Ausnahmen von der Abgeltungsteuer bei privaten Darlehen

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Private Kapitalerträge werden seit 2009 regelmäßig einem gesonderten pauschalen Steuersatz in Höhe von grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterworfen (vgl. § 32d EStG). Das bedeutet auch, dass neben dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden können. Soweit Zinsen von Banken, Kreditinstituten, Finanzdienstleistern oder – bei Dividenden und Gewinnausschüttungen – von Kapitalgesellschaften gezahlt werden, behalten diese einen Steuerabzug in entsprechender Höhe ein und führen die Steuer an das Finanzamt ab. Eine Berücksichtigung der Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt dann nicht mehr. Kapitalerträge im Zusammenhang mit privaten Darlehen, bei denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen wurde, werden in der Einkommensteuer-Veranlagung ebenfalls mit dem pauschalen Tarif besteuert.*
Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Der Darlehensnehmer ist eine „nahestehende Person“, d. h. insbesondere ein Angehöriger (wie z. B. der Ehegatte oder die Kinder), und die Kapitalerträge stellen bei ihm Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar.**
    Beispiel:
    Die Mutter gewährt ihrem Sohn (S) ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 50.000 €. Das Darlehen verwendet S a) zurAnschaffungeinervonihmselbstgenutztenEigentumswohnung, b) fürReparaturarbeitenaneinerfremdvermietetenWohnung.
    Im Fall a unterliegen die von der Mutter vereinnahmten Zinsen dem pauschalen Steuertarif von 25 %; unabhängig von den tatsächlichen Werbungskosten wird bei ihr der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Im Fall b sind die Zinsen bei S als Werbungskosten abzugsfähig. Somit liegt ein Ausnahmetatbestand vor mit der Folge, dass die Zinserträge bei der Mutter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind. Der Sparer-Pauschbetrag kommt bei der Mutter nicht in Betracht; Werbungskosten wären bei ihr in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.***
  • Es handelt sich um ein Gesellschafterdarlehen z. B. für eine GmbH, an der der Gesellschafter (Darlehensgeber) zu mindestens 10 % beteiligt ist. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Ausnahme vor: Die Zinsen sind vom Gesellschafter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Darlehen) können dann in voller Höhe berücksichtigt werden.***

 
* Siehe § 32d Abs. 3 EStG; zur generellen Möglichkeit der Günstigerprüfung siehe § 32d Abs. 6 EStG.
** Siehe BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl 2010 I S. 94), Rz. 134; im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ist diese Regelung in das Gesetz aufgenommen worden (siehe § 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG n.F.).
*** § 32d Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG.