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Nachweisgesetz verschärft: Was Arbeitgeber in Arbeitsverträgen anpassen müssen
24.06.2022Der Gesetzgeber hat das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Laut Gesetz müssen Arbeitgeber ihre Vertragsbedingungen zukünftig umfangreicher als bisher schriftlich fassen. Wer sich nicht daran hält, dem drohen Geldbußen bis zu 2.000 Euro. Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, kennt die Details, die auf Unternehmen zukommen.
Bei den Arbeitgeberverbänden regt sich Unmut wegen des verschärften NachwG: Sie befürchten, dass auf Unternehmen viel Verwaltungsaufwand und hohe Kosten zukommen. Denn mit dem am 23.06.2022 beschlossenen NachwG müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge anpassen.
Warum hat der Gesetzgeber das Nachweisgesetz verschärft?
Die Neufassung des Nachweisgesetzes war notwendig, weil Deutschland die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie umsetzen musste. Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz transparente, besser vorhersehbare Beschäftigung und damit bessere Arbeitsbedingungen schaffen.
Was genau ändert sich mit dem angepassten NachwG für Arbeitsverträge?
Im Raum stand, dass künftig alle Arbeitsverträge schriftlich zu fassen sind. „Streng genommen ist der Abschluss von Arbeitsverträgen nach wie vor formfrei möglich“, erläutert Roloff. „Ein Schriftformerfordernis existiert nach wie vor nicht. Allerdings sind nach dem Gesetz diverse Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, niederzuschreiben und den Vertragspartnern auszuhändigen. Deshalb raten wir Arbeitgebern, dass sie die ohnehin niederzuschreibenden Bedingungen in einem Arbeitsvertrag festhalten.“
Aus Arbeitgebersicht hat das Gesetz zuletzt eine erfreuliche Änderung erfahren. Nach heftiger Kritik an der zunächst vorgesehenen Schriftform genügt nun die Textform. „Das klingt zwar ähnlich“, sagt Roloff, „aber nur die Textform erlaubt den Austausch auch per E-Mail oder SMS. Für die Schriftform wäre eine Original-Unterschrift erforderlich.“
Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt tun? Was müssen sie künftig in Arbeitsverträgen beachten, was bislang nicht gefordert war?
Mit der Gesetzesänderung wird der Umfang der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen deutlich erhöht. So bedarf es künftig zwingend der Fixierung der
- Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts,
- vereinbarten Arbeitszeit,
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden,
- Dauer der Probezeit,
- exakten Regelungen einer Teilzeitbeschäftigung,
- Bedingungen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- Vereinbarungen zu einem möglichen Anspruch auf Fortbildungen,
- Vereinbarungen zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland,
- des Angebots einer betrieblichen Altersvorsorge
- Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Die Arbeitgeber sollten also prüfen, ob die bislang verwendeten Verträge die vom Gesetz geforderten Regelungen enthalten. Ab August 2022 sollten sie nur noch Verträge abschließen, die den neuen Anforderungen entsprechen.
Gibt es Übergangsfristen? Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Übergangsfristen gibt es keine. Für Neuverträge gelten die neuen Vorgaben ab 01.08.2022.
Wie können Arbeitgeber mit Altverträgen umgehen?
Nach dem Gesetz müssen Arbeitgeber hinsichtlich der Verträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, zunächst nichts veranlassen. Allerdings haben Arbeitnehmer, die vor August 2022 eingestellt wurden, das Recht, vom Arbeitgeber eine Niederschrift der neuen Pflichtangaben zu verlangen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
- innerhalb von sieben Tagen eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben und
- innerhalb eines Monats eine Niederschrift mit den übrigen Angaben
aushändigen.
Was droht Chefinnen und Chefs, wenn sie die Verträge nicht anpassen?
Den Unternehmen drohen bis zu 2.000 Euro Bußgeld, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten. Dass das NachwG nicht eingehalten ist, kann bei Sozialversicherungs- oder Rentenprüfungen ans Licht kommen, oder wenn der Zoll den Mindestlohn in Betrieben kontrolliert.
Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmer
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollte nicht nur die künftig abzuschließenden Verträge gesetzeskonform gestalten. Wenn sie ohnehin die Vertragsvorlagen überarbeiten, sollten sie auch die bereits laufenden Verträge anpassen, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin eine Fixierung der Regelungen entsprechend der neuen Vorgaben verlangen können.“

Betriebsurlaub anordnen: Ferienzeit lieber gemeinsam regeln
20.06.2022Erholungspause gefällig? Welche Regeln Unternehmer beim Thema Betriebsurlaub beachten müssen und warum eine einvernehmliche Planung der Urlaubszeiten die bessere Lösung ist.
Wir machen Betriebsurlaub“: Sobald die Ferienzeit vor der Tür steht, sind solche Aushänge an den Türen kleinerer Betriebe wieder öfter zu sehen. Doch was hat es damit rechtlich auf sich? Wer kann Mitarbeiter in den Urlaub schicken und welche Regeln sind dabei zu beachten? „Einen Betriebsurlaub anzuordnen ist heikel“, stellt Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin, klar. „Denn der Gesetzgeber hat an erste Stelle die einvernehmliche Regelung von Urlaub gestellt.“ Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen gemeinsam entscheiden, wie der Jahresurlaub zu verteilen ist.
Welche Regelungen gelten?
Grundsätzlich ist alles Wichtige rund um den Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dazu gehört beispielsweise, dass Erholungsurlaub zusammenhängend zu gewähren ist oder dass Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht einfach streichen können. „Im Gesetz sind die Mindeststandards gesetzt“, erklärt Bodem. Darüber hinaus gelten weitere Absprachen zwischen Tarifparteien und Regelungen des jeweils gültigen Arbeitsvertrags. Eine einseitige Urlaubsanordnung an den Wünschen des Arbeitnehmers vorbei ist damit so gut wie ausgeschlossen – es sei denn, der Betriebsrat ist mit im Boot. „Das betriff t aber nur größere Betriebe, die selten ein ganzes Werk in den Betriebsurlaub schicken wollen“, sagt Rechtsanwalt Bodem.
Handelt es sich dagegen um eine kleine Firma, beispielsweise eine Bäckerei, scheint es natürlich sinnvoll, wenn Unternehmer (in unserem Beispiel der Bäcker) und die Angestellten (etwa die Verkäufer) zeitgleich Urlaub nehmen. Gelten dann Ausnahmen? „Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie auch in solchen Fällen versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden – ganz besonders in Zeiten des Fachkräftemangels“, betont Rechtsanwalt Bodem und ergänzt: „Anordnungen landen regelmäßig vor den Arbeitsgerichten.“
Die Frage lautet also vielmehr: Was ist nicht erlaubt? Und das ist eine Menge: Keinesfalls kann der Arbeitgeber also etwa seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sommer für die volle Urlaubszeit in den Urlaub schicken. Zwar gibt es hierzu keine gesetzlich festgeschriebenen Zeiten, aber Arbeitsgerichte haben – wenn überhaupt – in der Vergangenheit maximal 60 Prozent des Jahresurlaubs zugelassen. Es ist auch nicht möglich, den Betriebsurlaub grundlos anzuordnen. Es müssen also zwingend betriebliche Gründe vorliegen, um von der Norm, der einvernehmlichen Vereinbarung, abzuweichen.
Einziger Ausweg: Arbeitsvertrag
Will ein Chef dennoch sicherstellen, dass der Betrieb immer zu einer bestimmten Zeit schließt, etwa weil in den Sommermonaten das Geschäft schlechter läuft, dem rät Ecovis-Rechtsanwalt Bodem den Umweg über den Arbeitsvertrag: „Nur mit einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag sind solche Betriebsschließungen weniger heikel. Der beste Weg aber bleibt immer die einvernehmliche Urlaubsregelung.“

Verbundene Betriebe und Corona-Hilfe: Zählen für Fortgeschrittene
13.06.2022Ein Betrieb oder mehrere? Was im Steuerrecht gilt, gilt nicht zwangsweise auch im Beihilferecht. Das aber gibt den Ausschlag bei Corona-Hilfen.
