Schenkungen zwischen Ehegatten: Familienheim steuerfrei

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Auch Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern unterliegen der Schenkungsteuer. Für die Frage, ob der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro überschritten ist, sind dabei Schenkungen und/oder ggf. im Wege der Erbfolge übergegangenes Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Eine Ausnahme ist für die Übertragung des sog. Familienheims (oder eines Anteils daran) vorgesehen; diese Schenkung ist unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Das gilt auch für die Schenkung von Mitteln, um Belastungen im Zusammenhang mit dem Familienheim abzulösen. Als „Familienheim“ ist die gemeinsame, selbstgenutzte Wohnung anzusehen.
Wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 27. Oktober 2010 II R 37/09.) jetzt entschieden hat, ist es unerheblich, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits Familienheim war. Steuerfrei ist also z. B. auch die Schenkung eines „Familienheims“, wenn dieses bereits vor der Eheschließung angeschafft wurde. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt und diese schon vor der Eheschließung entstanden waren.