Achtung: Gravierende Änderungen beim Gründungszuschuss!

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Das Bundeskabinett hat am 25. Mai 2011 dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz mit dem widersprüchlichen Namen „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ zugestimmt. Intention sei, die bisherigen Instrumente der Arbeits- und Beschäftigungsförderung auf die wirksamsten Instrumente von 43 auf 31 Maßnahmenangebote zu reduzieren. Die gesetzliche Neuregelung sieht folgende Änderungen vor:

  • Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflichtleistung, auf die der Arbeitslose einen erworbenen Anspruch hat, in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt.
  • Der Antragsteller muss nun eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen anstatt bisher 90 Tagen besitzen.
  • Die Förderhöhe wird abgesenkt, indem die Dauer der Förderphasen getauscht werden. Die erste Förderphase (Arbeitslosengeld plus Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro) wird von neun auf sechs Monate gekürzt , die zweite Förderphase (Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro) wird von sechs auf neun Monate verlängert. Die Gesamtförderdauer liegt weiterhin bei 15 Monaten.
  • Künftig werden Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit gefordert und die Gründungsförderung muss frühzeitig beantragt werden. Im Einzelfall wird aufgrund der fachlichen Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie der persönlichen Eignung des Gründers für eine selbständige Tätigkeit nach Ermessen entschieden.
  • Die Tragfähigkeit eingereichter Gründungskonzepte wird wie bisher durch eine fachkundige Stelle bewertet.

Das Gesetz hat bereits den Bundesrat passiert und liegt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor. Mit der Umsetzung der Gesetzesänderung wird in den nächsten 2 bis 3 Wochen gerechnet.
Fazit: Ohne eine vorliegende Zertifizierung zum Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) wird es wohl nach der neuen Gesetzeslage nahezu unmöglich werden den Gründungszuschuss zu erhalten.