10. Juli 2020

Verwendungsnachweise zur Soforthilfe NRW: Die Details

Nordrhein-Westfalen verlangt Verwendungsnachweise zur Soforthilfe NRW (auch unter NRW-Soforthilfe 2020 bekannt). Die Grundzüge des Rückmeldeverfahrens hatten wir Ihnen vorgestern dargestellt. Heute erfahren Sie alles Weitere zum Thema „Verwendungsnachweise zur Soforthilfe NRW: Die Details”.

Wir hatten Sie schon darüber informiert, dass das Land NRW Verwendungsnachweise anfordert. Auch hatten wir Ihnen erläutert, dass es sich um ein kompliziertes Verfahren handelt, weil grundsätzlich nicht einfach die Werte aus der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) übernommen werden können. Die Grundzüge hatten wir Ihnen vorgestern (8. Juli 2020) dargestellt. Beim Rückmeldeverfahren werden Einzahlungen und Auszahlungen abgefragt. Wenn Sie aber Forderungen und Verbindlichkeiten verbuchen, liefert eine Standard-BWA nicht die relevanten Werte. Wir erläutern Ihnen hier, auf was es ankommt.

Verwendungsnachweise Soforthilfe NRW: Was ist sind Einzahlungen und Auszahlungen?

Grundsätzlich gilt die Begriffsdefinition der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Sinne des Steuerrechts.

Einnahmen:
Tatsächlich zugeflossene Einzahlungen im Förderzeitraum

Ausgaben:
Tatsächlich abgeflossene Auszahlungen im Förderzeitraum

Es gilt stets das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Das heißt, es kommt auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend. Die Zuflüsse und Abflüsse müssen im Förderzeitraum erfolgen.

Wichtig vorab: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und demzufolge vorsteuerabzugsberechtigt sind, sind die Werte entsprechend „netto“, also ohne Umsatzsteuer, einzutragen.

Welche Einnahmen sind bei der NRW-Soforthilfe 2020 zu berücksichtigen?

Berücksichtigt werden muss jeder durch den Betrieb veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang). Beispiele sind Einnahmen aus:

  • dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen
  • Vermittlungsgeschäften (Provisionen)
  • der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben oder sonstiger Guthaben/Forderungen (Zinseinnahmen)
  • dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören (z.B. Verkauf von Anlagevermögen)
  • Fördergeldern (Zuschüsse, etc.)
  • Finanzinvestitionen (Dividenden, Gewinnausschüttungen, etc.)
  • Mieterträgen sowie
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Schadenersatz, Versicherungserstattungen

Aber: Nicht berücksichtigt werden Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten, die aus der Aufnahme von Krediten (Bankkredite, Darlehen von Gesellschaftern, Darlehen von Familienangehörigen, etc.) resultieren. Auch Privateinlagen bei Einzelunternehmern sind bei den Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Und wichtig: Die Soforthilfe selbst darf auch nicht als Einnahme erfasst werden.

Wichtig: Private und betriebliche Finanzreserven, die Ihnen zu Beginn des Förderzeitraum zur Verfügung standen, müssen nicht berücksichtigt werden.

Welche Ausgaben sind bei der NRW-Soforthilfe 2020 zu berücksichtigen?

Von der Soforthilfe können betriebliche Sach- und Finanzausgaben beglichen werden. Die Tabelle im Vordruck gibt einige dieser Ausgabepositionen vor.

Achtung vorab: Personalkosten sind nicht zu berücksichtigen! Diese sind nicht förderfähig! Denn dafür gab es das Kurzarbeitergeld (KUG). Darüber hinaus dürfen mangels Liquiditätsabgang keine Abschreibungsbeträge eingerechnet werden!
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Die Liste ist als Hilfestellung gedacht, sie ist nicht abschließend und kann die Wirtschaftsaktivitäten in Nordrhein-Westfalen nicht vollständig wiedergeben. Ausgabepositionen aus Ihrer betrieblichen Praxis, die sich nicht in der Liste wiederfinden, sind unter „Sonstiges“ einzutragen. Dort dürfen aber keine Ausgaben angegeben werden, die ausdrücklich nicht durch die NRW-Soforthilfe 2020 gedeckt sind.

Welche Kosten dürfen nicht mit eingerechnet werden:

  • Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen)
  • nicht sozialversicherungspflichtig angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge, Unternehmerlohn
  • Zahlungen in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge
  • Beiträge in ein Versorgungswerk
  • private Mietkosten; Ausnahme: Kosten für ein betriebliches Arbeitszimmer
  • Abschreibungsbeträge (AfA)
  • betriebliche Neuinvestitionen; Ausnahme: Kosten für verpflichtend durch behördliche corona-bezogene Auflagen (z.B. Plexiglaswände) [Neuinvestitionen = Anschaffung/Herstellung gänzlich neuer Gegenstände]
  • Ersatzinvestitionen; Ausnahme: Sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 Euro netto [Ersatzinvestitionen = Ersatz vorhandener Gerätschaften/Gegenstände]
  • entgangene Gewinne
  • Steuern

Einige Besonderheiten bei der Soforthilfe NRW

Lebenshaltungskosten

Solo-Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmer und im Unternehmen tätige Inhaber von Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April 2020 von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April (also eine Antragstellung im Mai verhindert die Möglichkeit des Ansatzes von den 2.000 Euro!) und
  • weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II und
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Personengesellschaften durften nur einen Antrag auf Soforthilfe stellen. Entsprechend ist die Berücksichtigung von 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten nur einmal pro Personengesellschaft möglich (nicht pro Gesellschafter!).

Jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche Zahlungen

Wenn das Zahlungsziel der entsprechenden Ausgabe üblicherweise oder vertraglich vereinbart in den Förderzeitraum fällt, kann diese Auszahlung auch berücksichtigt werden.

Aber: Eine künstliche Verschiebung einer Ausgabe in den Förderzeitraum ist nicht zulässig! Ebenso ist das anteilige monatliche Ansetzen von Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums anfallen, nicht möglich! Ausnahme davon sind verbrauchsabhängige Raumkosten wie Ausgaben für Strom, Heizung, Gas, Wasser, etc.

Einnahmen und Ausgaben ohne betriebliche Veranlassung

Sind Einnahmen oder Ausgaben vollständig oder teilweise privat entstanden, ist ausschließlich der betriebliche Teil der Einnahmen und Ausgaben praxisgerecht anzurechnen.

Beispiel: Fahrzeugkosten für ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug

Kosten für ein im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug, das betrieblich und privat gefahren wird (übliche Vorgehensweise), sind nur mit dem Anteil der Kosten für die betrieblichen Fahrten anzusetzen. Also wenn Sie ein Fahrzeug für 30 Prozent privat nutzen, dürfen nur 70 Prozent der Ausgaben dafür berücksichtigt werden.

Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen, werden Sie den Anteil der privaten/betrieblichen Fahrten nicht kennen. Dieser ist dann sachgerecht zu schätzen. Anders kann der Regelung nicht entsprochen werden. Denken Sie bitte daran, dass Unternehmer die Ein-Prozent-Regel steuerlich nur anwenden dürfen, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dieses sollten Sie auch hier entsprechend berücksichtigen.

Die ansetzbaren Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers (eigentlich private Kosten, aber teilweise mit betrieblicher Veranlassung) richten sich nach dem Anteil der betrieblich genutzten Fläche an der Gesamtwohnfläche. Der Anteil an der Gesamtfläche kann auf die monatliche Mietzahlung oder Hypothekenannuität für die Privatwohnung / das Privathaus übertragen werden. Die Mietkosten müssen wie alle anderen Ausgaben im Förderzeitraum beglichen worden sein.

Eingesparte Kosten

Eingesparte Kosten, z.B. durch Kostensenkungen oder durch Stundungen, sind zwingend mit den abgesenkten Ausgaben zu berücksichtigen. Es sind keine „Normalkosten“ oder vereinbarte Kosten anzusetzen.

Steuern

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatzsteuer, etc.) sind nicht zu berücksichtigen (Ausnahmen z.B. Kfz-Steuer, Grundsteuer, Versicherungssteuer, …).

Abwicklung

Der Liquiditätsengpass ist von Ihnen als Soforthilfeempfänger selbst anhand der vom Land NRW per E-Mail zur Verfügung gestellten Tabelle zu berechnen.

Der Liquiditätsengpass berechnet sich demnach wie folgt:

fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb – fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben = Liquiditätsengpass

Mögliche Fälle:

  1. Ist der Betrag des negativen Liquiditätsengpasses größer oder gleich hoch wie die Soforthilfe, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
  2. Ist der negative Liquiditätsengpass geringer als die ausgezahlte Soforthilfe, muss die Differenz anteilig zurückgezahlt werden.
  3. Liegt kein Liquiditätsengpass vor (d.h. die fortlaufenden Einnahmen sind höher als die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben, positiver „Liquiditätsengpass!), muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Hierbei beträgt der maximale Rückzahlungsbetrag die Summe der ausgezahlten Soforthilfe.

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Nutzen Sie, wie vorgestern in unserem Beitrag beschrieben, nur und ausschließlich die entsprechenden Links der Landesregierung in der von Ihnen erhaltenen E-Mail. Prüfen Sie die vorab eingetragenen Werte und schicken Sie dann die Werte ab. Bitte achten Sie auf die Rückmeldung bis zum 30.09.2020 sowie auf eine fristgerechte Rückzahlung bis zum 31.12.2020.

Unsere Einschätzung zur Soforthilfe NRW

Die Ermittlung ist mitunter sehr kompliziert. Aus einer normalen BWA werden Sie nicht sofort alle notwendigen Werte ablesen können. Wir hoffen sehr, dass die Landesregierung noch im weiteren Verlauf Vereinfachungen zulassen wird. Ansonsten steht zu befürchten, dass kein Verwendungsnachweis mit hundertprozentiger Richtigkeit erstellt werden kann oder aber ein immenser Bearbeitungsaufwand notwendig ist, der nicht verhältnismäßig in Bezug auf Soforthilfen von 9.000 Euro oder 15.000 Euro ist.

Wir empfehlen der Landesregierung dringend, die Regelungen zu vereinfachen und abweichende Ermittlungstatbestände zuzulassen.

Mit der Rückmeldung des Verwendungsnachweises haben Sie noch Zeit. Die Rückmeldung hat bis zum 30. September 2020 zu erfolgen. Warten wir erst einmal ab. Aus den Erfahrungen des Beantragungsverfahrens wissen wir, dass die FAQ fast täglich angepasst wurden. Daher gehen wir davon aus, dass es in den nächsten Tagen und Wochen weitere Konkretisierungen geben wird. Da auch die Rückzahlungen erst bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen müssen und eine Verzinsung nicht eingefordert wird, besteht aktuell keine Eile.

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, sprechen Sie uns einfach an. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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