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Fachkräftemangel: Stärkerer Anreiz für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
02.06.2023Der Bundesrat hat dem Entwurf eines neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zugestimmt. Das Gesetz sieht Änderungen vor allem in den Sozialgesetzbüchern vor. Es soll Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen oder in Arbeit zu halten. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Welche neuen Regelungen des Maßnahmenpakets für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig sind, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Dem Arbeitsmarkt stehen mehr als 160.000 Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Sie können dabei helfen, dem immer weiter zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Zudem ist es Teil der gesellschaftlichen Pflicht, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen.
Erhöhung der Ausgleichsabgabe
Sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wenn Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, müssen sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz pro Monat eine Ausgleichsabgabe an das Integrations- oder Inklusionsamt zahlen.
„Das neue Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der jeweiligen Ausgleichsabgabe vor“, erklärt Roloff. Zudem wird eine neue Staffel für diejenigen Arbeitgeber eingeführt, die trotz Pflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie sollen künftig besonders hohe Abgaben zahlen. Die Bußgeldvorschrift für den Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht wird dagegen aufgehoben.
Übersicht: Was für welche Unternehmensgrößen gilt
* monatlich im Jahresdurchschnitt; der Begriff des Arbeitsplatzes in Paragraph 156 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert
Quelle: Ecovis
Ein Rechenbeispiel
Ein Arbeitgeber beschäftigt 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei davon sind schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Beschäftigungsquote liegt somit bei zwei Prozent – bei einem Soll von mindestens fünf Prozent. Der Arbeitgeber hätte eigentlich fünf Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Angestellten besetzen müssen. Deshalb muss er für die fehlenden drei Plätze jeweils 245 Euro pro Monat zahlen. Dies ergibt eine jährliche Ausgleichsabgabe in Höhe von 8.820 Euro, wenn der Arbeitgeber diese drei Plätze das gesamte Jahr nicht mit Schwerbehinderten besetzt.
„Es kann sich für Arbeitgeber durchaus lohnen, die Stellenbeschreibungen im Unternehmen unter dem Aspekt von Bedürfnissen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen noch einmal anzugehen und ganz neu zu formulieren“, rät Roloff. Eine dadurch entstandene veränderte Aufgabenverteilung kann bisherige Beschäftigte entlasten und gleichzeitig neue Stellen für Menschen mit Behinderungen schaffen.
Höherer Lohnkostenzuschuss
Für den Ausgleich der Leistungsminderung des schwerbehinderten Beschäftigten und für Aufwendungen für die wegen der Behinderung eventuell erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss erhalten. Dieser Zuschuss ist bisher auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gedeckelt. Diese Begrenzung entfällt nun mit dem neuen Gesetz, sodass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann. „Das sind immerhin 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts“, sagt Roloff.Auch wenn die Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, ist die neu eingeführte vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe erstmals mit Fälligkeit der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025 zu zahlen.
Bereits bestehende finanzielle Unterstützung
Vielen Unternehmerinnen und Unternehmern ist gar nicht bekannt, dass sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes einschließlich technischer Arbeitshilfen haben. „Es lohnt sich jedenfalls, die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung der Behörden zu erfragen“, weiß Roloff aus seiner langjährigen Zusammenarbeit mit Arbeitgebern zu berichten. „Nicht selten sind die Chefs vom Umfang der Unterstützung überrascht.“

Vorsteuerfalle beim Online-Kauf: Worauf Unternehmer achten sollten
02.06.2023Bei vielen Unternehmern läuft die Beschaffung auch über Internet-Plattformen im Ausland. Beim Online-Einkauf müssen Unternehmer darauf achten, ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben. Nur dann lässt sich eine korrekte Rechnungsstellung und damit auch ein Vorsteuerabzug sicherstellen. Wie Unternehmen richtig vorgehen, erklärt Ecovis-Steuerberater Christoph Steinau in Berlin.
