Kündigung von Ausbildungsverhältnissen

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… bringen immer  viele Fragen und vor allem Unsicherheiten im rechtlichen Bereich bei den Ausbildern mit sich.
Immer häufiger stellen Arbeitgeber als Ausbilder fest, dass es so wie es mit dem Auszubildenden derzeit läuft, einfach nicht funktioniert. Oder eben auf Dauer funktionieren kann.
Fehlt es am fachlichen oder an der Motivation des Auszubildenden, so hilft hier oft schon ein Gespräch mit dem Auszubildenden. Aber auch der direkte Kontakt zu den Berufsschulen und deren Lehrkörpern. Oft kennen diese die Probleme bereits, kennen zusätzlich die betroffenen Auszubildenden und unterstützen den Ausbilder bei der Problemlösung.
Fehlt jedoch grundsätzlich die Einstellung und die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme im Berufsleben des Auszubildenden oder stört er aktiv den Betriebsablauf, sein soziales Verhalten ist schlichtweg mangelhaft, so hilft oft nur noch der allerletzte Schritt dem Ausbilde die Beendigung der Ausbildung durch:

die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses!

Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen sind gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) unter bestimmten Vorrausetzungen möglich. Die nachfolgende Kurzübersicht soll eine kleine Hilfestellung oder ein kurzer Leitfaden für Ausbilder sein und unterscheidet dabei mehrere Kündigungsformen:
Kündigung in der Probezeit (gem. § 22 Abs. 1 BBiG)
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf jedoch generell der Schriftform. Zusätzlich sollte der Ausbilder sich die Entgegennahme der Kündigung Seitens des Auszubildenden bestätigen lassen.
Ist der Auszubildende noch minderjährig, so muss die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Auszubildenden erklärt werden. Ebenso gelten diese gesetzlichen Bestimmungen natürlich auch für den Auszubildenden.
Kündigung nach der Probezeit (gem. § 22 Abs. 2 BBiG ff.)
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  • für den Ausbilder: aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  • von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
    • wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder
    • sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Auch diese Kündigung muss schriftlich zusätzlich jedoch muss diese Kündigung unter der Angabe der Kündigungsgründe (gem.§ 22 Abs. 3 BBiG) erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Diese Tatsachen können unter anderem auch dauerhaftes Fehlen ohne Entschuldigung in der Berufsschule oder im Betrieb oder grobe Fahrlässigkeit im Ausbildungsbetrieb sein.

Für den weiteren Ablauf  und die Umsetzung der Kündigungen in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter. Auch die jeweiligen regionalen IHK mit ihren Ansprechpartnern unterstützen Sie bei diesen Fällen.