Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 EUR

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Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält eine Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 EUR auf 250 EUR. Die Anhebung soll zum Einen den Anstieg des Preisniveaus ausgleichen und zum Anderen Unternehmer bei der Rechnungsausstellung und Vorsteuerabzugsprüfung entlasten.
Pflichtangaben
Denn für Rechnungen über Kleinbeträge gelten geringere Anforderungen an die Pflichtangaben. Es sind nur folgende Angaben erforderlich:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum)
  • Informationen über den Inhalt der Leistung / Leistungsbeschreibung:
    • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung bzw.
    • Umfang und Art der Dienstleistung
  • Bruttobetrag (Nettoentgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe; unterliegen die abgerechneten Leistungen verschiedenen Steuersätzen, sind die Bruttobeträge für die einzelnen Steuersätze anzugeben)
  • Steuersatz (7 %, 19 %) oder Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Es bedarf grundsätzlich keiner fortlaufenden Rechnungsnummer. Bei Rechnungen mit Auslandsbezug gibt es jedoch Besonderheiten zu beachten.
Zeitliche Anwendung
Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die höhere Grenze gilt dann rückwirkend zum 01.01.2017.
Einige Rechnungen aus 2017 zwischen 150 und 250 EUR, denen Pflichtangaben wie die Steuernummer, die Rechnungsnummer oder der Steuerbetrag fehlten, werden dadurch rückwirkend ordnungsgemäß und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnungskorrektur muss nicht mehr angefordert werden.