16. April 2020

Steuerliche Förderung für Hilfeleistungen und gemeinnützige Vereine

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Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am neunten April die Verwaltungsregelungen für gemeinnützige Einrichtungen. Diese Unterstützungsmaßnahmen in Form von gelten ab ersten März 2020 und enden am 31. Dezember 2020. Die Maßnahmen enthalten steuerliche Förderung für Hilfeleistungen und gemeinnützige Vereine. Wir haben alle Infos für Sie zusammengetragen. 

Bei Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von

  • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • inländischen öffentlichen Dienststellen oder
  • von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen

mit dem Zwecke der Corona-Krisenbewältigung eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der Belegausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch für ein Konto der oben genannten Empfänger, auf das bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen geleistet wurden.

Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden, zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Bei Zuwendungen zur Hilfe in der Corona-Krise, die über ein Konto eines Dritten an

  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
  • eine inländische öffentliche Dienststelle oder
  • eine gemeinnützige Körperschaft
  • Personenvereinigung oder
  • Vermögensmasse

geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde.

Die Zuwender müssen alle erforderlichen Unterlagen für den Nachweis auf Verlangen der Finanzbehörde vorlegen. Sie sind übrigens bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für Betroffene der Coronoa-Krise

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert.

Ruft sie dennoch zu Hilfsspenden für Corona-Betroffene auf, gilt:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Corona-Betroffene erhalten hat, ohne Satzungsänderung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Vorerkrankungen zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Gleiches gilt für eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei Lebensmittelgaben oder Einkaufsgutscheinen für vielfach geschlossene Tafeln oder Hilfen für Obdachlose.

Bei finanziellen Hilfen muss die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht werden. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, zum Beispiel an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind nicht begünstigt.

Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für Corona-Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Corona-Betroffene erhält und verwendet, bescheinigen. Außerdem muss in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hingewiesen werden.

Gemeinnützige Körperschaften, die zum Beispiel die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke, wie zum Beispiel Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine verfolgen, dürfen problemlos fördern.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Corona- Betroffene

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung von Corona-Betroffenen einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Corona-Betroffene sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.

Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Corona- Betroffene stehen oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss in der Lohnsteuerbescheinigung nicht angegeben werden. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten sinngemäß die Grundsätze für eine Arbeitslohnspende.

Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen gemeinnützige Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, zum Beispiel an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 Abgabenordnung (AO) zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck der jeweiligen Körperschaft.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Vereinfachte Mittelverwendung

1. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 Abgabenordnung (AO) und in der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, die mit

  • Mitteln des ideellen Bereichs,
  • Gewinnen aus Zweckbetrieben,
  • Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder
  • Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

ist für die Steuerbegünstigung unschädlich.

2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Stocken gemeinnützige Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 Abgabenordnung (AO) gelten als erfüllt.

Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise zumindest zeitweise nicht mehr möglich ist.

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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