpassen will, und
- die Regelungen zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung.
Zudem soll es bestimmte Begünstigungen für Finanzierungsaufwand bei Infrastrukturprojekten innerhalb der EU geben.
Was einige Begriffsklärungen bedeuten
Im bereits entschiedenen Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfolgte eine gesetzliche Kärung des Begriffs der Nettozinsaufwendungen. Zudem wurde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nur in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen soll nur noch möglich sein, wenn ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Im neuen Gesetz wurde außerdem der Referenzsteuersatz für eine niedrige Besteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den Paragraphen 7 und 8 des Außensteuergesetzes (AStG) von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent herabgesetzt. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Ursprünglich war es vorgesehen, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Zinshöhenschranke einzuführen. „Geplant war, dass Unternehmen Zinsen bei grenzüberschreitenden Finanzbeziehungen nicht mehr abziehen können, wenn der Zinssatz einen bestimmten Höchstsatz übersteigt“, erklärt Baierlein das Vorhaben der Regierung, „stattdessen will die Ampel nun neue strenge Regelungen im Außensteuergesetz für Finanzbeziehungen realisieren.“
Neben der fremdüblichen Höhe des Zinssatzes soll die Frage eine Rolle spielen, ob der Schuldner das Darlehen realistisch zurückzahlen wird oder kann. „Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass sie künftig möglicherweise nicht mehr alle ihre Aufwendungen für Zinsen steuerlich geltend machen können“, sagt Baierlein.
Die E-Rechnung wird ab 2025 für Unternehmer und Selbstständige Pflicht
18.04.2024Die Ampel-Regierung hat die Pflicht zur Erstellung und zum Empfang von elektronischen Rechnungen ab 2025 auf den Weg gebracht. Betroffen sind alle umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer. Für Selbstständige, Kleinunternehmen oder pauschalierende Landwirte gibt es keine Vereinfachung. Jeder von ihnen wird sie kurzfristig umsetzen müssen.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Damit ist die neue elektronische Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 verpflichtend anzuwenden.
Was E-Rechnungen sind
E-Rechnung sind Rechnungen in einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Datenformat. Eine Datei im PDF-Format gilt nicht als E-Rechnung. Damit muss jeder Unternehmer bis 2025 die technischen Voraussetzungen schaffen, um E-Rechnungen ausstellen und empfangen zu können.
Wer E-Rechnungen empfangen und ausstellen muss
Ob ein Unternehmer eine E-Rechnung ausstellen muss, richtet sich nach der Leistungsart und dem Leistungszeitpunkt.
- Eine E-Rechnung ist für Umsätze gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmer auszustellen
- Auf eine E-Rechnung verzichten lässt sich in folgenden Fällen:
- Kleinbetragsrechnungen (Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt)
- Fahrausweise
- Umsätze, die nach Paragraph 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind. Darunter fällt zum Beispiel auch die steuerfreie Vermietung von Immobilien an andere Unternehmer (Paragraph 4 Nr. 12 UStG).
- Darüber hinaus gibt es zeitlich begrenzte Übergangsregelungen. Bis einschließlich 2026 ist es noch zulässig, Papier- und PDF-Rechnungen auszustellen. Für 2027 gilt dies nur noch, wenn der ausstellende Unternehmer im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz (im Sinne des Paragraphen 19 Abs. 3 UStG) erzielt hat. Zusätzlich ist noch eine spezielle Übergangsregelung für PDF-Rechnungen im EDI-Verfahren vorgesehen.
Während es für die Ausstellung Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt, muss jeder Unternehmer bereits ab 2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits E-Rechnungen ausstellt. Maßgebend ist, was der leistende Unternehmer tut.
„Mit der neuen Regelung ist klar, dass die E-Rechnung beispielsweise auch für Kleinunternehmen, pauschalierende Landwirtinnen und Landwirte oder Selbstständige gilt“, weiß Nadine Gerber, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein.
