Jetzt Grundsteuererlass beantragen!

Jetzt Grundsteuererlass beantragen!

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Wer eine Immobilie besitzt ist in der heutigen Zeit meist glücklich, ob der allgemeinen Wertsteigerungen. Noch glücklicher darf man sein, wenn die Immobilie gut vermietet ist und regelmäßige Erträge in die privaten Kassen fließen.

Problematisch wird es erst dann, wenn der Mieter das Mietverhältnis beendet und man auf die Schnelle keinen neuen Mieter findet. Man hat dann nicht nur die Mietausfälle zu verkraften. Vielmehr laufen erst einmal nur noch Kosten auf. So z. B. auch die Grundsteuer, die von der jeweiligen Kommune erhoben wird. Was viele Vermieter jedoch nicht wissen, dass in Fällen wesentlicher Ertragsminderung ein Anspruch auf Erlass von Grundsteuer besteht. Insbesondere ist ein Leerstand des Vermietungsobjektes ein solcher Faktor. Voraussetzung ist dann lediglich, dass der etwaige Leerstand nicht vom Grundstückseigentümer zu vertreten ist. Man bekommt z. B. einen Steuererlass von der jährlich festgesetzten Grundsteuer von 50%, wenn im ganzen letzten Jahr das Objekt mangels Mieter nicht vermietet werden konnte. Der Vermieter muss natürlich sicherstellen, dass er sich um eine Folgevermietung (vergeblich) bemüht hat. Bei einer Rohertragsminderung von mehr als 50% gibt es immerhin noch 25% Ermäßigung bei der Grundsteuer.

Allerdings muss dafür in Mecklenburg-Vorpommern ein Antrag bei den Steuerämtern der betreffenden Städte oder Gemeinden gestellt werden. Wichtig hierbei ist die Einhaltung der Ausschlussfrist für den Antrag, der für 2022 spätestens am 31.03.2023 gestellt werden muss.