Ob das Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist hängt davon ab, in welchem prozentualen Umfang es der Unternehmer tatsächlich betrieblich nutzt. Die Grundsätze zur Ermittlung des betrieblichen sowie privaten Nutzungsumfangs gelten für eigene als auch geleaste Fahrzeuge.
Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen. Im Urteilsfall ging es um die Anerkennung eines Luxus-Handys als Betriebsausgaben.