Fast jeder Unternehmer bestellt heute Waren online oder schließt über das Internet Dienstleistungsverträge ab. Vielfach haben die Vertragspartner ihren Sitz im Ausland oder eine bestellte Ware wird aus dem Ausland nach Deutschland verschickt. In diesen Fällen dürfen Unternehmen nicht vergessen, sich bei der Bestellung als solches zu erkennen zu geben. Dies hat umsatzsteuerliche Gründe. Denn es macht einen Unterschied, ob der Käufer ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Verkäuferinnen und Verkäufer gehen häufig von einem Privatkunden aus, falls der Vertragspartner seinen Unternehmerstatus nicht klar kommuniziert. Dies führt zu einer falschen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und resultiert in einer falschen Rechnungsstellung.
Das Problem mit der Umsatzsteuer
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU unterliegen Unternehmen den Regeln eines innergemeinschaftlichen Erwerbs. Bei sonstigen Leistungen hat der Käufer die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten. Beides bedeutet vereinfacht, dass der Käufer die Umsatzsteuer selber berechnen und an das Finanzamt abführen muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer eine falsche Rechnung stellt.
Hinzu kommt, dass die auf der falschen Rechnung angegebene Umsatzsteuer nicht zutreffend ist. Somit entfällt der Vorsteuerabzug. Folglich ist der Käufer zunächst mit dem Bruttorechnungsbetrag belastet. Wurde dieser bereits gezahlt, ist eine Rückerstattung vom Verkäufer gerade bei grenzüberschreitenden Fällen schwierig. Es droht die finale Mehrbelastung für den Käufer.
Was Unternehmen beachten müssen
Unternehmen sollten sich immer als solche zu erkennen geben, wenn sie für ihr Unternehmen bestellen. Dies erfolgt regelmäßig über die Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer (USt-IdNr.). Diese erhalten nur Unternehmen.
- In der Regel ist es möglich, den Unternehmerstatus und die USt-IdNr. bei der Bestellung anzugeben oder im Kundenkonto zu hinterlegen.
- Idealerweise sollten Unternehmen getrennte Nutzerkonten für den unternehmerischen und den privaten Einkauf anlegen und verwenden.
„Unternehmen können hohe Vorsteuerbeträge verloren gehen, falls sie die Regeln nicht einhalten und beim Einkauf ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer nicht nennen“, warnt Steuerberater Christoph Steinau von Ecovis in Berlin. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen. „Gerade, wenn es um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft geht, sind komplizierte Vorgaben zu berücksichtigen“, sagt Steinau.

eRechnung: Bald obligatorisch für alle Unternehmen
01.06.2023Die Ampel-Regierung sieht im Koalitionsvertrag 2021 vor, schnellstmöglich ein bundesweites elektronisches System zum Erstellen, Prüfen und Weiterleiten von Rechnungen einzuführen. Diese Pläne nehmen nun Fahrt auf. Die Einführung der obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze ist zum 1. Januar 2025 geplant. Was damit auf Unternehmen zukommt, weiß Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber in Erding.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt den Prozess voran: Aktuell haben die Verbände einen Vorschlag erhalten, wie sich die Einführung einer obligatorischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze gesetzlich regeln lässt. Das Ministerium fordert sie zur Stellungnahme auf.
Das BMF schlägt dem Gesetzgeber die obligatorische Verwendung von eRechnungen für inländische B2B-Umsätze als ersten Schritt ab 2025 vor. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann für bestimmte Transaktionen nicht mehr erlaubt. Ab 2028 soll ein transaktionsbezogenes Meldesystem folgen. Das würde bedeuten, dass je Transaktion bestimmte Daten an die Finanzverwaltung zu melden sind. Deutschland strebt an, ein solches System sowohl für die nationalen, als auch für die grenzüberschreitenden B2B-Umsätze vorzusehen. Letztere sind nach dem EU-Recht ab 2028 zu melden. Durch den Gleichlauf des Systems für nationale und internationale Sachverhalte müssen sich Unternehmer nur auf ein System einstellen.
Aktuell ist zwar eine eRechnungsstellungspflicht und somit auch eine dahin gehende Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht möglich. Deutschland hat aber einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Artikel 395 MwStSystRL gestellt. Wird diesem stattgegeben, steht der Einführung der eRechnungsstellungspflicht und entsprechender Änderung des Paragraphen 14 UStG zumindest unionsrechtlich nichts im Wege.
