FAQ: Auflösung und Löschung einer GmbH oder UG
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FAQ: Auflösung und Löschung einer GmbH oder UG

Die Auflösung einer GmbH oder UG ist ein bedeutender Schritt, der gut geplant sein will. Es geht dabei nicht nur um die Einstellung der Geschäftstätigkeit, sondern um einen rechtlich, finanziell und organisatorisch sauberen Abschluss. Typische Gründe für die Unternehmensauflösung sind geänderte Geschäftsziele, mangelnde Rentabilität, geringe Marktchancen oder persönliche Gründe wie Krankheit oder Ruhestand. Auch ein geplanter Verkauf oder eine Umstrukturierung kann Anlass für die Schließung sein.

Wer eine GmbH oder UG auflösen möchte, sollte den formalen Ablauf genau einhalten – nur so lassen sich unnötige Kosten, rechtliche Risiken und bürokratischer Aufwand vermeiden. Mit professioneller Unterstützung kann die Auflösung effizient und rechtssicher umgesetzt werden. Das schafft Klarheit für Gesellschafter, Geschäftspartner und Behörden – und sorgt für einen sauberen Abschluss Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Ansprechpartner

Richard Hoffmann
Richard Hoffmann
Partner, Rechtsanwalt in Heidelberg, Ladenburg
Tel.: +49 6203 95561 2600

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Wann sollte ich über die Auflösung meiner GmbH oder UG nachdenken?

Eine Auflösung mit anschließender Liquidation und Löschung kann sinnvoll sein, wenn:

  • Das Unternehmen dauerhaft nicht mehr rentabel oder tragfähig ist
  • Die Nachfrage am Markt fehlt oder keine tragfähige Zukunftsperspektive besteht
  • Persönliche oder gesundheitliche Gründe gegen eine Fortführung sprechen
  • Eine Veräußerung, Umstrukturierung oder Verschmelzung beabsichtigt ist

Die ordnungsgemäße Auflösung vermeidet laufende Kosten und persönliche Haftungsrisiken.

Was passiert, wenn ich die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß auflöse?

Solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen bleibt, haften Sie als Geschäftsführer weiterhin. Zudem entstehen weiterhin:

  • Gebühren für das Handelsregister
  • Steuerliche Erklärungspflichten
  • Laufende Buchhaltungskosten
  • Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK)

Wie läuft die Liquidation einer GmbH oder UG ab?

  1. Gesellschafterbeschluss zur Auflösung

Die Gesellschafter fassen einen Beschluss nach § 60 GmbHG, wonach die Gesellschaft aufgelöst wird.

  1. Erster Notartermin

Die Auflösung sowie die Bestellung der Liquidatoren (§§ 65, 67 GmbHG) werden beim Handelsregister angemeldet und notariell beglaubigt.

  1. Liquidationsphase

Die Liquidatoren übernehmen die Geschäftsführung und:

  • Erfüllen bestehende Verbindlichkeiten
  • Beenden laufende Verträge
  • Verwerten das Vermögen der Gesellschaft
  • Veröffentlichen eine Gläubigeraufforderung im Bundesanzeiger

Mit der Gläubigerbekanntmachung beginnt das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr (§ 73 GmbHG). Während dieser Zeit darf kein Vermögen an Gesellschafter ausgeschüttet werden.

  1. Zweiter Notartermin und Löschung

Nach Ablauf des Sperrjahres erfolgt die Schlussverteilung. Die Liquidatoren melden die Beendigung der Liquidation beim Handelsregister an. Die Gesellschaft wird gelöscht, und Ihre persönliche Haftung endet.

Gibt es Voraussetzungen für die Liquidation?

Es bestehen keine formellen Voraussetzungen für die Einleitung der Liquidation. Verbindlichkeiten, steuerliche Pflichten und sonstige Verpflichtungen werden im Rahmen des Liquidationsverfahrens abgewickelt.

Muss ich während der Liquidation weiterhin Steuererklärungen abgeben?

Ja. Die steuerlichen Pflichten enden erst mit der vollständigen Löschung der Gesellschaft. Während der Liquidation sind erforderlich:

  • Eine Eröffnungsbilanz zur Liquidation
  • Jahresabschlüsse für jedes ablaufende Geschäftsjahr
  • Eine Schlussbilanz zur Beendigung der Liquidation

Hinweis: Die während der Liquidation erzielten Gewinne können auf den gesamten Zeitraum der Liquidation (maximal 3 Jahre) verteilt besteuert werden, was steuerlich günstiger sein kann als eine jährliche Besteuerung.

Wie lange dauert die Liquidation?

Das Verfahren dauert in der Regel mindestens 13 Monate, wenn keine Ausnahme zum gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahr besteht.

Gibt es eine schnellere Möglichkeit zur Löschung der Gesellschaft?

Ja – unter strengen Voraussetzungen kann die Gesellschaft ohne Liquidation und ohne Sperrjahr gelöscht werden. Es gibt zwei gängige Verfahren:

a) Vermögenslose Löschung durch das Registergericht

Wenn die Gesellschaft:

  • Keine Aktiva mehr besitzt
  • Keine Verbindlichkeiten hat
  • Keine laufenden Verträge oder Verpflichtungen bestehen

kann das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen löschen (§ 394 FamFG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG). Eine formelle Antragstellung durch Gesellschafter ist nicht möglich, sie können das Verfahren jedoch anregen.

b) Vermögenslose Auflösung mit anschließender Löschung

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Keine Verbindlichkeiten (Bagatellgrenze: maximal 250 €)
  • Kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden
  • Keine laufenden Verträge oder Verpflichtungen
  • Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

kann die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und ohne Sperrjahr gelöscht werden. Dieser Weg dauert etwa 3 Monate, wird jedoch nicht von allen Registergerichten akzeptiert.

Wann muss Insolvenz angemeldet werden?

Wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist oder überschuldet und eine Begleichung der Schulden nicht möglich oder nicht gewollt ist, muss innerhalb von 3 Wochen Insolvenz angemeldet werden.

Bei Verstoß drohen:

  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers
  • Strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung

Nach Einreichung des Insolvenzantrags prüft das Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen. Wird das Verfahren eröffnet, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Abwicklung und Gläubigerbefriedigung.

Was passiert nach der Löschung aus dem Handelsregister?

  • Die persönliche Haftung des Geschäftsführers entfällt
  • Es bestehen keine weiteren steuerlichen oder buchhalterischen Pflichten
  • Es fallen keine IHK-Beiträge mehr an
  • Die Gesellschaft existiert rechtlich nicht mehr

Benötigen Sie Unterstützung bei der Beendigung Ihrer GmbH oder UG?

Wir begleiten Sie bei:

  • Der ordnungsgemäßen Liquidation
  • Der verkürzten Löschung (sofern möglich)
  • Der Einleitung eines Insolvenzverfahrens
  • Der steuerlichen Koordination und finalen Abwicklung

Im Rahmen einer ersten Beratung klären wir, welcher Weg für Ihre Gesellschaft rechtssicher, effizient und kostenschonend ist.

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