Neue GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag noch weiter erhöhen

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Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird die Schwelle für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von bislang 410 EUR (netto) auf 800 EUR (netto) erhöht.
Betroffen hiervon sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, z. B. Büro- und Geschäftsausstattung, Schreibgeräte oder Tablets. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert können künftig bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden. Die erhöhte GWG-Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).
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