Für Laien scheint es mitunter ein regelrechtes Ratespiel zu sein, wie und ob Unternehmen verbunden sind. Denn nicht immer fällt die Abgrenzung von Betrieben leicht. Gibt es eine gemeinsame Buchhaltung, aber getrennte Läden? Sind die Betriebe in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig, tauschen aber Personal untereinander aus? Im Steuerrecht sind solche und weitere Umstände wichtig, um zu beurteilen, ob sich beispielsweise Gewinne und Verluste miteinander verrechnen lassen. So weit, so kompliziert.
Weniger staatliche Hilfe als erwartet
Mit den Beihilfen für Unternehmen, die unter der Corona-Pandemie gelitten haben, sind diese Regelungen jetzt noch einmal auf den Kopf gestellt. „Denn Beihilferecht ist EU-Recht und interessiert sich nicht für das deutsche Steuerrecht“, stellt Ecovis-Steuerberaterin Mareen Hammelbeck in Rostock klar.
Was bei der Steuer noch zwei Betriebe sind, muss für Subventionen nicht gelten. „Das bedeutet im Einzelfall auch, dass die Hilfen geringer ausfallen, als sich das der Mandant vielleicht gewünscht hätte“, sagt Hammelbeck. Das ist beispielsweise der Fall, wenn zwar ein Betrieb coronabedingt in Mitleidenschaft gezogen wurde, ein anderer, mit ihm verbundener Betrieb aber nicht.
Ein Beispiel
Musste ein Mandant etwa mit seinem Strandkiosk aufgrund der Reisebeschränkungen erhebliche Einbußen hinnehmen, hat aber ein weitgehend von der Krise unberührtes Blumengeschäft, das er auch als Einzelunternehmen betreibt, muss sein Steuerberater diese Betriebe bei der Antragstellung für Corona-Hilfen als ein Unternehmen betrachten. Die Folge: Die Einnahmen beider Betriebe sind zu konsolidieren, um zu sehen, ob das Unternehmen überhaupt hilfeberechtigt ist.
Komplizierter sind solche Fälle, in denen Betriebe mehrere Besitzer mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen und jeweils weiteren eigenen Betrieben und/oder Beteiligungen haben. Hier gab es in der Vergangenheit in einigen Fällen immer wieder Unsicherheiten, wie die Bestimmungen zu den Überbrückungshilfen auszulegen sind. „Nach zwei Jahren Pandemie und zahlreichen Anpassungen und Konkretisierungen durch das Wirtschaftsministerium sind aber inzwischen viele, wenn auch längst nicht alle Fragen geklärt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing und ergänzt: „Leider nicht immer zugunsten der Antragsteller.“

Die Steuerberater von Ecovis gehören zu den Top-Steuerberatern 2022
10.06.2022Steigender Mindestlohn, das neue Energiegeld, 50-Euro-Gutscheine, E-Auto-Förderung oder die Grundsteuererklärung: Nach den Corona-Hilfen geht es für die Unternehmen eng getaktet weiter. Nach wie vor sind Steuerberaterinnen und Steuerberater eine wichtige Anlaufstelle. Sie wissen, was ihre Mandantinnen und Mandanten brauchen. Und sie stehen ihnen auch in kritischen Situationen bei, wenn es beispielsweise um große Themen wie Unternehmensnachfolge oder Investieren mit Fördermitteln geht.
Wie „Focus-Money“ die Top-Steuerberater ermittelt
Wer seine Mandantinnen und Mandanten dabei ganz besonders gut unterstützen konnte? Das hat „Focus Money“ zusammen mit Experten bewertet, anhand von
- Fragen zu Qualifikationen und Weiterbildungsmaßnahmen,
- Fragen zu Branchenwissen und
- ob die Berater Instrumente wie Finanzplanung, Controlling und Kostenrechnung anbieten.
Außerdem wichtig war den Testern die Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre. Die Kanzleien, die besonders gut abschnitten, konnten die meisten Punkte sammeln. Auf Basis dessen kürte das Wirtschaftsmagazin nun unter bundesweit mehr als 100.000 Steuerexperten die Best-Abschneidenden zu Deutschlands Top-Steuerberatern 2022.
17 Ecovis-Kanzleien ausgezeichnet
Auch 17 Ecovis-Kanzleien sind unter den insgesamt 390 gelisteten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vertreten: Die Kanzleien Coburg, Dresden, Düsseldorf, Giengen/Brenz, Haag, Hannover, Karlsruhe, Kempten, Landsberg/Lech, Leipzig, Memmingen, Pfarrkirchen, Rastatt, Schwerin, Straubing, Tauberbischofsheim und Ulm dürfen sich nun „Top-Steuerberater 2022“ nennen.

Energiepauschale: Nicht jeder Anstellungsvertrag garantiert die 300 Euro
10.06.2022Weil Rentner, Studierende oder Arbeitslose die 300 Euro Energiepauschale nicht bekommen, erreichen uns viele Fragen. Was die Leute bewegt: Können Familien ihre Angehörigen einfach zum Babysitten oder als Haushaltshilfe anstellen, damit sie an die 300 Euro kommen? Ecovis-Steuerberater André Rogge rät zur Vorsicht!
Aktuelle Rechtslage: Wer bekommt die Energiepauschale?
Angestellte, Selbstständige, Landwirte und Gewerbetreibende erhalten einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro – wir nennen sie der Einfachheit halber Energiepauschale. Damit die Pauschale nicht mehrfach fließt, haben nur Arbeitnehmer mit Steuerklasse eins bis fünf sowie Minijobber mit zwei Prozent pauschal besteuertem Gehalt Anspruch auf das Geld. Minijobber müssen nachweisen, dass es sich bei ihrer geringfügigen Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt. Rentner, Studierende oder Schüler haben keinen Anspruch auf die Energiepauschale.
Wir hatten dazu bereits berichtet: https://de.ecovis.com/aktuelles/energiepreispauschale-arbeitgeber-muessen-die-300-euro-auszahlen/
Zahlreiche Internetseiten raten zu Anstellungstricks
Im Netz raten zahlreiche Internetseiten zum Anstellungstrick, damit alle diejenigen, die leer ausgehen werden, das Geld trotzdem bekommen. Wie das gehen soll? Hier zwei Beispiele:
- Oma oder Opa schließen mit ihren Kindern einen Vertrag zum Stichtag 1. September 2022. Sie vereinbaren, dass sie als Haushaltshilfe arbeiten, mindestens eine Stunde auf die Enkel aufpassen und dafür den Mindestlohn überwiesen bekommen.
- Oma oder Opa können auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Haushaltshilfe arbeiten. Auch dann haben sie grundsätzlich Anspruch auf die Energiepauschale.
Was die Ecovis-Experten vom Anstellungstrick halten
„Gibt es das Arbeitsverhältnis schon seit längerem, ist das unproblematisch“, sagt Ecovis-Steuerberater André Rogge in Dresden. Starten Opa oder Oma allerdings just zum 1. September 2022 das Arbeitsverhältnis und nur für wenige Stunden, dann hält das Arbeitsverhältnis dem „Fremdvergleich“, wie Fachleute das nennen, vielleicht nicht stand. Das heißt: Auch wenn ein wirksamer Arbeitsvertrag vorliegt, kann es sein, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht anerkennt. Die Folge: Es gibt auch keine Energiepauschale.
„Wenn die Großeltern gegen Bezahlung regelmäßig in der Familie aushelfen, ist dagegen nichts zu sagen. Es muss allerdings auch tatsächlich so stattfinden und gelebt sein“, weiß Rogge. „Bei einer Stunde Arbeit im September streicht das Finanzamt das Vorhaben zurecht.“
Warum kommen Menschen überhaupt auf die Anstellungstricks?
Viele empfinden es als ungerecht, dass nur unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbstätige die Energiepauschale bekommen. VDK-Präsidentin Verena Bentele beispielsweise will gegen die Energiepauschale klagen. Dass Rentner, pflegende Angehörige, Kranken- oder Elterngeldbezieher leer ausgehen, verstößt ihrer Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Arbeitsminister Hubertus Heil plant ab 2023 ein Klimageld
Ab 2023 soll es für alle, die weniger als 4.000 Euro brutto pro Monat verdienen, ein Klimageld geben. Das plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Statt Anstellungstricks hoffen wir, dass das geplante Klimageld die entsprechende Entlastung bringt“, sagt Ecovis-Experte Rogge.

