Der „Direktorenvertrag“ in einer GmbH
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Der „Direktorenvertrag“ in einer GmbH

Wenn ein „Director“ bestellt werden soll, stellt sich zunächst die Frage, welche Position damit eigentlich gemeint ist. Sofern es sich um eine deutsche GmbH handelt, ist damit in aller Regel die Geschäftsführerposition (managing director) zu besetzen. Ein Direktorenvertrag ist in einem solchen Fall also ein GmbH-Geschäftsführervertrag. Dieser wiederum unterliegt den Bestimmungen des Dienstvertrags.  Unser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Bestandteile im Rahmen einer Geschäftsführerbestellung.

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Richard Hoffmann
Richard Hoffmann
Partner, Rechtsanwalt in Heidelberg, Ladenburg
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Rechtlicher Hintergrund

In Deutschland wird die Position des Geschäftsführers vor allem durch das GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) geregelt. Ein Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen und ist für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich. Dabei unterliegt er dem Weisungsrecht der Gesellschafter. Eine gleichzeitige Gesellschafterstellung des Geschäftsführers ist dabei möglich, aber nicht erforderlich. Im letzteren Fall spricht man von der sog. Fremdgeschäftsführung. Die Bestellung als Geschäftsführer begründet dabei zunächst nur das organschaftliche Verhältnis, welches durch den Geschäftsführervertrag um das schuldrechtliche Verhältnis ergänzt wird und Regelungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Regelungspunkte enthalten muss. Dabei ist zu beachten, dass der GmbH-Geschäftsführer nach dem Bundesgerichtshof nicht als Arbeitnehmer gilt. Nur in Ausnahmefällen, wie starker Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit liegt nach dem Bundesarbeitsgericht ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis vor.

Wesentliche Merkmale der bei Gestaltung des Direktorenvertrags sollten gelegt werden auf:

Vertretungsbefugnis im Geschäftsführervertrag

Zunächst bedarf es einer Regelung, ob der Geschäftsführer allein handeln darf oder ob Verträge gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Weiterhin ist festzulegen, ob der Geschäftsführer gem. § 181 BGB  auch mit sich selbst oder nahestehenden Personen Verträge abschließen darf. Für die Gesellschaft ist es von Vorteil, die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse im Vertrag möglichst flexibel zu gestalten, um sich an veränderte Unternehmensbedingungen anpassen zu können.

Vergütung und Zusatzleistungen

Die Vergütung des Geschäftsführers setzt sich in der Regel aus einem fixen Grundgehalt und variablen Bestandteilen zusammen. Variable Vergütungen können Boni, Gewinnbeteiligungen oder erfolgsabhängige Prämien umfassen. Nebenleistungen wie Firmenwagen und Altersvorsorge sind ebenfalls detailliert zu regeln.

Zu beachten gilt weiterhin, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur für Arbeitnehmer gelten, den Geschäftsführer somit nicht betreffend. Deshalb sollte ein Geschäftsführer-Vertrag weiterhin Regelungen zu bezahltem Urlaub, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zur Übernahme von Krankenversicherungskosten durch die Gesellschaft beinhalten.

Vertraulichkeit und Wettbewerbsverbote

Vertraulichkeitsklauseln sollen den Schutz sensibler Unternehmensinformationen gewährleisten. Wettbewerbsverbote können den Geschäftsführer während der Anstellung sowie nach deren Beendigung einschränken. Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist zu beachten, dass sie durch eine Karenzentschädigung abzugelten sind und hinsichtlich ihrer Dauer und des räumlichen Geltungsbereichs angemessen sein müssen.

Haftung und Versicherung

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Zu den typischen Pflichtverletzungen zählen Fehlentscheidungen bei Investitionen, Missachtung von Gesetzen oder internen Richtlinien und unzureichende Überwachung der Unternehmensprozesse. Im Insolvenzfall kann der Geschäftsführer gemäß § 15b InsO (Insolvenzordnung) für Zahlungen haften, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden. Kommt es zu Pflichtverletzungen, haftet er der Gesellschaft persönlich für entstandene Schäden. Zur Absicherung des Geschäftsführers kann eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abgeschlossen werden, die persönliche Haftungsrisiken abdeckt.

Durch eine Klausel, die dem Geschäftsführer einen Anspruch auf regelmäßige Entlastung zusichert, kann sein Haftungsrisiko eingeschränkt werden. Dabei erteilen die Gesellschafter ihr Einverständnis mit dem Handeln des Geschäftsführers. Kommt es infolgedessen zu einem Schaden, kann dieser anführen, die Gesellschafter hätten die mögliche Pflichtverletzung erkennen können.

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte eines Direktorenvertrags unterscheiden sich teilweise von den Regelungen für gewöhnliche Arbeitnehmer. Geschäftsführer sind sozialversicherungsfrei, sofern sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben, z.B. als Mehrheitsgesellschafter. Fremdgeschäftsführer sowie Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen unterliegen der Sozialversicherungspflicht, also der der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beendigung des Geschäftsführervertrags

Der Vertrag sollte schließlich Regelungen zur Kündigung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses, einschließlich Kündigungsfristen und sofern gewünscht, zu einer möglichen Abfindung enthalten. Auch die Gründe für eine außerordentliche Kündigung sollten spezifiziert werden. Gegebenenfalls kann auch eine Kopplungsklausel wirksamer Bestandteil des Vertrags werden, durch welche die Beendigung des Dienstvertrags mit dem Verlust der Organstellung verbunden ist. Grundsätzlich muss zwar zwischen der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers und seinem Anstellungsverhältnis unterschieden werden. Das Anstellungsverhältnis bleibt zunächst von einer Abberufung unberührt, sodass der Geschäftsführer weiterhin Anspruch auf Vergütung und Tantiemen hat. Eine Ausnahme besteht indes, wenn im Vertrag eine auflösende Bedingung vereinbart wurde, die das Ende des Anstellungsverhältnisses an den Widerruf der Geschäftsführerstellung knüpft. In diesem Fall führt der Verlust der Geschäftsführerposition auch zum Ende des Dienstvertrages.

Fazit

Ein Direktoren-/Geschäftsführervertrag sollte in jedem Fall sorgfältig ausgearbeitet werden, um sowohl den rechtlichen Anforderungen als auch den individuellen Bedürfnissen und Interessen beider Parteien gerecht zu werden. Durch die präzise Gestaltung des Vertrags können wir potenzielle Konflikte vermeiden und die Grundlage für eine erfolgreiche Geschäftsführung schaffen.

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