Werbungskostenabzug bei Sprachkursen im Ausland

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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). So können beispielsweise Arbeitnehmer ihre beruflich veranlassten Fortbildungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Eine berufliche Veranlassung kann auch bei Sprachkursen im Ausland, die nur Grundkenntnisse in der Fremdsprache vermitteln, gegeben sein, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen; in diesem Fall können die Kursgebühren als Werbungskosten abgezogen werden.*

Bei Sprachreisen ins Ausland ist zu beachten, dass der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort regelmäßig als private Mitveranlassung angesehen wird mit der Folge, dass die Reisekosten aufzuteilen sind. Als Aufteilungsmaßstab für die Reise- und Unterkunftskosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen zu den privaten Zeitanteilen der Reise in Betracht.** Der Bundesfinanzhof* hielt im Fall eines Englischsprachkurses in Südafrika die hälftige Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten für möglich, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
* BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10.
** Vgl. auch BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 (BStBl 2010 I S. 614).

 
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