Verbilligte Vermietung neu geregelt!

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Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung sind steuerrechtlich prozentuale Grenzen zu beachten. Nach altem Recht ist bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 56 % der ortsüblichen Miete eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten mindernd berücksichtigt werden konnten. Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete, konnten bisher bei negativer Totalüberschussprognose die Werbungskosten ebenfalls nur anteilig abgezogen werden.
Zur Steuervereinfachung wurde der maßgebliche Prozentsatz auf 66 % der ortsüblichen Miete (Nettokaltmiete + umlagefähige Kosten) vereinheitlicht. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Auf die bisher vom Steuerpflichtigen aufwändig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet, § 21 EStG.
Inkrafttreten: 2011.