Änderungen für Mini- und Midijobber

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Höhere Verdienstgrenzen
Zum 01.01.2013 wird die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) von 400 auf 450 Euro monatlich angehoben. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt (sog. Midijobs) von 800 auf 850 Euro angepasst.
Einführung einer Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit
Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Bisher konnten sie den pauschalen Betrag von 15 % durch eigene Mittel auf den Regelbeitrag aufstocken, um so höhere Rentenansprüche zu erwerben. Dies setzt aber eine ausdrückliche Erklärung des Minijobbers voraus. Da nur Wenige zum vollen Beitrag in der Rentenversicherung optieren, soll ihr Bewusstsein für ihre Alterssicherung gestärkt werden. Dazu wird das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt.
Künftig ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten die Differenz in Höhe von 3,9 % zwischen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) und Regelbeitragssatz (ab 2013: 18,9 %).
Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Für ab 2013 aufgenommene Beschäftigungen, muss der Minijobber es dem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen, wenn er sich von der Versicherungspflicht
befreien lassen will. Der Arbeitgeber meldet dies der Minijob-Zentrale.
Für Personen, die bereits vor dem 01.01.2013 geringfügig beschäftigt waren, bleibt es beim rentenversicherungsrechtlichen Status. Waren sie bisher rentenversicherungsfrei, können sie durch einen ausdrücklichen Antrag die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Für die Beschäftigen, die vor 2013 die 400 Euro-Grenze nicht überschritten haben und ab 2013 auf bis zu 450 Euro erhöhen, verbleibt es ebenfalls bei dem bisherigen rentenversicherungsrechtlichen Status.
Für Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Rentenversicherungspflicht bzw. Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31.12.2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.