Neu ab Oktober: Zwölf Euro Mindestlohn und Minijob-Grenze von 520 Euro
08.06.2022Der Bundestag hat dem neuen Mindestlohn von zwölf Euro und der neuen Minijob-Grenze von 520 Euro am 03.06.2022 zugestimmt. Arbeitgeber müssen ab Oktober ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr zahlen. Aber die neue Minijob-Grenze bringt auch Vorteile: Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen müssen Arbeitgeber nicht mehr die Stunden anpassen. Denn die Minijob-Grenze ist zukünftig an den Mindestlohn gekoppelt. Wie genau das funktioniert, weiß Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.
Wie erfolgt die Erhöhung des Mindestlohns?
Seit dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde.
- Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 Euro.
- Ab dem 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn in einem Schritt von dann 10,45 Euro auf zwölf Euro erhöht. „Für Arbeitnehmer, die bisher den Mindestlohn erhalten, ist das eine Gehaltserhöhung von etwa 15 Prozent“, rechnet Ines Mummert vor.
Was müssen Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber müssen ihre Löhne prüfen und diese spätestens zum 01.10.2022 erhöhen, falls der Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde nicht eingehalten wird. Bei Gehaltsbeziehern ist das Gehalt anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden auf einen Stundenlohn umzurechnen. Dieser Stundenlohn muss dann mindestens zwölf Euro betragen. Dabei gilt es auch zu prüfen, ob Entgeltbestandteile beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind oder nicht. Nicht zu berücksichtigen sind beispielsweise Sachbezüge und Firmenwagen.
Was haben Arbeitgeber bei Aufzeichnungspflichten zu beachten?
Bestimmte Branchen sind nach dem Mindestlohngesetz aufzeichnungspflichtig. In diesen Branchen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach geleisteter Arbeit aufzuzeichnen. Zu den aufzeichnungspflichtigen Branchen gehören:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Bisher entfallen diese Aufzeichnungspflichten, wenn Arbeitnehmer mehr als 2.958 Euro brutto pro Monat verdienen oder innerhalb der letzten zwölf Monate monatlich immer mehr als 2.000 Euro brutto verdient haben. Der Gesetzgeber hebt diese Grenzen für die Aufzeichnungspflicht nun auf 4.176 Euro beziehungsweise 2.784 Euro an.
Dies führt dazu, dass viele Arbeitnehmer in den genannten Branchen ab dem 01.10.2022 aufzeichnungspflichtig werden. „Arbeitgeber sollten auch hier genau prüfen, für welche Arbeitnehmer sie Stunden aufzeichnen müssen. Bei Mindestlohnprüfungen oder Betriebsprüfungen drohen sonst erhebliche Bußgelder“, warnt Steuerberaterin Mummert.
Welche Auswirkungen hat die Erhöhung des Mindestlohns auf Minijobs?
Bisher hat sich bei jeder Mindestlohnerhöhung die Arbeitszeit der Minijobber reduziert. Bei einem Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde können Minijobber 45,8 Stunden pro Monat (45,8 Stunden x 9,82 Euro = 449,76 Euro) arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 10,45 Euro zum 01.07.2022 können Minijobber nur noch 43 Stunden pro Monat arbeiten (43 Stunden x 10,45 Euro = 449,35 Euro).
Erleichterung ab Oktober: Gesetzgeber koppelt Minijob-Grenze an den Mindestlohn
Ab dem 01.10.2022 wird die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Minijob-Grenze steigt dann auf 520 Euro pro Monat. Bei zwölf Euro Mindestlohn kann der Arbeitnehmer dann 43,3 Stunden pro Monat arbeiten (43,3 Stunden x 12 Euro = 519,60 Euro).
Würde der Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,75 Euro steigen, so würde sich laut Gesetz die Minijob-Grenze auf 552,50 Euro erhöhen. Die monatliche Stundenhöchstzahl bliebe mit 43,3 Stunden konstant.
Übersicht: Entwicklung des Mindestlohns
Anzuwenden ab | 01.01.2022 | 01.07.2022 | 01.10.2022 | Annahme 01.01.2024 |
Mindestlohn pro Stunde | 9,82 € | 10,45 € | 12,00 € | 12,75 € |
Minijob-Grenze | 450,00 € | 450,00 € | 520,00 € | 552,50 € |
Höchstarbeitszeit Minijobber | 45,8 Stunden | 43,0 Stunden | 43,3 Stunden | 43,3 Stunden |
Was ändert sich ab Oktober bei Midijobs?
