Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Überlassung

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Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PKW durchgeführt werden und daher insoweit keine eigenen Kosten entstehen. Allerdings muss dafür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des PKW mit 1 % des Listenpreises monatlich angesetzt wird, ist der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal für jeden Entfernungskilometer in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises des PKW zu ermitteln. Diese pauschale Ermittlung führt dann zu einer Benachteiligung, wenn das überlassene Fahrzeug gar nicht regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt wird, z. B. bei längerer Krankheit oder längeren Dienstreisen oder Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs. Der Bundesfinanzhof* hatte in diesen Fällen eine Schätzung des Zuschlags entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für zulässig angesehen. Da die Finanzverwaltung** diese Rechtsprechung bisher nicht angewendet hat, musste sich das Gericht erneut mit dieser Frage befassen und hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt:*** Danach kann der Zuschlag bei Verwendung eines überlassenen Fahrzeugs für tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer ermittelt werden.
* Vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BStBl 2008 II S. 887) und VI R 68/05 (BStBl 2008 II S. 890).
** Vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR 2011 und H 8.1 (9-10) „Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei
pauschaler Nutzungswertermittlung“ LStH 2011.
*** Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09.