Was die Einführung der E-Rechnung für Unternehmer bedeutet
In der Praxis wird sich die E-Rechnung erst einspielen müssen – bis alle Beteiligten ihre Prozesse umgestellt haben. So müssen sich Unternehmer bereits beim Einkauf als solche zu erkennen geben. „Denn nur dann kann der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße E-Rechnung ausstellen und der Vorsteuerabzug durch den Käufer zulässig sein“, erklärt Gerber.
Ein Beispiel: Kauft ein Unternehmer oder ein Selbstständiger einen Drucker online oder im Einzelhandel, wäre zu prüfen, ob der Drucker über 250 Euro kostet. Wenn ja, ist für den Einkauf eine E-Rechnung auszustellen und zu übermitteln. Nur dann erhält der Käufer auch den Vorsteuerabzug für das Gerät.
Weitere Details rund um das Thema E-Rechnung finden Sie auf unsere Themenseite https://www.ecovis.com/e-rechnung
Rentenansprüche: Lohnt sich die Beitragszahlung bei Minijobs?
15.04.2024Schon seit 2013 unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Viele Minijobberinnen und Minijobber befreien sich allerdings von dieser Pflicht. Sie meinen, dass diese geringen Beiträge nichts bringen. Doch auch kleine Beiträge können große Auswirkungen auf die Altersversorgung haben – wie die Beispielrechnung der Ecovis-Experten zeigt.
Wie auch im klassischen Beschäftigungsverhältnis bemisst sich die Höhe des Rentenbeitrags der Minijobber an der Höhe des Arbeitsentgelts. Die aktuelle Verdienstgrenze für einen Minijob liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 538 Euro monatlich.
Bei Minijobbern trägt der Arbeitgeber den Großteil des Rentenbeitrags. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 18,6 Prozent. Davon übernehmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber pauschal 15 Prozent, Arbeitnehmer den Rest von aktuell 3,6 Prozent. Aufgepasst: Bei einem Verdienst unter 175 Euro und bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt wird der Beitrag anders verteilt.
Beispielrechnung: Auch kleine Beiträge lohnen sich
Herr Mustermann verdient monatlich 538 Euro. In diesem Fall beträgt der Arbeitgeberanteil 80,70 Euro monatlich, wohingegen der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil lediglich bei 19,37 Euro monatlich liegt. Zahlt der Arbeitnehmer ein Jahr lang Beiträge aus diesem Verdienst, steigert sich seine spätere monatliche Rente zum aktuellen Rechtsstand um 5,35 Euro brutto monatlich.
Angenommener monatlicher Verdienst | 538,00 € |
Arbeitgeberanteil (pauschal 15 %) | 80,70 € |
Arbeitnehmeranteil (aktuell 3,6 %) | 19,37 € |
Späterer monatlicher Rentenanstieg brutto nach derzeitigem Rechtsstand (nach Beitragszahlung von einem Jahr) | 5,35 € |
Dies scheint im ersten Moment wenig lukrativ. Dennoch kann sich die Zahlung lohnen. Insbesondere Arbeitnehmer, die neben dem Minijob keiner Hauptbeschäftigung nachgehen und keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, können sich durch diesen kleinen Beitrag aus dem Minijob wichtige Ansprüche sichern.
Mindestlaufzeiten und Erwerbsminderungsrente
Leistungen aus der Rentenversicherung lassen sich nur in Anspruch nehmen, wenn die erforderlichen Mindestversicherungszeiten („Wartezeit“) erfüllt sind. Je nach Rentenart sind unterschiedliche Wartezeiten zu erfüllen. Sie können zwischen fünf bis 45 Jahre betragen. Für die vorgezogene Altersrente sind beispielsweise 35 oder 45 Jahre erforderlich. Darauf lassen sich auch die Monate oder Jahre aus einem Minijob anrechnen. „Das gilt jedoch nur dann, wenn auch der Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat.“, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis in München.
