Kundenbesuche im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

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Kundenbesuche im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte wird für den Aufwand die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe angesetzt. Die tatsächlichen Aufwendungen sind insbesondere bei Verwendung eines PKW regelmäßig höher und wirken sich insoweit nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen, wenn ein selbständig Tätiger ein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten verwendet:
Der Gewinn des selbständig Tätigen ist dann entsprechend zu erhöhen.
Wird die Fahrt zum Betrieb mit dem Besuch eines Kunden verbunden, könnte die Auffassung vertreten werden, es handele sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sondern insgesamt um Dienst- bzw. Geschäftsreisen: eine Fahrt von der Wohnung zum Kunden und eine Fahrt vom Kunden zum Betrieb (So noch FG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2012 11 K 1785/11 F (EFG 2013 S. 419).
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 19. Mai 2015 VIII R 12/13.) hat jedoch anders entschieden; danach ist für die Entfernung von der Wohnung zum Betrieb – unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Strecke – nur die Entfernungspauschale anzusetzen und lediglich für die Mehrkilometer sind ohne Einschränkung Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzunehmen.
Beispiel:
Die Entfernung zwischen der Wohnung und dem regelmäßig aufgesuchten Betrieb beträgt 10 km. A fährt auf dem Weg von der Wohnung beim Kunden B vorbei und dann weiter zum Betrieb (insgesamt 24 km). Auf dem Rückweg zur Wohnung wird der Kunde C besucht (insgesamt 13 km).
An diesem Tag ist für 10 km die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu berücksichtigen und nur die Umwegstrecken von 14 km bzw. 3 km stellen Dienst- bzw. Geschäftsreisen dar.