Auslandsrenten werden Beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung/ neue Meldepflicht für Grenzgänger

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Für Renten, die aus dem Ausland bezogen werden, werden künftig ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. Außerdem kommt eine Meldepflicht für Grenzgänger hinzu.
Auslöser dieser geplanten Änderung ist das Recht der Europäischen Union (EU). Innerhalb der EU gelten seit dem 1.5.2010 für die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883/2004 und EG 987/2009). Sie gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar unmittelbar, doch das jeweilige nationale Recht erfordert Anpassungen an die  bereits bestehenden Gesetze. Eine Gleichstellung innerhalb der EU bei der Beitragsbemessung bestand bislang nicht. Denn die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unterlagen bislang allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, also bisher ohne den ausländischen Renten. Künftig sollen deshalb die Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger mit den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden.
Betroffen sind die Grenzgänger, die in Deutschland leben und jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben. Das sieht das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vor, mit dem das europäische Recht im deutschen Sozialgesetzbuch umgesetzt wird. Bundestag und Bundesrat haben den Gesetzentwurf bereits Anfang April 2011 verabschiedet.
Diese Neuregelung erfasst Renten sämtlicher ausländischer Staaten.
Die Gleichstellung von Renten aus dem Ausland gilt jedoch unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Die Einbeziehung in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung führt ebenfalls zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der reduzierter Beitragssatz zur Krankenversicherung
Für die Bezieher einer deutschen Rente ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend, den sich (vermindert um 0,9 Prozentpunkte) jeweils die Rentenbezieher und die Rentenversicherungsträger zur Hälfte teilen. Da die ausländischen Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen, gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also derzeit 7,3 %. Grundsatz nach dem geltenden EU-Recht ist, dass der Beitrag des Mitgliedes im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Rente aber im Inland erhält. Durch die Anwendung des reduzierten Beitragssatzes ist sichergestellt, dass die Bezieher einer ausländischen Rente am Ende nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Entsprechend gilt diese Gleichstellung auch für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern.
Grenzgänger: Neue Meldepflicht für Arbeitgeber kommt
Für die Unternehmen wird durch dieses Gesetz zugleich eine neue Informationspflicht eingeführt.
Wenn im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, müssen künftig deutsche Arbeitgeber der Bundesagentur für zuvor oder früher im Unternehmen beschäftigte Grenzgänger die notwendigen Daten mitteilen. Die Nutzung von bereits vorhandenen Arbeitsbescheinigungen reicht zur Erfüllung dieser Meldepflichten nicht aus, da geringfügige Beschäftigungen, Nettoentgelt oder Entgelte oberhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenze im Ausland anders als nach deutschem Recht bewertet werden können. Die Agenturen für Arbeit werdren daher einen gesonderten Vordruck zur Verfügung stellen. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach den deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine elektronische Übermittlung dieser Daten ist derzeit nicht vorgesehen.