15. April 2020
Vorgaben zur Vermögenszusammensetzung von Fonds werden nicht immer eingehalten – Was jetzt geboten ist
Der Finanzbranche droht Ärger, weil die Vorgaben der Vermögenszusammensetzung von Fonds in der Krise nicht eingehalten werden könnten. Wer dagegen verstößt, verliert seinen Status als Aktien- oder Mischfonds, so ist die Regel. Angesichts der aktuellen Entwicklungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit einem offenen Brief an die Verbände reagiert.
Gesetzliche Ausnahme – die wichtigste Nachricht vorab
Eine passive Grenzverletzung, die zwischen dem ersten März 2020 und dem 30. April 2020 stattgefunden hat, stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß dar.
Das bezieht sich auf die Randziffer 2.18 des Ministeriumsschreibens vom 21. Mai 2019, veröffentlicht im Bundessteuerblatt, Seite 527. Sie wird nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze im Sinne der Randziffer 2.19 des Ministeriumsschreibens angerechnet. Eine passive Grenzverletzung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 stattfand, gilt bei Spezial-Investmentfonds damit grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen von § 26 des Investmentsteuergesetzes (InvStG).
Gesetzliche Regelungen – eine kurze Erläuterung
Ein wesentlicher Verstoß gegen die Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung führt zum Verlust des Status als Aktien- oder Mischfonds.
Wenn ein Investmentfonds unverzüglich nach Kenntnis einer Grenzverletzung mögliche und zumutbare Maßnahmen unternimmt, um die für ihn erforderliche Kapitalbeteiligungsquote wiederherzustellen, liegt kein wesentlicher Verstoß einer passiven Grenzverletzung vor. Die zumutbaren Maßnahmen werden individuell beurteilt und hängen von den Vermögensgegenständen sowie deren Handelbarkeit ab.
Gründe für eine passive Grenzverletzung sind Wertveränderungen der gehaltenen Vermögensgegenstände, eine unbeabsichtigte beziehungsweise. unverschuldet fehlerhafte Einstufung eines Vermögensgegenstandes als Kapitalbeteiligung oder die marktübliche Abwicklungsdauer des Eigentumserwerbs an Wertpapieren und deren Bezahlung (sog. Settlement).
Die 20-Geschäftstage-Grenze vereinfacht das Verfahren. Sie geht von keinem wesentlichen Verstoß aus, wenn ein Aktien- oder Mischfonds in einem Geschäftsjahr an bis zu 20 einzelnen oder zusammenhängenden Geschäftstagen im Sinne von § 675n BGB über den Zugang von Zahlungsaufträgen die Vermögensgrenzen des § 2 Absatz 6 oder 7 Investmentsteuergesetzes unterschreitet.