2. April 2020

Corona und Bautätigkeit: Wissenswertes für die Immobilienbranche

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Die aktuelle Rechtslage erlaubt es ausdrücklich, den Baubetrieb Aufrecht zu erhalten. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat betont, wie wichtig die Fortführung von Baumaßnahmen ist. Dennoch gehen die Einschränkungen und die damit zusammenhängenden ökonomischen Unsicherheiten auch am Baugewerbe und Baunebengewerbe nicht spurlos vorüber. Wir haben Wissenswertes für die Immobilienbranche zusammengetragen.

Auch auf Baustellen hat der Gesundheitsschutz oberste Priorität

In Bezug auf den Gesundheitsschutz stehen Bauherren und ausführende Firmen in der Pflicht. Sie müssen sich darum kümmern, alle Maßnahmen, die in der Bevölkerung zum Schutz vor Infektionen vorgeschrieben sind, auch auf Baustellen so gut wie möglich umzusetzen.

Dazu zählen die bekannten Hygieneregeln: Husten und Niesen in die Armbeuge, regelmäßiges Händewaschen und die ziwngende Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes. Hierauf hat der Bauherr fortlaufend hinzuweisen und die Einhaltung zu überwachen. Eine Delegation an die entsprechenden Fachfirmen ist möglich.

Darf ein Kunde Zahlungen einstellen, wenn er in finanzielle Schieflage durch die Corona-Krise gerät?

Das geht nur in Einzelfällen. Das vom Bundestag am 27. März beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sieht einen Zahlungsaufschub in Art. 240 EGBGB nur für Verbraucher und Kleinstunternehmer vor.

Kunden dürfen Zahlungen nur in einem „wesentlichen Dauerschuldverhältnis“ verweigern. Damit meint der Gesetzgeber elementare Umstände wie die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser. Für Kleinstbetriebe umfasst das alle Geschäfte, die sie zur Fortsetzung ihrer Betriebe unbedingt brauchen.

Für Bauverträge gelten diese Regelungen nicht, da sie in den allermeisten Fällen eben keine Dauerschuldverhältnisse sind. Darum gilt das Leistungsverweigerungsrecht für den Bau nicht.

Werden versäumte Fristen durch Personalausfälle automatisch verlängert?

Nicht grundsätzlich. Ein Auftragnehmer kann sich auf höhere Gewalt berufen und muss begründen, warum er seine Leistungen nicht erbringen kann. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber keine Schadens- oder Entschädigungsansprüche zu.

Juristisch gesehen kann die Corona-Krise unter dem Begriff der höheren Gewalt erfasst werden. Auch ist es denkbar, dass Verträge über das Rechtsinstitut an den Wegfall der Geschäftsgrundlage angepasst werden können – insbesondere im Hinblick auf vertraglich vereinbarte Fristen.

 

Gilt das Prinzip höhere Gewalt, wenn Mitarbeiter oder Angehörige an Corona erkrankt sind und deswegen nicht zur Arbeit dürfen?

Nur, wenn ein Baubetrieb aufgrund der Pandemie vorübergehend geschlossen ist oder ein Großteil der Beschäftigten unter Quarantäne steht, kommt dieses Prinzip zur Anwendung.

Der Bau-Unternehmer muss sich in diesem Fall aber um Ersatz-Arbeitskräfte oder Nachunternehmer bemühen. Erst wenn er keinen Ersatz findet, kann das Prinzip höhere Gewalt greifen. Liegt das im Einzelfall vor, verlängern sich die Ausführungsfristen automatisch, solange eine Behinderung andauert. Hinzu rechnet man auch die für das Wiederhochfahren der gestoppten Arbeit benötigte Zeit.

 

Beispiel: Ein Bauunternehmer kann keine Baustoffe mehr kaufen, weil sein Lieferant unter Quarantäne steht

Dann kann die Erbringung einer Arbeitsleistung „unmöglich“ werden und damit entfällt auch die Leistungspflicht. Das gilt übrigens auch, wenn sich die Leistung nur mit unverhältnismäßig aufwendigen Mitteln erbringen ließe. In diesen Konstellationen sind auch Gläubiger von ihren Zahlungspflichten befreit.

Die Corona-Pandemie ist juristisch betrachtet ein zeitlich begrenzter Grund – auch wenn wir alle noch nicht wissen, wie lange sie dauern wird. Das bedeutet, dass auch Leistungshindernisse den Bauablauf nur verzögern und nicht gänzlich verhindern. Es gibt noch weitere spezielle Details, die wir im Einzelfall gerne für Sie prüfen.

 

Unsere Einschätzung

Prinzipiell ist die Fortführung eines Baubetriebes unter der geltenden Kontaktsperre möglich. Es kann aber dennoch zur Abweichung von vertraglich vereinbarten Terminen kommen.

Wichtig ist dann in jedem Fall eine umfassende Dokumentation, warum es zu den Abweichungen gekommen ist. Sie sollten Ihren Vertragspartner frühstmöglich informieren.

Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit an!

 

 

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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