Steuerpflicht bei Privatverkäufen im Internet?

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Wer im Internet Gegenstände veräußert, kann mit seinen Verkäufen insbesondere einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtig sein.
Auch die Finanzverwaltung beobachtet den Internethandel und bedient sich hierzu einer speziellen Software namens „Xpider“. Diese ist in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zusammenzuführen. Verdächtige Funde werden anschließend an die Landesfinanzbehörden zur Bearbeitung übermittelt.

Einkommensteuer

Ertragsteuern fallen zunächst einmal nur dann an, wenn keine private Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit das Gepräge einer selbständigen und nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben. Besondere Umstände in diesem Sinne sind insbesondere dann gegeben, wenn Gegenstände gezielt angekauft werden, um sie anschließend wieder zu verkaufen.
Fehlt es an einer Gewerblichkeit, kann Steuerpflicht dennoch bestehen, wenn ein sog. privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Dieses ist der Fall, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines beweglichen Gegenstandes weniger als ein Jahr liegt. Steuerfrei bleibt allerdings die Veräußerung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (Bücher, Geschirr, Auto). Betroffen sind also nur Gegenstände, die ihren Wert eher nicht verlieren oder gar steigern können wie z. B. Sammlungsstücke oder Antiquitäten. Ein erzielter Gewinn bleibt aber wiederum steuerfrei, sofern alle derartigen Gewinne zusammen 599,99 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Umsatzsteuer

Vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil v. 26.04.2012, V R 2/11) soll die Frage der Umsatzsteuerpflicht für Privatverkäufe einmal näher beleuchtet werden.
Unternehmerbegriff
Lieferungen und Dienstleistungen die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Unternehmer“ im Umsatzsteuergesetz weit ausgelegt wird.
Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Selbständig bedeutet, dass die Tätigkeit nicht z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie nachhaltig erfolgt. Außerdem muss die Absicht bestehen, Einnahmen erzielen zu wollen. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss also nicht bestehen.
Nachhaltigkeit
Ob die Verkäufe der Umsatzsteuer unterliegen, hängt entscheidend von der Nachhaltigkeit der Tätigkeit ab.
Im oben erwähnten Fall hatte sich der BFH mit der Nachhaltigkeit der Verkaufstätigkeiten eines Ehepaares zu befassen. Das Paar hatte auf „eBay“ eine Vielzahl von Gegenständen wie Spielwaren, Modelleisenbahnen, Besteck, Geschirr, Kleidung, Bücher und vieles mehr veräußert. Innerhalb von vier Jahren wurden so rund 1.200 Gegenstände mit einem Gesamtumsatz von fast 110.000 EUR verkauft.
Der BFH bejahte die Nachhaltigkeit der Tätigkeit und stellte hierzu auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab.
Folgende Kriterien hat der BFH herangezogen:

  • die Beteiligung am Markt
  • das planmäßige Vorgehen
  • die Dauer und Intensität des Tätigwerdens
  • die Höhe der Entgelte
  • die Zahl der ausgeführten Umsätze und
  • das Unterhalten eines Geschäftslokals

Dass die Eheleute lediglich ihre Sammlungen auflösen wollten, sie also bei Anschaffung der Gegenstände keine Wiederverkaufsabsicht hatten, sah das Gericht übrigens als unwesentlich an.
Beteiligung am Markt und planmäßiges Vorgehen
Bei einem Verkauf, z. B. über eBay, sind die Kriterien „Beteiligung am Markt“ und „planmäßiges Vorgehen“ bereits weitgehend erfüllt.
Zunächst ist mit einem Internetverkauf ein ähnlicher Marktauftritt wie bei einem Händler verbunden. Darüber hinaus erfordert der Verkauf ein gewisses Maß an Planmäßigkeit. Jeder Gegenstand muss fotografiert werden und es ist eine Artikelbeschreibung zu erstellen. Außerdem sind die E-Mails potentieller Käufer zu beantworten, die Zahlungseingänge zu überwachen und die Gegenstände zu verschicken.
Anzahl der Verkäufe, Dauer und Intensität der Tätigkeit
Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit kommt es im Wesentlichen darauf an, wie hoch die Anzahl der Verkäufe ist und darauf, wie lange und intensiv die Verkäufe erfolgen. Problematisch ist, dass es für diese Punkte keine festen Größen gibt, die als Maßstab herangezogen werden können. Daher kann bei privaten Internetverkäufen, die nicht offensichtlich unbedeutend sind, eine Umsatzsteuerpflicht letztlich nie sicher ausgeschlossen werden.
Auf der anderen Seite enthält das Umsatzsteuergesetz für Unternehmer mit geringen Umsätzen mit der sog. Kleinunternehmerregelung eine nützliche Erleichterung.
Kleinunternehmerreglung
Jeder Unternehmer kann sich, sofern er bestimmte Umsätze nicht überschreitet, auf die sog. Kleinunternehmerregelung berufen, nach der die geschuldete Umsatzsteuer dann nicht erhoben wird, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Sollte sich daher grundsätzlich eine Steuerpflicht aus den Verkäufen ergeben, wäre dennoch keine Umsatzsteuer abzuführen, sofern die genannten Beträge eingehalten wurden. Aber Vorsicht: Wer bereits anderweitig Unternehmer ist, muss bezüglich der Erfüllung der Kleinunternehmerregelung beachten, dass seine Umsätze und die Umsätze aus Verkäufen z. B. bei eBay addiert werden.
Ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen.
Wichtig ist: Bestehen Zweifel über die Steuerpflicht von Privatverkäufen, sollte unbedingt ein Steuerberater konsultiert werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.