Was bedeutete das für Unternehmen?
Konkrete Aussagen sind aktuell nur schwer möglich. Es handelt sich noch um einen Diskussionsvorschlag. Sollten die Pläne auch nach den Stellungnahmen der Verbände weiter bestehen, wäre in bestimmten Konstellationen eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nur noch bei Verwendung einer eRechnung gegeben.
Die Folgen wären vereinfacht dargestellt:
- Das leistende Unternehmen ist bei der Rechnungsstellung mit erhöhtem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Es muss die verschiedenen Umsatzsachverhalte differenziert betrachten. Nur so kann es entscheiden, ob es eine „klassische“ Rechnung oder eine eRechnung stellen muss. Davon hängt ab, inwieweit das Unternehmen seiner Verpflichtung nachgekommen ist, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Zusätzlich ist die technische Lösung hierfür zu gewährleisten.
- Der Leistungsempfänger darf den Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn eine eRechnung vorliegt. Er müsste bei der Rechnungseingangsprüfung klären, ob er für den Vorsteuerabzug eine eRechnung benötigt oder ob eine „klassische“ Rechnung ausreicht. Ergänzend muss er in der Lage sein, eine eRechnung zu verarbeiten und zu archivieren.
Was sollten Unternehmen jetzt schon machen?
„Aktuell gibt es noch viele offene Fragen. Insbesondere diskutieren die Verbände die Details, wie die eRechnung einzuführen und auszugestalten ist“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Huber. Soll die Einführung anhand von Unternehmens- oder von Rechnungsbetragsgrößen gestaffelt erfolgen? Sollte es im täglichen Leben weitere Vereinfachungen geben, zum Beispiel für Kleinbetragsrechnungen? „Egal, wie die Regeln am Ende aussehen: Die elektronische Rechnungsstellung kommt. Und mit externer Unterstützung gelingt die Umstellung reibungslos“, sagt Monika Huber.

Dienstwagen: Leasen oder kaufen?
26.05.2023Den Dienstwagen leasen oder doch lieber kaufen? Was Unternehmen angesichts steigender Leasingraten beachten sollten – auch mit Blick auf die Steuer.
Die politische Diskussion um das Dienstwagenprivileg ist – mal wieder – in vollem Gange. Doch eine Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen ist zunächst nicht in Sicht. Vielmehr treibt Unternehmerinnen und Unternehmer derzeit angesichts der steigenden Zinsen – und damit steigenden Leasingraten – die Frage um: Soll ich den Dienstwagen vielleicht doch lieber kaufen, statt ihn zu leasen? Grundsätzlich gilt: Wer einen Wagen kauft, hat Anschaffungskosten. Unternehmer können diese Kosten über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren abschreiben. Sind sie vorsteuerabzugsberechtigt, können sie das beim Kauf ebenfalls geltend machen. „Wird der Wagen zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, ist ein erzielter Gewinn zu versteuern sowie Umsatzsteuer darauf abzuführen“, stellt Evelyn Karstädt, Steuerberaterin bei Ecovis in Ahlbeck, klar.
Die Steuer für den Dienstwagen beim Leasing
Anders sieht es beim Leasing aus. Da der Unternehmer hier nicht Eigentümer des Dienstwagens ist, gehört das Auto auch nicht zu seinem Betriebsvermögen. Als Betriebsausgaben lassen sich entsprechend auch nur die Leasingraten steuerlich geltend machen. Die Umsatzsteuer, die in den Raten enthalten ist, kann der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Rückgabe des Dienstwagens nach Ablauf des Leasingvertrags hat keine steuerlichen Auswirkungen. „Einnahmen-Überschuss-Rechner können Leasingsonderzahlungen voll als Betriebsausgabe berücksichtigen“, erklärt Karstädt. Ob Kauf oder Leasing: Nutzen Unternehmer den Dienstwagen privat, müssen sie das ebenfalls versteuern. Die Höhe können sie entweder per Fahrtenbuch ermitteln oder aber von der Ein-Prozent-Regelung Gebrauch machen.
