7. Mai 2020

Steuerfreie Aufstockungsbeträge und Erleichterungen bei der Anrechnung von Nebentätigkeiten beim Kurzarbeitergeld

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Das Bundeskabinett hat neue Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Steuerfreie Aufstockungsbeträge und Erleichterungen bei der Anrechnung von Nebentätigkeiten beim Kurzarbeitergeld sollen verabschiedet werden. Wir liefern Ihnen alle Informationen.

Das Kurzarbeitergeld kann als Instrument in der Corona-Krise für Unternehmen sinnvoll sein. Für viele Arbeitnehmer bedeutet dieses aber finanzielle Einschränkungen. Insbesondere Arbeitnehmer mit relativ niedrigem Einkommen bekommen die Konsequenzen zu spüren.

Die neuerlichen Maßnahmen des Bundes sollen Abhilfe schaffen.

Bundeskabinett beschließt steuerfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld in Form von Aufstockungsbeträgen zu zahlen. So können Arbeitgeber den durch Kurzarbeit verringerten Nettolohn der Mitarbeiter (zumindest teilweise) ausgleichen.

Bislang mussten Arbeitnehmer auf diese Aufstockungsbeträge Lohnsteuer zahlen. Nun sollen diese Zuschüsse bis zu einer Aufstockung auf 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt des jeweiligen Arbeitnehmers steuerfrei gestellt werden. So hat es das Bundeskabinett gestern beschlossen. Damit soll grundsätzlich ein Gleichlauf mit den Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen.

Diese Neuregelung soll vom 1. März 2020 (rückwirkend) bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

Bundeskabinett will Erleichterungen bei der Anrechnung von Nebentätigkeiten schaffen

Bislang war geregelt, dass begrenzt vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 Hinzuverdienste von Nebentätigkeiten, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Nebentätigkeit in systemrelevanten Berufen ausgeübt werden muss.

Nun hat das Bundeskabinett die Regelungen zu Nebentätigkeiten während der Kurzarbeit nochmals überarbeitet. Rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 dürfen Arbeitnehmer auch Nebentätigkeiten in nicht systemrelevanten Bereichen nachgehen, ohne dass der zusätzliche Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Die Zuverdienste sind dabei allerdings weiterhin auf das bisherige Bruttoeinkommen begrenzt. Die neue Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2020.

Unsere Einschätzung

Bislang handelt es sich noch um Kabinettsbeschlüsse, die Bundestag und Bundesrat noch verabschieden müssen. Allerdings gehen wir davon aus, dass dieses genauso wie vorgeschlagen auch zügig kommen wird. Alles andere würde überraschen.

Wir erachten die geplanten Änderungen als sinnvoll. Es federt die sozialen Folgen für Arbeitnehmer mit geringem Nettolohn ab. Für Arbeitgeber bleibt das Kurzarbeitergeld ein elementares Kriseninstrument.

Über die geplante Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach Bezugsdauer hatten wir Sie bereits informiert. Die Erhöhung soll zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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