Private Kfz-Nutzung: Fällt der Bruttolistenpreis?

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Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, mit monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung zu besteuern. Der Bruttolistenpreis entspricht aber nicht unbedingt dem Marktwert, da übliche Händlerrabatte nicht berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Niedersachsen wird demnächst darüber entscheiden, ob dies rechtmäßig ist (Aktenzeichen 9 K 394/10).
Wir halten es jedoch für sehr wahrscheinlich, dass die unterliegende Partei beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision einlegen wird. Womöglich wird sogar das Bundesverfassungsgericht die Streitfrage entscheiden müssen. Betroffene Unternehmer und Arbeitnehmer können an einem eventuell positiven Ausgang des Verfahrens heute und rückwirkend teilhaben, wenn sie ihre Steuerveranlagung offen halten, indem sie Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide einlegen bzw. einen Antrag auf Änderung der Steuererklärung stellen.

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