Wie hoch die steuerlichen Konsequenzen bei der Kauf-oder-Leasing-Entscheidung zu Buche schlagen, hängt also von verschiedenen Faktoren ab. Ecovis-Steuerberaterin Karstädt gibt zu bedenken: „Die Bewertung, ob ich lieber kaufe oder lease, sollte in erster Linie eine Frage der Liquidität sein.“ Konkret heißt das: Habe ich die finanziellen Mittel, jetzt ein Auto zu kaufen? Und wie sehen Kaufpreis und Wiederverkaufswert des Modells aus? „Diese Überlegung ist aus unternehmerischer Sicht in der Regel weit relevanter als die steuerlichen Feinheiten, die sich aus der Entscheidung ergeben.“
Lohnt sich ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen?
Sie wollen wissen, ob sich Elektro- oder Hybridfahrzeuge als Dienstwagen lohnen? Erfahren Sie hier mehr dazu:
https://de.ecovis.com/firmenwagen-lohnen-sich-elektro-und-hybridelektrofahrzeuge-noch/

Photovoltaik: Für welche Umsätze keine Steuer zu zahlen ist
24.05.2023Die Ampel-Koalition hat für bestimmte Umsätze von Photovoltaikanlagen einen Nullsteuersatz eingeführt. In der Praxis warf dessen Anwendung viele Fragen auf. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium zumindest für Klärung bei Fragen der Umsatzsteuer gesorgt.
Zum 1. Januar 2023 wurde im Umsatzsteuergesetz (UstG, Paragraph 12 Abs. 3) ein Nullsteuersatz auf bestimmte Umsätze bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. „Das hilft Betreibern schon weiter. Offen sind allerdings noch Fragen im Umgang mit der Einkommensteuer“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske in Grafing.
Für diese Umsätze gilt der Nullsteuersatz
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023 sind die Umsätze aufgeführt, für die die Regelung gilt. Sie sieht vor, dass auf
- die Lieferung,
- die Einfuhr,
- den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie
- die Installation
von PV-Anlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreiber die Photovoltaikanlage in der Nähe von oder auf Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert. Hinzu kommt: Vom Nullsteuersatz profitieren nur Betreiber, wenn deren PV-Anlage eine installierte Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder – bei neuer Einrichtung – betragen wird.
Die Regelung entlastet einen Teil der Betreiber von PV-Anlagen von der Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können sie die Kleinunternehmerregelung, sofern diese grundsätzlich erfüllt ist – also die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschritten ist –, ohne finanzielle Nachteile anwenden. „Der Wunsch, die Vorsteuer abziehen zu können als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, entfällt jetzt, weil die Lieferung von PV-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist“, sagt Ecovis-Expertin Haaske.
Tipps für die Planung einer Photovoltaikanlage
Sie planen eine Photovoltaikanlage und wollen sich vorab über steuerliche und rechtliche Themen informieren? Lesen Sie die folgenden Beiträge:
Steuerbefreiung: Kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023 umsatzsteuerfrei
Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher bei hundert Prozent Eigenverbrauch
https://de.ecovis.com/kein-vorsteuerabzug-fuer-stromspeicher-bei-hundert-prozent-eigenverbrauch/
Fördermittel aus der Steckdose
https://de.ecovis.com/strom-selbst-erzeugen-foerdermittel-aus-der-steckdose/

Betriebsstätte im Ausland: Betriebe können finale Verluste in Deutschland nicht geltend machen
23.05.2023Viele Unternehmer haben Betriebsstätten im Ausland. Deren Gewinne und Verluste sind in der Regel im jeweiligen Staat geltend zu machen. In Deutschland bleiben sie unberücksichtigt. Doch welche Regelungen gelten, wenn finale Verluste im Betriebsstättenstaat keine Berücksichtigung finden? Dazu hatten die Gerichte schon häufiger zu entscheiden. Ein Überblick zum Stand der Dinge.