Midijobs sind Tätigkeiten zwischen einem 450-Euro-Minijob und einer Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer 1.300 Euro monatlich verdienen. Für Arbeitnehmer haben Midijobs den Vorteil, dass sie geringere Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen. Daher haben sie mehr Netto vom Brutto. Dieser Übergangsbereich erhöht sich ebenfalls zum 01.10.2022 von bisher 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Die Gleitzone zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung beginnt aktuell bei 450,01 Euro; ab dem 01.10.2022 liegt sie bei 520,01 Euro.
Entwicklung von Mini- und Midijob-Grenzen
Die Grafik können Sie downloaden.
Ab wann treten die Änderungen in Kraft?
Am Freitag, dem 10.06.2022, muss sich der Bundesrat noch mit dem Gesetz beschäftigen. „Aktuell erwarten wir aber keine Änderungen“, sagt Steuerberaterin Mummert. Im Anschluss an die Beratungen im Bundesrat wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dann tritt es in Kraft.

Kryptowährungen: Welche Steuerfallen lauern?
07.06.2022Bitcoin, Ethereum oder Ripple – Kryptowährungen sind bei Unternehmen und Privatpersonen als Anlage beliebt. Doch wann sind Gewinne und Verluste aus Handel und Mining steuerlich relevant? Und welche Fristen sollten Spekulanten bei den virtuellen Währungen beachten?
Ob es die Schlagzeilen aus El Salvador sind, das als erstes Land den Bitcoin als offizielles Zahlungsmittel einführt, oder aber die Berg- und Talfahrten an den Börsen in den vergangenen Monaten: Kryptowährungen sind in aller Munde. Der Hype um die digitalen Währungen nimmt kein Ende. Zwar werden Kryptowährungen gern mit Gold verglichen. Tatsächlich liegt hinter den virtuellen Coins aber selten ein realer Wert. Das hält allerdings viele Privatpersonen und vermehrt auch Unternehmen nicht davon ab, auf Kryptowährungen zu setzen. „Die Negativzinsen auf Geschäftskonten nähren die Suche nach Anlage-Alternativen“, sagt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis in Dresden, und gibt zu bedenken: „Wichtig ist es, bei aller Hoffnung auf den schnellen Gewinn die steuerlichen Aspekte im Umgang mit Bitcoin und Co. nicht außer Acht zu lassen.“
Was müssen Unternehmen bei der Steuer beachten?
Unabhängig davon, ob sich Investitionen in digitale Währungen lohnen oder nicht, ist es wichtig, sich rechtzeitig über die steuerlichen Folgen zu informieren. Denn da es sich bei Krypto-Zahlungsmitteln weder um eine reale Währung noch um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, ist zwar keine Abgeltungsteuer fällig. Steuerfrei ist der Handel, entgegen einigen Versprechen im Internet, aber nur selten.
Welche Steuern genau fällig sind, hängt davon ab, wer mit einer Kryptowährung handelt. Ecovis-Steuerberater Rogge erklärt: „Kauft ein Unternehmen Kryptowährungen, so handelt es sich bei den elektronischen Coins um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.“ Sie sind folglich in der Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Sobald das Unternehmen Coins verkauft, sind Steuern auf den Gewinn fällig – unabhängig von der Haltefrist. „Entsprechend lassen sich natürlich auch Verluste aus diesen Geschäften steuerlich absetzen“, ergänzt Rogge. Handel findet außerdem nicht erst mit dem Verkauf statt – auch der Tausch in andere elektronische Währungen – also etwa von Bitcoin zu Ethereum – gilt als Transaktion. Realisieren Käufer dabei Gewinne, sind diese ebenfalls steuerpflichtig. Dazu kommt: Weil jede einzelne Transaktion steuerpflichtig ist, ist das entsprechend zu dokumentieren. „Das ist eine Herausforderung, die ohne Dienstleister, die Coin-Tracking- Reports anbieten, kaum zu bewältigen ist“, sagt Steuerberater Rogge.
