Außendienstmitarbeiter: Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (FG)

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Außendienstmitarbeiter können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen, wenn der Abwicklung von Projekten im Arbeitszimmer ein qualitativ größeres Gewicht zukommt als der Präsenz bei Kunden. In diesen Fällen bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, so das FG Düsseldorf.
Hintergrund:
Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Ehefrau i.H.v. 1.722 EUR als Werbungskosten geltend. Die Ehefrau ist als Dipl.-Bauingenieurin nichtselbstständig als Außendienstmitarbeiterin für eine Firma tätig. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da das Arbeitszimmer weder Betriebsstätte noch Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sei.
Entscheidung:
Vor dem Finanzgericht hatte das Ehepaar Erfolg. Die Aufwendungen sind in voller Höhe abzugsfähig. Das Arbeitszimmer war nach Auffassung der Richter zwar nicht als betriebsstättenähnlicher Raum zu qualifizieren. Hierfür reicht die Ausstattung mit Arbeitsgeräten des Arbeitgebers, die Beschilderung als Außendienstbüro sowie die arbeitsvertragliche Verpflichtung, das Arbeitszimmer vorzuhalten, nicht aus. Eine   Betriebsstätte   liegt nur vor, wenn in bestimmtem Umfang Publikumsverkehr stattfindet (häufiger als einmal pro Woche) und fremdes Personal in dem Raum tätig wird (vgl. BFH, Urteil v. 9.11.2006, IV R 2/06, BFH/NV 2007 S. 677 sowie FG Köln, Urteil v. 9.9.2010, 10 K 944/06, EFG 2011 S. 316, Rev. unter IX R 56/10).
Das häusliche Arbeitszimmer war allerdings als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen, da es auf den   qualitativen Schwerpunkt der Betätigung   ankommt. Dieser lag entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht im Außendienst. Zwar ist die Klägerin als Außendienstmitarbeiterin tätig. Jedoch betreut sie Kunden vollumfänglich mit dem Ziel der Einbeziehung der Produkte ihrer Firma. Sie verkauft keine Standardwaren, sondern erbringt im Wesentlichen eine Ingenieursleistung im Arbeitszimmer. Diese besteht etwa in diversen Leistungsberechnungen oder in der Planung die Produkte umgebender Bauwerke. Eine klassische Außendiensttätigkeit lag somit nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 5.5.2011, 11 K 2591/09 E)
Praxishinweis:
Nach BFH-Rechtsprechung ist bei Handelsvertretern in der Regel die Außendiensttätigkeit prägend (BFH, Urteil v. 23.3.2005 III R 17/03, BFH/NV 2005 S. 1537) und führt typischerweise nur zu einem beschränkten Abzug der Kosten. Letztlich wies der Streitfall Parallelen zum BFH-Urteil v. 13.11.2002 (VI R 28/02, BStBl 2004 II S. 59) auf. Darin hat der BFH entschieden, dass bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die   Erarbeitung von Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer   geprägt ist, dieses auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden kann, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.
Quelle Ass. jur. Viola C. Didier