Auch um einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten, kann der Minijob-Beitrag entscheidend sein. Im Falle einer Erwerbsminderung bekommen Rentnerinnen und Rentner Leistungen aus der Rentenversicherung – bis auf wenige Ausnahmen – nur gewährt, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. „Und auch hier zählen die Beiträge aus einem versicherungspflichtigen Minijob mit“, weiß Islinger.
Nicht zu vergessen sind die Reha-Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Sie sind ebenfalls an eine Mindestversicherungszeit geknüpft, wie auch die Grundrentenzeiten, bei denen Arbeitnehmerbeiträge aus einem Minijob eine entscheidende Rolle spielen.
Auf was Minijobber achten sollten
„Minijobberinnen und Minijobber sollten vor der Aufnahme einer Tätigkeit prüfen, ob sie die Mindestversicherungszeiten für die gewünschte Rente bereits erfüllt haben“, rät Ecovis-Experte Andreas Islinger. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Minijobber auch zu einem späteren Zeitpunkt der Beschäftigung stellen. Ist die Befreiung jedoch beantragt, lässt sich diese innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr ohne weiteres zurücknehmen.
Mit der NIS-2-Richtlinie auf hohem Sicherheitsniveau
11.04.2024Die NIS-2-Richtlinie verlangt von Unternehmen, umfassende Maßnahmen zum Risikomanagement für Cybersicherheit zu ergreifen. Der deutsche Gesetzesentwurf hebt hervor, dass Betreiber kritischer Infrastrukturen höheren Anforderungen unterliegen werden als bisher.
Die Network and Information Security Directive (NIS) ist eine EU-Richtlinie, die darauf abzielt, die Cybersicherheit in gesellschaftlich bedeutsamen Sektoren, also den Kritischen Infrastrukturen (KRITIS), zu stärken. Die aktuelle Version dieser Richtlinie, NIS-2, bringt einige wichtige Veränderungen, die Unternehmen in diesen Sektoren betreffen. „Sie sollten schon jetzt die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Cybersicherheit zu stärken, und sicherstellen, dass ihre wertschöpfenden Prozesse bei IT-Sicherheitsvorfällen und Cyberangriffen weiterhin verfügbar sind“, sagt Thomas Pfützenreuter, IT-Auditor bei Independent Consulting + Audit Professionals GmbH iAP – ein Unternehmen von Ecovis in Berlin.
Start der NIS-2 und nationale Umsetzung
Die NIS-2-Richtlinie wurde am 16. Januar 2023 verabschiedet. Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen sie bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland gibt es bereits einen Entwurf für die Umsetzung. Er geht über die NIS-2-Anforderungen der EU hinaus. Der Gesetzgeber erweitert die Anforderungen aus NIS-1 von 2016 durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und das KRITIS-Gesetz 2.0. Welche Unternehmen der KRITIS zuzuordnen sind, legen die jeweiligen Mitgliedsstaaten selbst fest – in Deutschland ist das Bundesamt für Katastrophenschutz für die Festlegung zuständig. Betroffen von der NIS-2-Richtlinie sind grundsätzlich alle Unternehmen mit
- mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder
- einem Jahresumsatz von mindestens zehn Millionen Euro,
die in gesellschaftlich relevanten und kritischen Sektoren tätig sind.
Zu den KRITIS zählen Unternehmen, die
- in der Energie- und Wasserversorgung tätig sind,
- Telekommunikations- und Informationstechnik bereitstellen,
- Teil der Nahrungsmittelversorgung sind,
- dem Transport- oder Logistiksektor angehören,
- Einrichtungen des Finanzwesens sind oder
- aus dem Gesundheitswesen stammen.
Anforderungen an Unternehmen
Betroffene Betriebe müssen die NIS-2-Sicherheitsanforderungen auf Basis eines Risikomanagements umsetzen. Dabei müssen sie nachweisen, dass sie die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkung eines Cyberangriffs miteinbezogen haben.