Hintergrund
Hat ein deutsches Unternehmen in einem ausländischen Staat eine Betriebsstätte, sind die auf die Niederlassung entfallenden Gewinne im Ausland zu versteuern. In Deutschland muss das Unternehmen dennoch grundsätzlich alle weltweit erzielten Gewinne beim Fiskus angeben. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit den meisten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese regeln üblicherweise, dass die im Ausland erzielten Einkünfte im jeweiligen Betriebsstättenstaat zu versteuern sind. Entsprechend bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Im Fachjargon heißt das „Freistellungsmethode“.
Was passiert bei Verlusten?
Erwirtschaftet die Betriebsstätte im Ausland Verluste, fallen diese nach der „Symmetriethese“ im Gegenzug in Deutschland unter den Tisch. Denn im umgekehrten Fall ist auch ein Gewinn von der Besteuerung auszunehmen. Die Freistellungsmethode bezieht sich somit sowohl auf Gewinne als auch auf Verluste.
Ein besonderer Effekt tritt jedoch ein, wenn die Verluste im ausländischen Staat „final“ sind. Das ist immer dann der Fall, wenn sie sich nach dem nationalen Steuerrecht des Betriebsstättenstaats nicht mehr berücksichtigen lassen. Dann droht dem Unternehmen, dass die Finanzverwaltungen beider Staaten die Verluste nicht berücksichtigen.
Viel Arbeit für den Europäischen Gerichtshof in den vergangenen Jahren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in den vergangenen Jahren bereits in fünf Verfahren mit diesem Problem auseinanderzusetzen. Er eröffnete die Urteilsserie im Jahr 2005 mit einer Entscheidung in der Rechtssache Marks & Spencer (C-446/03) und übertrug die Grundsätze daraus auf Betriebsstättenkonstellationen in der Rechtssache Lidl Belgium (C-414/06).
Die Richter halten danach bei finalen Verlusten ein Abzugsverbot im Inland für unverhältnismäßig. In einem weiteren Urteil in der Rechtssache Timac Agro (C-388/14) berücksichtigte der EuGH die Verluste im Inland, soweit weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem müsse die Situation der ausländischen Betriebsstätte mit jener einer inländischen Betriebsstätte vergleichbar sein. Dies sei bei einer Freistellungsbetriebsstätte aber nicht der Fall.
In einer aktuellen Entscheidung vom 22. September 2022 bestätigte der EuGH (C-538/20) dies erneut und erteilte damit der Verlustberücksichtigung im Inland eine Absage. Er nahm indes keine Stellung dazu, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist oder falls Sonderregelungen wie die Subject-to-Tax- oder Switch-Over-Klauseln vorliegen. Bei Anwendung solcher Klauseln erfolgt in Deutschland ein Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode. Einkünfte werden dann in Deutschland nicht mehr von der Besteuerung freigestellt, sondern lediglich die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuerlast angerechnet. Aufgrund vieler vorstellbarer Sonderkonstellationen ist davon auszugehen, dass der EuGH nicht zum letzten Mal über die Berücksichtigung finaler Verluste zu entscheiden hatte.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) die jüngste EuGH-Entscheidung in seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (IR 35/22) umgesetzt. Er hält auch bei finalen Verlusten an der Symmetriethese fest, dass im Ausland realisierte Gewinne und Verluste im Inland nicht zu berücksichtigen sind. In vielen Fällen dürfte damit eine Verlustberücksichtigung im Inland ausscheiden. Inwieweit sich das Urteil auf Sonderkonstellationen übertragen lässt, ist allerdings nicht geklärt.
Das sollten Unternehmen jetzt tun
Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten sollten prüfen, ob sie von den jüngsten Gerichtsurteilen zu finalen Verlusten betroffen sind. In jedem Fall sollten sie nachweisen können, dass sie alle Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat ausgeschöpft haben. „Betroffenen Unternehmen empfehlen wir, sich bei Verlusten im Ausland von einem erfahrenen Steuerexperten beraten zu lassen, denn jeder Einzelfall ist anders“, sagt Ecovis-Steuerberater Daniel Frischkorn in Berlin.

