Kündigung von Arbeitnehmern ab sofort unter genauer Angabe der erfolgten Freistellungen notwendig

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Bundesarbeitsgericht vom 17. Mai 2011 9 AZR 189/10
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war bei einem Bankunternehmen beschäftigt und hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Das Bankunternehmen –als Arbeitgeber- erklärte im November 2006 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2007 und stellte den Mitarbeiter frei.
Im Freistellungsschreiben war die Formulierung enthalten
„… ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge”.
Das Arbeitsgericht entschied in einem rechtskräftigem Urteil, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Der Arbeitnehmer machte daraufhin in einem zweiten Prozess gegen den Arbeitgeber Urlaubsansprüche in Höhe von 22 Tagen für das Jahr 2007 geltend. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, von der Freistellungserklärung seien nur 8 Tage angerechnet worden, was auch dem Teilurlaub bis zum 31. März 2007 entsprach. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass alle Urlaubsansprüche für 2007 angerechnet worden waren. Das Arbeitsgericht (AG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben in ihren Urteilen dem Arbeitgeber Recht.


Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch anders und folgte den
Argumentationen des Arbeitnehmers mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber noch 22 Tage
Urlaub zu gewähren hat. Der Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich genau festlegt. Im konkreten Fall tat er dies in einem Freistellungsschreiben. Da streitig war, welchen Umfang die Urlaubsfestlegung hatte, musste die dort enthaltene Erklärung des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ausgelegt werden.
Diese Erklärung des Arbeitgebers muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche erfüllen will. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat es als Erklärender in der Hand, den konkreten Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.
Der erfolgten Erklärung „unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage” konnte das BAG im Streitfall nicht präzise genug entnehmen, ob der Arbeitgeber nur den Zeitraum bis zum Kündigungsfristende oder eben den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 auf die Freistellung anrechnen wollte.
Aus diesen Grund wurde dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaubsanspruch abzüglich des
Zeitraums bis zum 31. März 2007 gewährt.


Konsequenzen:
Die Arbeitgeber werden wohl in Zukunft bei Freistellungsschreiben genauer diese Freistellungsdaten formulieren müssen. Neben der Festlegung, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich sein soll, sind hinsichtlich des Zeitraums in den nachfolgenden 3 Punkten zu beachten.

  1. es muss festgelegt werden, für welchen Zeitraum die Freistellung erfolgt: im Fall einer Kündigung daher bis zum Ende der Kündigungsfrist.
  2. es muss zusätzlich genau definiert werden, welche Urlaubsansprüche für welche Zeiträume erfasst sein sollen. Dies sollten der komplette bestehende Urlaub der Vergangenheit sowie der des jeweils aktuellen Urlaubsjahres sein.
  3. reicht die Freistellung in Ausnahmefällen jedoch bis in das nächste Kalenderjahr, so muss dem Schreiben auch hier zu entnehmen sein, dass auch der zukünftige Jahresurlaub vollständig von der Anrechnung erfasst ist.

Im konkreten Fall wurde die Formulierung
„Ihrer Urlaubstage” gewählt. Das ist mehr als ungenau nach dem aktuellen Urteilsspruch.
Aber auch die bisherige Standardformulierung
„alle bestehenden und zukünftigen Urlaubsansprüche” dürfte künftig ebenfalls für
Nachforderungen von Urlaubsansprüchen Seitens der Arbeitnehmer sorgen. Nach dem Bundes-urlaubsgesetz entsteht bei einem feststehenden Ausscheiden innerhalb des ersten Halbjahres nicht der volle Urlaubsanspruch, sondern lediglich ein sogenannter
Teilurlaubsanspruch.
Deshalb ist es nach der neuen Rechtsprechung des BAG für den Arbeitgeber zwingend notwendig
im Freistellungsschreiben klarzustellen, dass der volle Jahresurlaubsanspruch (hier 30 Tage) des
betreffenden Kalenderjahres in vollem Umfang angerechnet werden soll und nicht nur der
Teilurlaubsanspruch.
Zusätzlich sollten die Arbeitgeber künftig darauf achten, dass neben dem genauen Urlaubsanspruch auch alle vorhandenen Arbeitszeitguthaben mit anzurechnen sind.
(Quelle: Dr. Marc Spielberger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht)