Das Ende von Ausbildungsverhältnissen oder aber deren Verlängerungen 

4 min.

… bringen immer  viele Fragen und vor allem Unsicherheiten im rechtlichen Bereich bei den Ausbildern mit sich.
Rechtzeitig mit Beginn der schriftlichen Prüfungen und den bereits feststehenden Terminen zu den mündlichen Prüfungen der Auszubildenden tauchen regelmäßig bei den Ausbildern Fragen auf:
Wann endet das Ausbildungsverhältnis, wie verhindere ich die Übernahme in eine ungeplante Festanstellung? Was passiert bei Nichtbestehen der Prüfungen?
Die nachfolgende Kurzübersicht aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll eine kleine Hilfestellung oder ein kurzer Leitfaden für Ausbilder und deren Betrieb sein:
Ende von Ausbildungsverhältnissen (gem. § 21 Abs.1-2 BBiG)
Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit dem Ablauf der letzten Stufe.
Ausnahmefall:  Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss am letzten Prüfungstag.
Unser Praxistipp, um eine ungeplante Festanstellung zu vermeiden
Klären Sie bitte schon vor Beginn der Prüfungszeit und möglichst mit einem Zeugen, ob eine Übernahme erfolgen wird. Erstellen Sie bitte hierzu eine Aktennotiz mit einer Zeugenunterschrift. Stellen Sie ihm max. 3 Monate vor der letzten Prüfung eine Arbeitsbescheinigung aus.
Dies muss in dieser Frist bei der Agentur für Arbeit vorliegen, um keine Meldefrist ( gem.§ 122 SGB II) und Folgeansprüche zu versäumen.
Ist der Auszubildende nach seiner Prüfung bzw. am Folgetag im Ausbildungsbetrieb für Sie tätig oder handelt er auf Anweisung von Ihnen so entstand in Folge dieser Tätigkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das kann nunmehr nur noch unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen (gem . § 622 BGB) von Ihnen in Schriftform und  unter Fortzahlung des üblichen Arbeitsendgeldes von Ihnen gekündigt werden.
Verlängerung von Ausbildungsverhältnissen (gem. § 21 Abs.3 BBiG)
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Genaue Fristen hierzu sind nach dem BBiG unklar.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte hierzu folgende Grundsätze fest:

  • Verlangt der Auszubildende die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses noch vor dessen Ablauf, so hat er dies rechtzeitig getan.
  • Bis zum Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses genießt der Ausbildende keinen Vertrauensschutz dahingehend, der Auszubildende werde keine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangen.

Das BAG stellt fest, dass zwar im Interesse der raschen Schaffung klarer Verhältnisse eine unmittelbare Entscheidung des Auszubildenden über die Fortsetzung wünschenswert wäre, jedoch soll dem Auszubildenden eine gewisse Überlegensfrist, ob er das Ausbildungsverhältnis fortsetzen will, verbleiben. Dies diene der Verwirklichung der Berufsfreiheit des Auszubildenden. Das BAG schließt eine wirksame Geltendmachung des Verlängerungsanspruches nach Ablauf der Laufzeit des Ausbildungsvertrages nicht generell aus.
Auch dies sei immer noch ein zulässiger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Ausbildenden. Jedoch verpflichtet das BAG den Auszubildenden, seinen Verlängerungswunsch unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern (gem.§ 121 BGB) zu äußern.
Nur dann seien die Interessen des Auszubildenden auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und das Interesse des Ausbildenden an Disposition der Ausbildungsplätze im Rahmen der Führung seines Betriebes ausgewogen berücksichtigt. Ob ein Verlängerungsbegehren des Auszubildenden unverzüglich erfolgt ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hatte der Auszubildende das Verlängerungsverlangen erst 26 Tage nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses gestellt. In diesem Fall kann nach Ansicht des BAG nicht mehr von Unverzüglichkeit gesprochen werden (Auszug aus dem BAG, Urteil vom 23.09.2004 – 6 AZR 519/03).
Unser Praxistipp für die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
Setzen Sie nicht voraus, dass der Auszubildende eine Entscheidung über die Verlängerung seines Ausbildungsverhältnisses unmittelbar nach dem Nichtbestehen seiner Prüfung trifft und Ihnen diese auch mitteilt. Diese Entscheidung kann er auch bis zum Ende des vertraglichen Ausbildungs-verhältnisses treffen. Versäumt er dies, so kann er dies nachholen, wenn „… das darauf gerichtete Verlangen unverzüglich erfolgt“. Dies ist in der Regel eine 2-Wochen-Frist nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Für den weiteren Ablauf und die Umsetzung der Beendigung bzw. Verlängerung der Ausbildungsverhältnisse helfen wir Ihnen gerne weiter. Auch die jeweiligen regionalen IHK mit ihren Ansprechpartnern unterstützen Sie bei diesen Fällen.