Start-ups: Gründen, aber richtig
22.05.2023Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt die Bundesregierung darauf ab, die Zahl der Gründungen in Deutschland weiter voranzutreiben. Aber welche Finanzierungsformen gibt es schon heute und wie finden Jungunternehmer die richtige Rechtsform?
Die Bundesregierung plant ein Zukunftsfinanzierungsgesetz. Ziel der Maßnahmen ist es, Start-ups und auch kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Alle Details sind noch nicht ausverhandelt, klar ist aber, dass es neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts auch darum geht, die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Dass auch politisch wieder Bewegung ins Thema Gründungen kommt, sieht Ecovis-Unternehmensberater Robert Kowalski in Rostock, auch auf regionaler Ebene. Er begleitet von Rostock aus Gründer aus unterschiedlichen Bereichen, vom Gesundheitswesen über Green Tech bis hin zur Versicherungsbranche, und beobachtet: „Hier in Mecklenburg-Vorpommern wird viel getan, um Start-ups einen Boden zu bereiten, auf dem sie wachsen und gedeihen können.“
Zu diesem Ökosystem, das Gründer unterstützt, zählen zum Beispiel Hochschul-Initiativen, private Co-Working-Spaces und Investitionen des Landes in eine Infrastruktur mit flächendeckenden Digitalisierungszentren. „Diese Unterstützungsangebote schaffen ein Klima, das nicht zu unterschätzen ist“, sagt Kowalski. Entsprechend gespannt ist er, was die Gesetzesinitiative letztendlich bewirken wird. „Die Mehrzahl der angedachten Maßnahmen zielt jedoch auf die sehr schnell und stark wachsenden Start-ups, mit dem Ziel, ein „Unicorn“ zu werden, ab. Ein Unicorn (deutsch: Einhorn) ist ein Unternehmen, das Investoren mit mindestens einer Milliarde US-Dollar bewerten. Für das Gros der Gründungen dürfte wohl nur die Neuauflage des INVEST-Zuschusses von Bedeutung sein. Für die kleinsten Gründungen und Soloselbstständigen, die teilweise sogar als Einzelunternehmen starten, dürfte das Gesetz kaum etwas verändern.“
Die Rechtsform richtig wählen
Damit spricht Ecovis-Berater Kowalski einen wichtigen Punkt an: Denn Start-up ist eben nicht gleich Start-up. Und das ist insbesondere bei der Wahl der Rechtsform bedeutend, bestätigt auch Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Thomas Schinhärl in Regensburg: „Wer etwa in gefahrgeneigten Branchen arbeitet, sollte eine haftungsbeschränkte Rechtsform wählen. Außerdem spielt die eigene Liquidität eine entscheidende Rolle.“ Schließlich ist für einige Rechtsformen mehr Gründungskapital erforderlich als bei anderen. Und auch ob es sich um einen Einzelunternehmer oder eine Mehrpersonengesellschaft handelt, ist bei der Rechtsform-Wahl maßgeblich.
Sind mehrere Gründer beteiligt, ist gute Beratung nötig, um eine passende vertragliche Grundlage sicherzustellen. Schließlich gibt es im Vorfeld jede Menge – auch zunächst ungewohnte – Fragen zu klären:
- Was geschieht im Todesfall?
- Wer bekommt dann die Firmenanteile?
- Wie werden Abfindungen berechnet?
- Dürfen Anteile verkauft werden oder gibt es einen Zustimmungsvorbehalt?
- Was ist mit Kündigungsregeln?
„Die Antworten darauf sollten die Gründerinnen und Gründer im Vorfeld besprechen und dann im Gesellschaftsvertrag sauber festhalten“, rät Schinhärl.
Auch das Steuerrecht beeinflusst die Rechtsformwahl. Kapitalgesellschaften werden nach Körperschaftsteuergesetz besteuert, dazu kommt die Gewerbesteuer. Bei Personengesellschaften dagegen wird der Gewinn ermittelt und dann auf die Gesellschafter verteilt. Sie versteuern ihn grundsätzlich mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. „Je nach persönlicher finanzieller Lage kann die Steuerlast sehr unterschiedlich ausfallen. Auch hier ist es wichtig, diese Dinge im Vorfeld zu klären“, sagt Schinhärl.
