Pflicht zur Erklärungsabgabe – bei Steuerklassenkombination III – V

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Pflichtveranlagung für Steuerklasse III/V

Auf eine rechtzeitige und vollständige Abgabe der Steuererklärung müssen nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen achten. Nicht jeder Steuerpflichtige weiß, dass man als verheiratetes Paar bei einer Steuerklassenkombination von Klasse III und V (auch IV/IV im sog. Faktorverfahren) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Dies ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben.

Aufforderung durch das Finanzamt

Oft kann es dazu kommen, dass Ehepaare ihre Steuererklärungen nicht abgeben, obwohl sie zur Abgabe verpflichtet wären. Das Finanzamt überprüft automatisch die Erklärungspflicht, deren Einhaltung und fordert ggf. zur Abgabe der Steuererklärung auf. Allerdings befindet man sich als Abgabepflichtiger nach einiger Zeit durch eine Nichtabgabe der Steuererklärung im Tatbestand der Steuerhinterziehung. Laut Gesetz kann derjenige mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und seine Steuerzahlung verzögert. Gibt also ein Ehepaar mit der Steuerklassenkombination III und V über mehrere Jahre hinweg keine Steuererklärung ab, wodurch die Steuerlast nicht festgestellt werden konnte, führt dies zur Begründung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

Vorsicht bei Erklärungsabgabe

Um einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, muss eine vollständige steuerliche Nachmeldung bzw. Selbstanzeige abgegeben werden. Das bedeutet, wenn ein Ehepaar vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert wird, hat es dem unverzüglich nachzukommen. Aber Achtung: Das Ehepaar befindet sich nun in der Steuerhinterziehung. Es müssen hier unbedingt die aktuellen Regeln der Selbstanzeige beachtet werden. In diesem Fall sind also nicht nur die angeforderten Steuererklärungen abzugeben, sondern alle Steuererklärungen, die bereits in der Vergangenheit hätten abgegeben werden müssen. Erst mit Abgabe aller Steuererklärungen, ist die Selbstanzeige strafbefreiend.

Beispiel:

Ein Ehepaar, das die Steuerklassenkombination III und V gewählt hat, gibt seit Jahren keine Steuererklärungen ab. Das Finanzamt fordert das Ehepaar nun zur Abgabe der Steuererklärung für das vorletzte Jahr (z. B. Jahr 03) auf.

Lösung:

Das Ehepaar befindet sich – rein objektiv – im Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung, da es sich eine Steuerverkürzung verschafft bzw. dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig oder nicht rechtzeitig erklärt hat. Um hier negative strafrechtliche Folgen zu vermeiden, bedarf es einer wirksamen Selbstanzeige. Das Ehepaar müsste nicht nur die Steuererklärung für das angeforderte Jahr 03 abgeben, sondern auch alle weiteren Steuererklärungen (also die Jahre vor dem Jahr 03 und auch die nachfolgenden Jahre, wie 04, 05, … bei denen die Abgabefrist schon abgelaufen ist und die Steuern noch festgesetzt werden können).
Da es sich hier um komplexe Sachverhalte mit strafrechtlichen Folgen handelt, raten wir dringend zur Inanspruchnahme von fachlicher Unterstützung.