110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

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Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für Unternehmen und Mitarbeiter in vielen Fällen günstiger als die bisherige Regelung.
Für betriebliche Feiern sind wie bisher die üblichen Zuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Aufwendungen den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Nun hat der BFH entschieden, dass Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, wie etwa Ausgaben für die Organisation der Veranstaltung durch eine Eventagentur, Raummieten und die Kosten der An- und Abreise, nicht in die 110-Euro-Grenze einzurechnen sind. Vielmehr dürfen nur Leistungen einbezogen werden, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen, die dieser quasi unmittelbar konsumieren kann: vor allem Speisen, Getränke oder Musik. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise für Speisen, Getränke und Musikdarbietungen 15.000 Euro sowie 1.000 Euro für Saalmiete und 1.000 Euro für einen Eventveranstalter ausgibt, sind nur die Aufwendungen für Verköstigung oder für die Künstler anzusetzen.
Zudem stellte der BFH klar, dass der Kostenanteil für ebenfalls eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers nicht in die 110-Euro-Grenze einzurechnen ist. Wenn beispielsweise ein Ehepaar an einer Weihnachtsfeier teilnimmt, so wird der Anteil des Ehegatten nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet. Insgesamt ist die neue Rechtsprechung für Unternehmer wie auch für die Mitarbeiter günstiger, weil nun mehr Spielraum zur Realisierung von Betriebsveranstaltungen besteht. (BFH, Urteile vom 16. Mai 2013, Az. VI R 94/10 und VI R 7/11).
Geht der Aufwand für die Betriebsfeier jedoch über die 110-Euro-Grenze pro Mitarbeiter hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Der Betrag kann entweder beim Arbeitnehmer im Rahmen seiner Lohnabrechnung abgerechnet werden (mit entsprechenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzügen), oder der Arbeitgeber versteuert diese Ausgaben pauschal mit 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen dabei nicht an.