Neue Rechtsprechung des BFH zu Warengutscheinen

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Mit Urteilen vom 11.11.2010 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Gutscheinen grundlegend zugunsten der – steuerfreien – Sachbezüge geändert. Die Finanzverwaltung muss die Rechtsprechung anwenden, da die Urteile im Bundessteuerblatt I Seite 383 ff. veröffentlicht worden sind.
Maßgebend ist allein die arbeitsvertragliche Vereinbarung:
Da der BFH in den Urteilsbegründungen allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung abstellt, müssen die Sachbezüge neben dem Barlohn im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatz vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass das Datum der Vereinbarung vor Gewährung des Sachbezuges liegen muss.
Eine Auszahlung in bar muss ausgeschlossen sein.
Beispiele für eine Formulierung:
„Des Weiteren gewährt der AG dem AN (für das Tanken von Vergaserkraftstoff für private Zwecke) als Sachbezug eine monatliche Kostenerstattung in Höhe von maximal 44,00 €, wobei dem AN die monatliche Kostennachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber obliegt.“
Barlohn
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber den Wert der Sachbezüge ausbezahlt, liegt Barlohn vor. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Sachbezug nicht in Anspruch nehmen kann oder will, den Wert aber in bar ausbezahlt bekommt.
Beispiel: Sachbezug Benzin wurde monatlich zugesagt, der Arbeitnehmer ist aber längere Zeit nicht mit dem Auto gefahren und möchte den Wert des Sachbezuges ausbezahlt bekommen.
Ebenso gelten Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung (z. B. anstelle des vereinbarten Urlaubsgeldes) wahlweise beziehen kann, als Barlohn, sogenannte Barlohnumwandlung.
Sachbezug
Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.
Danach liegt bei vorhandener arbeitsvertraglicher Regelung steuerfreier Sachbezug vor für:

  1. Gutscheine, auch ohne Angabe der Sache, jedoch mit Höchstbetrag (bis 44 EUR), z.B. Parfümerie, Buchhandlung.
  2. Gutscheine, die dazu berechtigen, auf Kosten des Arbeitgebers bis zu maximal 44 EUR eine Sache (z.B. Benzin) zu erwerben, z.B. Benzingutschein.
  3. Gutscheine oder Zusagen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer dazu berechtigen, sich die Kosten (bis zum Höchstbetrag von 44 EUR) für „verauslagte“ Sachen oder Leistungen erstatten zu lassen, z.B. Vorlage der Tankquittung und Erstattung bis maximal 44 EUR.
  4. Gutscheine in Form einer auf 44 EUR limitierten „T-Card“, die den Arbeitnehmer berechtigen, an Tankstellen eines bestimmten Betreibers diverse Waren aus dem gesamten Sortiment zu erwerben.

Kein steuerfreier Sachbezug liegt vor bei:

  • Gutscheinen, die der Arbeitnehmer anstelle eines vereinbarten Barlohns erhält (Barlohnumwandlung),
  • Gutscheinen, die sich der Arbeitnehmer in bar auszahlen lassen kann,
  • Gutscheinen bzw. Sachbezügen über 44 EUR.

Hinweis für die Lohnbuchhaltung:
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStDV sind auch Sachbezüge und steuerfreie Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das bedeutet, dass Unterlagen zum Sachbezug beim Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers abzulegen sind.
Eine Erfassung im EDV-Programm ist jedoch nicht notwendig. Wir empfehlen jedoch eine Erfassung als Sachbezug in der Finanzbuchhaltung.
 
Beispiel:
Sachbezug Benzin
Der Einkauf des Kraftstoffs erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde handelt es sich um Betriebsausgaben allerdings ohne Vorsteuerabzug.
–> Quittung der Tankstelle über 32 l Benzin für 35,70 EUR brutto
Buchungssatz:
Wareneinkauf 35,70 EUR an Verbindl. Arbeitnhemer 35,70 EUR
In der Lohnabrechnung wird der Beleg in der Lohnakte des Arbeitnehmers abgelegt. In der Buchhaltung wird bezüglich des zugewendeten Kraftstoffs ein Sachbezug in Höhe des Endabgabepreises erfasst. Wird die 44 EUR – Grenze eingehalten, ist der Lohn nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird diese Grenze überschritten, ist der volle Betrag als Lohn zu erfassen.
Der Sachbezug unterliegt nicht der Umsatsteuer.
–> Sachbezug 35,70 EUR
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerfrei   (SKR 03 4140/ SKR 04 6130) 35,70 EUR
an
Verrechnete sonstige Sachbezüge (SKR 03 8610/ SKR 04 4949) 35,70 EUR
 
(Quelle der Beispiele: Haufe 932262)