Kein Abzug von Auslandsübernachtungspauschalen bei Erstattung durch Arbeitgeber

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Ist ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, kann er die damit zusammenhängenden Reisekosten steuerlich geltend machen. Dies gilt aber nur, soweit der Arbeitgeber keine Reisekosten – z. B. Verpflegungs- oder Übernachtungsgelder – steuerfrei erstattet.* Hinsichtlich der Übernachtungskosten sieht die Verwaltungsregelung** vor, dass nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Der Bundesfinanzhof*** hat entschieden, dass die amtlichen Auslandsübernachtungspauschalen**** nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Übernachtungskosten vollständig erstattet hat, und zwar auch, wenn die Erstattungsbeträge niedriger sind als die Pauschalen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall tatsächlich nicht mit Aufwendungen belastet, weil sein Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat; ein Werbungskostenabzug kommt daher nicht in Betracht.
* Vgl. R 9.4 LStR, H 9.4 „Erstattung durch den Arbeitgeber“ LStH.
** Siehe R 9.7 Abs. 2 LStR.
*** Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 24/09.
**** Zu den Beträgen für 2010 siehe BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2009 – IV C 5 – S 2353/08/10006 (BStBl 2009 I S. 1601).