Geschenke an Geschäftspartner

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Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Geschenk

Ein Geschenk ist jede unentgeltliche (ohne Gegenleistung), den Empfänger bereichernde Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung.
Geschenke im Sinne der Vorschrift sind z.B. Werbepräsente, Geschenke die weder zeitlich noch unmittelbar mit einem Warenkauf zusammenhängen. Incentivereisen sind Geschenke, wenn sie nicht sachlich und zeitlich mit einer konkreten Leistung des Empfängers zusammenhängen (z. B. um Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder zu verbessern).
Liegt eine konkrete Gegenleistung vor, handelt es sich nicht um ein Geschenk. Die Aufwendungen für Provisionen, Werbeaufwendungen und Zugaben können deshalb uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Keine Geschenke sind folglich z.B. Zugaben zu Warenkäufen, weil sie direkt mit dem Warenkauf zusammenhängen oder Trinkgelder, weil sie ein Entgelt für eine bestimmte Leistung (z. B. Bedienung im Restaurant) sind.
Soweit die Zuwendung eines Geschenkes teilweise oder ganz privat veranlasst ist, sind die entsprechenden Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung komplett nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Streuartikel, wie Feuerzeug, Kugelschreiber etc, die keinem direkten Empfänger zugeordnet werden können, sind nicht als Geschenk zu behandeln.
Sie stellen Werbekosten dar und sind damit in vollem Umfang Betriebsausgaben. Sie unterliegen einer gesonderten Aufzeichnungspflicht und sind getrennt von anderen Kosten zu erfassen.

Freigrenze für Betriebsausgabenabzug

Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke an Geschäftspartner liegt pro Jahr und pro Empfänger bei 35 EUR. Sobald also die Aufwendungen an eine Person mehr als 35 EUR im Jahr betragen, sind sie in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist die 35 EUR-Freigrenze als Nettobetrag und bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten (z. B. Ärzten) als Bruttobetrag zu verstehen.
Für die Freigrenze sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bei gebrauchten Gegenständen ist der Verkehrswert maßgebend. Hinzuzurechnen sind evtl. Kennzeichnungskosten von Werbeträgern, nicht jedoch die Versandkosten. Wird ein Geschenk in einem anderen Geschäftsjahr als dem seines Erwerbs übergeben, sind die Aufwendungen – sofern die Freigrenze überschritten wird – im Jahr der Zuwendung dem Gewinn hinzuzurechnen.

Aufzeichnungspflichten

Neben dem Nichtüberschreiten der Freigrenze müssen die Aufwendungen zusätzlich zeitnah und fortlaufend einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. D. h. einzelne Verbuchung auf einem besonderen Konto. Aufwendungen für mehrere Geschenke gleicher Art (z. B. 10 Kalender) können in einer sog. Sammelbuchung auf dem Extrakonto zusammengefasst werden. Vorausgesetzt, dass die Namen der Empfänger einzeln hinter dem jeweiligen Posten auf der Einkaufsquittung vermerkt werden.

Behandlung beim Empfänger

Wenn das Geschenk beim Empfänger in einem betrieblichen Zusammenhang steht, stellt dieses eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
Als Einnahme ist der objektive Wertzugang zu erfassen, also der übliche Endpreis am Abgabeort. Die Höhe dieser Betriebseinnahme wird nicht von einer eventuellen Nichtabziehbarkeit der entsprechenden Geschenkaufwendung beim Zuwendenden berührt.

Pauschalversteuerung

Ein im Inland steuerpflichtiger Empfänger muss Sachgeschenke dann nicht versteuern, wenn der zuwendende Unternehmer die Pauschalversteuerung anwendet.
Der Unternehmer kann Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bis zu 10.000 EUR brutto jährlich pro Empfänger pauschal mit 30% versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert des Geschenkes). Dann bleiben sie beim Empfänger außer Ansatz.
Die Pauschalversteuerung muss für alle in einem Wirtschaftsjahr getätigten Geschenke einheitlich ausgeübt werden. Sie trifft sowohl abziehbare Geschenke unter 35 EUR als auch darüber liegende, nicht abziehbare Aufwendungen. Die Pauschalsteuer ist wie die Lohnsteuer vom Unternehmer anzumelden und abzuführen. Zudem muss er dem Zuwendungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Ob die Pauschalsteuer vom Unternehmer als Betriebsausgabe abziehbar ist, hängt davon ab, ob die Zuwendung, die pauschal versteuert wird, selbst abziehbar ist oder unter die Abzugsbeschränkung für Geschenke fällt.
Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland nicht steuerpflichtig sind oder die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen, können außen vor bleiben.
Nicht der Pauschalsteuer unterliegen weiterhin Streuartikel, Streuwerbung (Geschenke bis 10 EUR) und Geschenke an Geschäftspartner, wenn diese aus persönlichem Anlass übergeben werden und der Wert brutto 60 EUR nicht übersteigt.

Grenze für pauschal versteuerte Geschenke

Nach dem jüngsten BFH-Urteil vom 30.03.2017 zählt auch die pauschale Steuer zu den Geschenken und ist in die 35 EUR Grenze mit einzubeziehen. Das hat zur Folge, dass die Grenze für Geschenke, die als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben sollen, sinkt und zwar auf ca. 25 EUR (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigten, brutto bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten).
Dies gilt aber nur für die Geschenke, für die pauschale Steuer abgeführt wird.

Beispiele

1. Zuwendungen an Privatperson in 2017:

  • Buch 28 EUR, Blumenstrauß 7 EUR = 35 EUR
    –> abziehbare Betriebsausgaben
    –> keine Pauschalsteuer zu erheben

2. Zuwendungen an Unternehmer in 2017:

  • Buch 28 EUR, Blumenstrauß 7 EUR = 35 EUR
    –> zunächst abziehbare Betriebsausgaben
    Pauschalsteuer wird abgeführt; 12,41 EUR
    –> Kosten für die Geschenk und Pauschalsteuer nicht abzugsfähig, da zusammen
    35 EUR-Grenze überschritten

3. Zuwendung an Unternehmer in 2017:

  • Kalender 25 EUR
    –> zunächst abziehbare Betriebsausgaben
    Pauschalsteuer wird abgeführt; 9,86 EUR
    –> Kosten für die Geschenk und Pauschalsteuer abzugsfähig, da zusammen 34,86 EUR und 35 EUR-Grenze nicht überschritten

Sollen Geschenke als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.