Begrenzung des Verlustabzugs bei Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit unzulässig?

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Verluste aus einzelnen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung), die nicht mit Gewinnen desselben Veranlagungszeitraums aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können, gehen grundsätzlich nicht verloren; sie können – von einem wahlweisen Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) abgesehen – in die folgenden Jahre vorgetragen und hier ggf. mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings mit einer Einschränkung: Ein Abzug ist im jeweiligen Veranlagungszeitraum bis zur Höhe von 1 Mio. Euro (Ehegatten: 2 Mio. Euro) unbegrenzt zulässig, für den übersteigenden Betrag aber nur in Höhe von 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG). Die Berücksichtigung der Verluste wird insoweit zeitlich gestreckt, auch wenn z. B. bereits im ersten Folgejahr genug Gewinnvolumen zur Verrechnung vorhanden ist. Nicht berücksichtigte Verluste werden auf die folgenden Jahre vorgetragen. Die Verlustvortragsregelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH.
Der Bundesfinanzhof* hat jetzt verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustabzugsregelung geäußert. Das Gericht beanstandet die Abzugsbeschränkung für den Fall, dass es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit und damit zur Vernichtung von Verlustvorträgen kommt. Dies kann bei natürlichen Personen z. B. durch die Beendigung der persönlichen Steuerpflicht eintreten oder – wie im Streitfall – bei Kapitalgesellschaften durch die schädliche Übertragung von GmbH-Anteilen. In der vorliegenden Entscheidung wären durch einen Gesellschafterwechsel im Sinne des § 8c KStG noch nicht verrechnete Verlustvorträge in vollem Umfang verloren gegangen. Nach Auffassung des Gerichts müsse eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, um den endgültigen Ausfall des Verlustabzugs zu verhindern.
Im Urteilsfall handelt es sich um einen Aussetzungsbeschluss; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Hauptsache bleibt abzuwarten.
* Beschluss vom 26. August 2010 I B 49/10.