Das bedeutet, dass Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, mit denen sie die Risiken für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme vollständig beherrschen. Sie müssen die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen abwenden und so gering wie möglich halten können.
Alle Sicherheitsmaßnahmen müssen sich dabei am Stand der Technik und der aktuellen individuellen Gefährdungslage orientieren. Die Schutzmaßnahmen müssen somit gefahrenübergreifend die gesamte IT und Cybersicherheit berücksichtigen, um alle Arten von IT-Vorfällen in der eigenen Umgebung zu kontrollieren und die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungsprozesse sicherzustellen. Die Wirksamkeit dieser Sicherheitsmaßnahmen ist regelmäßig, beispielsweise jährlich, zu prüfen und zu bewerten. Die Sicherheitsanforderungen verlangen Maßnahmen vor, während und nach einem IT-Sicherheitsvorfall. Dazu gehören auch grundlegende Praktiken der Cyberhygiene: Beschäftigte in Organisationen sollten sicherheitsorientierte Denk- und Verhaltensweisen verinnerlichen, um potenzielle Gefahren aus dem Internet einzudämmen. „Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Absicherung der Lieferkette, der Partnerunternehmen, Lieferanten, Dienstanbieter und Kunden und dabei ganz besonders deren Netzzugänge“, erklärt Pfützenreuter.
Was Unternehmen tun müssen
Unternehmen müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren und ihre Kontaktdaten hinterlegen. Sicherheitsvorfälle, die zu schweren Betriebsstörungen führen, sind meldepflichtig. Die betroffenen Sektoren unterliegen behördlicher Aufsicht: Externe Kontrollen und Prüfungen werden regelmäßig und ad hoc durchgeführt.
Die NIS-2-Richtlinie ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Cybersicherheit in der EU. „Unternehmen in den betroffenen Sektoren sollten die verbleibende Zeit nutzen, um sich auf die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzubereiten und mit erfahrenen Experten ein umfassendes Risikomanagement über alle Unternehmensbereiche aufzubauen. Das ist entscheidend, um die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu gewährleisten und die Risiken von Cyberangriffen zu minimieren“, sagt Pfützenreuter.
Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilien: Bauherren können künftig kräftig sparen
10.04.2024Das Wachstumschancengesetz bringt Bauherren massive steuerliche Erleichterungen. Die Einführung einer degressiven Gebäudeabschreibung von fünf Prozent pro Jahr und verbesserten und verlängerten Abschreibungsmöglichkeiten bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sollen die kriselnde Baubranche beleben. Die Details erklärt Ecovis Steuerberaterin Magdalena Glück-Schinhärl in Dingolfing.
Degressive Gebäudeabschreibung
Für neue Wohnimmobilien, mit deren Herstellung Bauwillige zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2028 beginnen, lassen sich künftig eine Abschreibung in Höhe von fünf Prozent statt bislang drei Prozent pro Jahr geltend machen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind die Kosten, die auf den Gebäudeteil entfallen, die Bemessungsgrundlage für die fünf Prozent Abschreibung. In den Folgejahren sind diese fünf Prozent jeweils auf den Restwert des Vorjahres anzuwenden, der sich nach Abzug der Abschreibung ergibt. Im 15. Jahr schlägt allerdings das Pendel um und die degressive Abschreibung ist geringer, als wenn man den Restwert gleichmäßig auf die noch verbleibende Nutzungsdauer der Immobilie verteilen würde. Der Gesetzgeber räumt in diesem Fall jedoch ein Wahlrecht ein: Betroffene können zur linearen Abschreibung wechseln.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Für neue Mietwohnungen, die Eigentümer mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken vermieten und die die Anforderungen an ein „Effizienzhaus 40“ erfüllen, hat der Gesetzgeber
- den Förderzeitraum verlängert,
- die Bemessungsgrundlagen erhöht und
- die Kombination mit der degressiven Abschreibung zugelassen.