Die Finanzierung sicherstellen
Wer gründet, muss sich ohnehin rechtzeitig Gedanken über eine tragfähige Finanzierung machen. Der Weg über die Hausbank ist bei bekannten Geschäftsmodellen empfehlenswert. Wer aber eine innovative Geschäftsidee hat, deren Marktpotenzial sich noch nicht beweisen konnte, muss meist andere Finanzierungsformen finden – entweder auf dem Kapitalmarkt, über Privatinvestoren oder auch mithilfe von Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand. Wem die Suche nach einer passenden Finanzierung schwerfällt, dem rät Kowalski: „Bleiben Sie am Ball und bleiben Sie offen. Zurückhaltung am Markt kann eine Chance sein, das eigene Business-Modell noch weiterzuentwickeln.“
Gleiches gilt für Fördermittel. Auch hier lohnt sich die Suche nach passenden Angeboten. Die Fördermittel sind höchst unterschiedlich, nicht nur in ihrer Art, sondern auch von Region zu Region. „Das ist einerseits gerechtfertigt, denn Gründer sind keine homogene Gruppe. Andererseits macht es das ungemein schwer, den Überblick zu behalten“, sagt Kowalski. Wichtig ist deshalb, sich auch beim Thema Fördermittel frühzeitig beraten zu lassen. „Der Zeitpunkt ist kritisch, denn einige Mittel sind nur verfügbar, wenn der Antrag vor Gründung gestellt wurde“, warnt Kowalski. Gefördert werden unter anderem
- Beratungsleistungen für Start-ups, die bei Kontakten mit Banken oder Investoren helfen können,
- Investitionen in die digitale Ausstattung von Jungunternehmen oder auch
- der Kauf von Unternehmensanteilen an Start-ups.

Herabsetzungsantrag regelmäßig überprüfen
19.05.2023Selbstständige, die beim Finanzamt eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Vorauszahlungen beantragt haben, sollten immer wieder checken, ob die Voraussetzungen dafür noch bestehen. Sonst können hohe Nachzahlungen die Liquidität belasten.
Selbstständige, deren Gewinne zurückgehen oder die außergewöhnlichen Belastungen haben, können beim Finanzamt mit einem formlosen Antrag eine Herabsetzung ihrer alle drei Monate fälligen Vorauszahlungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer beantragen, und zwar bis zu 15 Monate nach dem Auflauf des jeweiligen Kalenderjahres. „Viele Unternehmer haben in der Corona-Pandemie und angesichts der derzeitigen Konjunkturabschwächung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil sie die hohen Zahlungen nicht mehr leisten konnten“, sagt Jan Brumbauer, Steuerberater bei Ecovis in Falkenstein. Denn das Finanzamt legt die Höhe der alle drei Monate fälligen Vorauszahlungen auf Grundlage des letzten Steuerbescheids fest – als die Einnahmesituation also womöglich noch besser war. Mit einer Herabsetzung der Zahlungen können Selbstständige verhindern, dass unnötig Liquidität abfließt.
Die Einnahmen- und Gewinnsituation im Auge behalten
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die niedrigeren Vorauszahlungen noch bestehen. Denn häufig entwickelt sich die Einnahmen- oder Gewinnsituation dann doch besser als erwartet. Ist das der Fall, sollten Unternehmen dem Finanzamt das zeitnah mitteilen und beantragen, dass es die Vorauszahlungen wieder entsprechend nach oben anpasst.