Geld schürfen ist gewerblich
Das Mining von virtuellen Coins ist aus steuerlicher Perspektive ein Gewerbebetrieb. Allerdings sind die Rechenaufgaben im Mining inzwischen derart stromintensiv und kompliziert, dass sie in der Regel nur Mining-Pools gemeinsam lösen – und aufgrund der hohen Strompreise höchst selten in Deutschland. Vorsicht ist dennoch angebracht, denn: „Auch wer in einen Mining-Pool investiert, ist gewerblich tätig – ganz gleich, ob er selbst die Technik betreibt oder nicht“, sagt Ecovis-Steuerberater Rogge.
Was gilt für den Privatbesitz von Bitcoins?
Wer als Privatperson in Kryptowährungen investiert, für den gelten wieder andere steuerliche Regeln. Als „sonstiges Wirtschaftsgut“ ist der Coin-Verkauf ein privates Verkaufsgeschäft. Gewinne über die Freigrenze von 600 Euro hinaus sind zum persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer also seine digitalen Münzen erst zwölf Monate nach Kauf wieder verkauft, muss keine Steuern zahlen.
Doch auch hier lauern Stolperfallen: Die Freigrenze etwa gilt für alle privaten Verkaufsgeschäfte zusammen. Wer also zusätzlich noch ein steuerpflichtiges Ebay-Geschäft gemacht hat, muss die Gewinne zusammenzählen. Dazu kommt: „Die Ein-Jahres-Frist wird schnell zur Zehn-Jahres-Frist, wenn ich mit den Coins nicht nur handle, sondern laufend Einkünfte mache, etwa beim Lending, also beim Leihen oder Verleihen der Internetwährung“, erklärt Steuerberater Rogge. Und auch für private Investoren gilt: Die Haltefristen müssen mit einer sauberen Dokumentation aller Transaktionen nachvollziehbar sein.
Alles in allem bleiben Geschäfte mit virtuellen Währungen also kein einfaches Unterfangen – auch aus steuerlicher Sicht nicht, bestätigt Ecovis-Steuerberater André Rogge und warnt: „Jeder, der hier investiert, sollte genau wissen, was er tut. Und keinesfalls blind selbst ernannten Bitcoin-Experten im Internet vertrauen.“
Glossar: Kryptowährungen
- Kryptowährungen: Digitale Zahlungsmittel, die auf dezentralen kryptografischen Daten basieren – und daher ohne Zentralinstanzen wie Banken funktionieren.
- Coin: Digitale Währungseinheit; alternative Bezeichnungen: Currency Token oder Krypto Token
- Mining: Unter dem Schürfen der Münzen versteht man die Herstellung neuer virtueller Münzen von Nutzern mithilfe mathematischer Berechnungen. Diese Berechnungen sichern die zugrunde liegende Blockchain-Technologie ab.
- Lending: Das Leihen von Coins entspricht einer Kreditvergabe im digitalen Währungssystem.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Wegfall der Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten und mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen
01.06.2022Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Überraschend und gut für Unternehmen: Die Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten fällt weg. Und wer steuerlich beraten ist, hat noch einmal deutlich mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Ecovis-Steuerberater Andreas Zängerle in Memmingen kennt die Details.
Warum ist der Wegfall der Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten sinnvoll?
Bisher sind zinslose Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. So will es das Einkommensteuergesetz. Die Verbindlichkeit steht dann mit einem niedrigeren Wert auf der Passivseite der Bilanz. Dies führt zu einem größeren zu versteuernden Gewinn.
Hintergrund des Abzinsungsgebots ist die Vorstellung, dass eine in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Man ging bisher davon aus, dass eine Verpflichtung zwar formal unverzinslich ist, aber tatsächlich auch einen Zinsanteil enthält. „Nach wie vor befinden wir uns in einer Niedrigzinsphase“, erläutert Steuerberater Andreas Zängerle, „es gibt vermehrt unverzinsliche oder sogar negativ verzinste Darlehen – auch von Landesförderbanken.“ Nach der bisherigen Regelung entsteht durch die Abzinsung ein zu versteuernder Zinsertrag. Er schadet der Liquidität des Unternehmens. Unverzinsliche Darlehen entsprechen also den aktuellen marktüblichen Gegebenheiten. „Damit verliert das Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten seine Rechtfertigung“, sagt Zängerle.