Mussten Bauherren den Bauantrag vor der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes noch vor dem 1. Januar 2027 gestellt haben, wurde diese Frist um zwei Jahre verlängert, also bis 2029. Die Sonderabschreibung konnten sie bisher nur für Objekte geltend machen, bei denen die Herstellkosten pro Quadratmeter 4.800 Euro nicht überschritten. Wegen der massiven Kostensteigerungen wurde diese Grenze auf 5.200 Euro erhöht. Zudem wurde die Höchstbemessungsgrundlage pro Quadratmeter von 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Damit kann sich die mögliche Sonderabschreibung von fünf Prozent von bisher 100 Euro auf 200 Euro verdoppeln. Bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung würde dies für die ersten vier Jahre eine jährliche Mehrabschreibung von 7.000 Euro, in Summe 28.000 Euro bedeuten. „Bauwillige, die diese steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, sollten sich externen Rat einholen, denn es sind einige beihilferechtlichen Regelungen und steuerliche Besonderheiten zu beachten“, weiß Glück-Schinhärl.
Sonderabschreibung lässt sich auch mit degressiver Abschreibung kombinieren
Neben der Sonderabschreibung war es bis zur Neuregelung auch möglich noch die „reguläre“ Abschreibung von drei Prozent zusätzlich geltend zu machen. Diese Möglichkeit bleibt auch weiterhin bestehen. Die Mietwohnungsneubauabschreibung lässt sich jedoch auch mit der neuen degressiven Abschreibung von fünf Prozent kombinieren.
Ein Beispiel
Die auf den Gebäudeanteil entfallenden Kosten einer 70 Quadratmeter großen Wohnung belaufen sich beispielsweise auf 330.000 Euro. Konnte man vor dem Wachstumschancengesetz im Erstjahr maximal 16.900 Euro steuermindernd gelten machen, erhöht sich dieser Betrag nun auf 30.500 Euro. In Prozent: Die Abschreibung steigt von 5,12 Prozent auf 9,24 Prozent. In den ersten vier Jahren lassen sich nun etwas mehr als 113.000 Euro abschreiben, wohingegen bei den bisherigen Regelungen nur eine Abschreibung von knapp 68.000 Euro möglich gewesen wäre.
„Das Beispiel zeigt, dass die Kombination der Abschreibungsmöglichkeiten in den Erstjahren nach der Investition zu einer höheren steuerlichen Förderung führt. Das kann auch die gestiegenen Finanzierungszinsen etwas kompensieren und damit die Bauwirtschaft und den dringend benötigten Wohnungsbau ankurbeln“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Glück-Schinhärl.
Corona-Schlussabrechnungen: Erneute Fristverlängerung bis zum 30. September 2024
10.04.2024Empfänger von Überbrückungshilfen können ihre Schlussabrechnungen noch bis zum 30. September 2024 über ihren steuerlichen Berater einreichen. Das gilt jedoch nur, wenn bereits Fristverlängerungen – aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten – im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Auf diese Fristverlängerung haben sich Bund und Länder geeinigt.
Für beantragte Fristverlängerungen von Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, gilt, dass die Abrechnungen bis spätestens zum 30. September 2024 einzureichen sind.
Weitere Erleichterungen sind geplant
Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen.
In der Verständigung von Bund und Ländern ist vorgesehen, dass es eine beschleunigte Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen geben soll, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Ist-Zahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen. „Das erleichtert allen Beteiligten das Verfahren und Unternehmen bekommen so endlich Klarheit, was sie möglicherweise zurückzahlen müssen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Janine Wiede in Falkenstein. Zudem wurde die festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert. Diese Antwortfrist lässt sich auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängern.
Die Bewilligungsstellen erlassen in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen. „Man kann sich nicht blind auf die Verlängerung verlassen. Diese greift nur, wenn Steuerpflichtige registriert sind und bis zum 31.3.2024 eine Fristverlängerung beantragt haben. Ansonsten steht eine Rückzahlung ins Haus“, warnt Wiede.