Teilen Unternehmen ihre verbesserte Gewinnsituation dem Finanzamt nicht mit, könnte es sogar den Vorwurf der Steuerhinterziehung erheben. Hier droht jedoch nur dann Ärger, wenn ein Unternehmen bereits zum Zeitpunkt des Herabsetzungsantrags weiß, dass der Gewinn dem vom Finanzamt unterstellten Ergebnis – und damit der festgesetzten Vorauszahlung – nahezu entspricht. Nicht vorhersehbare Gewinnsteigerungen muss das Unternehmen dem Finanzamt nicht melden, denn es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Erhöhung zu beantragen. „Wir empfehlen unseren Mandaten jedoch, die Situation regelmäßig zu prüfen und die Anpassung der Vorauszahlung zu beantragen, wenn sich die Situation positiv entwickelt hat“, sagt Ecovis-Experte Brumbauer. Und weiter: „Dann fällt auch eine mögliche hohe Steuernachzahlung weg, die die Liquidität des Unternehmens belasten kann.“

Betriebsprüfung: Unternehmen erwarten viele Verschärfungen
18.05.2023Im gesetzgeberischen Feuerwerk zum Ende des vergangenen Jahres gingen die neuen Regeln für Betriebsprüfungen etwas unter. Unscheinbar als „Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ bezeichnet, verändern sie die künftigen Prüfungen aber ganz erheblich.
Betriebsprüfer dürfen künftig erstmals sechs Monate nach der Prüfungsanordnung mit einem „qualifizierten Mitwirkungsverlangen“ aufwarten. Wirken Unternehmen innerhalb von vier Wochen – eine Verlängerung ist bei begründeten Einzelfällen möglich – nach Erhalt dieses Mitwirkungsverlangens nicht oder nicht hinreichend an der Betriebsprüfung mit, kann die Finanzverwaltung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen. Dieses beträgt 75 Euro je Verzögerungstag für maximal 150 Tage.
„Ohne Verzögerungsgeld bleibt nur, wer nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder dies entschuldbar ist“, erklärt Jeannette Olivie, Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin. Für Firmen mit einem Jahresumsatz von mehr als zwölf Millionen Euro oder Konzernunternehmen mit einem Konzernjahresumsatz von 120 Millionen Euro sowie für „Dauerverzögerer“ kann die Finanzverwaltung sogar bis zu 25.000 Euro pro Verzögerungstag festsetzen.
Weitere Verschärfungen für Betriebe
Auch für Verrechnungspreisdokumentationen haben sich Verschärfungen ergeben. Das Finanzamt kann sie von den Unternehmen jederzeit anfordern. Sie müssen sie spätestens 30 Tage, nachdem die Prüfungsanordnung ins Haus flatterte, vorlegen. Neu eingeführt wurden die Teilabschlussbescheide. In diesen können einzelne Feststellungen der Betriebsprüfung schon vor dem offiziellen Abschluss der Prüfung ergehen – auch auf Verlangen des geprüften Unternehmens. „Das ist eine sehr sinnvolle Maßnahme. Denn so bleiben nur noch einzelne Punkte einer Betriebsprüfung offen. Die unstrittigen lassen sich vorher erledigen“, kommentiert Olivie.
Bereits mit der Prüfungsanordnung können die Finanzämter nun Unterlagen und Daten anfordern. Legen Betriebe diese vor, sollen im Gegenzug die Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung mitgeteilt werden. „Das ist eine weitere gute Maßnahme, die Unternehmen entlastet“, sagt Olivie. Und: „Schlussbesprechungen dürfen die involvierten Parteien künftig auch telefonisch oder per Videokonferenz durchführen.“
Ein innerbetriebliches Steuerkontrollsystem einsetzen
Neue Chancen könnten die Regelungen zu alternativen Prüfungsmethoden ergeben. Sie sehen vor, dass die Finanzbehörden innerbetriebliche Steuerkontrollsysteme (IKS, Details zur Implementierung von IKS siehe auch Beitrag ab Seite 4) jetzt im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrollieren können. Falls sie darin keine oder nur unbeachtliche steuerliche Risiken erkennen, lassen sich künftige Prüfungen bereits im Voraus auf bestimmte Punkte begrenzen. Änderungen beim IKS müssen Unternehmen in diesen Fällen umgehend den Finanzbehörden mitteilen. „Bis 2029 soll diese Neuregelung evaluiert werden. Dem IKS wird in Zukunft sehr viel mehr Bedeutung zukommen als bisher“, erklärt Olivie.