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. „Auf Antrag lässt sich die Vereinfachung auch für frühere Wirtschaftsjahre anwenden.“
Abgabe Steuererklärung: Wer hat jetzt wie viel Zeit?
Die Finanzverwaltung räumt Steuerpflichtigen noch einmal mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärungen ein. Hier die neuen Abgabetermine in der Übersicht:
Veranlagungszeitraum | Für beratene Steuerpflichtige | Für nicht beratene Steuerpflichtige |
2020 | 31.08.2022 | 31.10.2021 |
2021 | 31.08.2023 | 31.10.2022 |
2022 | 31.07.2024 | 30.09.2023 |
2023 | 31.05.2025 | 31.08.2024 |
2024 | 30.04.2026 | 31.07.2025 |
Corona-Bonus für Pflegekräfte – mehr Geld und mehr Anspruchsberechtigte
Der Corona-Bonus für Pflegekräfte ist jetzt deutlich attraktiver geworden. Zum einen gibt es mehr Geld und Arbeitgeber können ihn flexibler gestalten. Zum anderen ist der Kreis derjenigen, die ihn bekommen können, deutlich ausgeweitet.
- Der steuerfreie Höchstbetrag erhöht sich von 3.000 auf 4.500 Euro.
- Dass Arbeitgeber den Bonus nur aufgrund von bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewähren können, entfällt. Jetzt sind auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber oder Leistungen aufgrund von Tarifverträgen begünstigt.
- Nun haben deutlich mehr Personen Anspruch auf den Corona-Bonus: Jetzt können beispielsweise auch Arbeitnehmer in Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Rettungsdiensten den Bonus bekommen.
„Aber Vorsicht“, warnt Andreas Zängerle, „die Prämie ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn Arbeitgeber sie zwischen 18. November 2021 und 31. Dezember 2022 zahlen und sie müssen das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen.“
Am 10.06.2022 ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesrat. Erst danach können die Neuerungen in Kraft treten.
Was sonst im vierten Corona-Steuerhilfegesetz enthalten ist, lesen Sie hier: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Erleichterungen für Unternehmen (ecovis.com)

Grundsteuerreform: Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen
01.06.2022Die laufende Reform der Grundsteuer ist aktuell Thema in fast allen Medien. Neben Privatgrundbesitzern und Unternehmen mit Grundbesitz fragen sich auch die Vorstände von gemeinnützigen Unternehmen und Vereinen, inwiefern sie von der Reform betroffen sind.
Ab dem Jahr 2022 sind in Deutschland mehr als 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten. Sie unterliegen dann ab 2025 der reformierten Grundsteuer. Eine Besonderheit gibt es jedoch für gemeinnützige Unternehmen und Vereine. „Wer vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, kann sich von der Grundsteuer befreien lassen“, weiß Ecovis-Steuerberater Bernhard Kurz in Memmingen.
Für was genau die Grundsteuerbefreiung gilt
Die Steuerbefreiung gilt nur für Grundstücke, die die gemeinnützigen Unternehmen und Vereine auch für gemeinnützige Satzungszwecke verwenden. Grundstücke, die sie ausschließlich für den ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nutzen, sind dementsprechend steuerlich begünstigt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Nutzung für die Vermögensverwaltung oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen Körperschaft von der Steuerbefreiung nicht erfasst ist.
Wird ein Grundstück gemischt genutzt, also beispielsweise zum Teil für den Zweckbetrieb eines Krankenhauses und zum Teil für die Hausapotheke im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist das Grundstück gemäß der Nutzung aufzuteilen. Dafür ist das Grundstück oder Gebäude bis zur kleinsten abtrennbaren Raumeinheit aufzuteilen. Beispielsweise können gemeinnützige Organisationen dem Finanzamt einen Raumplan vorlegen. Darin müssen sie die verschiedenen Nutzungen der Räume kenntlich machen.
„Gemeinnützige Organisationen, die sich von der Grundsteuer befreien lassen wollen, müssen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung des Grundstücks stellen. Dieses stellt dann die Steuerbefreiung fest“, weiß Ecovis-Experte Kurz.