Angemessenheitsprüfung: Kein Betriebsausgabenabzug für Gegenstände in Luxusausführung (FG)

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Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen. Im Urteilsfall ging es um die Anerkennung eines Luxus-Handys als Betriebsausgaben.

Hintergrund:

In der Einkommensteuererklärung machte der als Zahnarzt tätige Kläger eine zeitanteilige AfA in Höhe von 289 EUR für ein zum Preis von 5.200 gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend (Berechnung: 5.200:36×2=289). Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.
Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend.
Entscheidung:
Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, muss – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes – auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Aus deren Sicht ist nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne.
Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Zahnarztes reicht es allerdings aus, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher stellt.
Dass sich der Zahnarzt zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden hat, ist nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die Aufwendungen sind auch unangemessen. Sie berühren so stark die Lebensführung des Zahnarztes, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück tritt.
Auch dem Argument des Klägers, die gesamte Ausstattung der Praxis sei sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde, folgte das Gericht nicht. Das Mobiltelefon entfaltet keinen Beitrag zur Behandlung, es wird auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.7.2011, 6 K 2137/10)