BFH zur Überlassung von PKW beim Ehegattenarbeitsverhältnis

2 min.

Die Überlassung eines Firmenwagens ist grundsätzlich auch im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses anzuerkennen. Voraussetzung ist allerdings, dass die konkreten Umstände der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
Die Rechtsprechung des BFH erkennt – zuletzt mit Beschluss vom 21.01.2014 (X B 181/13) – Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen.
Im konkreten Streitfall hatte ein Handelsvertreter seine Ehefrau mit zunächst wöchentlicher Arbeitszeit von 12 Stunden (später von 17 Stunden) für 100 € im Monat (später von 150 €) plus uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für ein hochwertiges Kfz für einfache Büro- und Reinigungsarbeiten angestellt. Unter Berücksichtigung des nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils für die Nutzung des PKW ergab sich für die Ehefrau ein Gesamtbruttogehalt von 587 €.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen lehnten die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ab. Die Art und Weise der Vergütung halte einem Fremdvergleich nicht stand. Der BFH hat die Revision nicht zugelassen und die Begründung des FG für nachvollziehbar gehalten.