Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer in der Rechnung

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Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass dem Leistungsempfänger eine Rechnung vorliegt, in der auch die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben ist.* Problematisch sind in diesem Zusammenhang Fälle, in denen der leistende Unternehmer vom Finanzamt (noch) keine Steuernummer erteilt bekommen hat.
Der Bundesfinanzhof** hat in einem solchen Sachverhalt entschieden, dass die Angabe des Aktenzeichens des Finanzamts, unter dem die Steuernummer beantragt wurde, in der Rechnung nicht ausreicht, um den Vorsteuerabzug beim Kunden zu ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kunde z. B. durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer feststellen können, dass das angegebene Aktenzeichen „75/180 Wv“ keine Steuernummer sein kann und dass ihm folglich kein Vorsteuerabzug zustand. Der Vorsteuerabzug ist erst dann möglich, wenn eine berichtigte Rechnung mit der (später erteilten) Steuernummer ausgestellt wird.
Weil im Streitfall noch keine berichtigte Rechnung vorlag, konnte das Gericht offenlassen, ob die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Ursprungsrechnung zurückwirkt,*** sodass beim Kunden ggf. kein Zinsverlust entsteht.
* Zu den übrigen Rechnungsbestandteilen vgl. § 14 Abs. 4 UStG bzw. § 33 UStDV.
** Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09.
*** Vgl. EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 Rs. C-368/09 „Pannon Gép“.