6. April 2020

Steuer- und sozialversicherungsfreie Prämien für Arbeitnehmer beschlossen

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In der Corona-Krise gibt es viele Menschen, die täglich im Einsatz sind, um unser Leben auch in Krisenzeiten aufrecht zu erhalten. Um die Arbeit dieser Menschen zu belohnen, hat der Bund steuer- und sozialversicherungsfreie Prämien für Arbeitnehmer beschlossen. Wir haben für Sie die Rahmenbedingungen zusammengefasst.

Es sind Arbeitnehmer, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, die aus dem Home-Office nicht möglich sind. Es wurden steuer- und sozialversicherungsfreie Prämien für Arbeitnehmer  beschlossen, um mehr zu tun, als freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall, so Bundesfinanzminister Scholz in einer Erklärung des Bundesfinanzministeriums.

Wer kann die steuerfreien Prämien erhalten?

Die Idee des Bundes ist die, dass insbesondere die Arbeitnehmer belohnt werden, die in der Krise in systemrelevanten Berufen arbeiten.

Aber: Eine Trennung nach Berufen ist gesetzlich nicht möglich. Daher können grundsätzlich alle Arbeitnehmer von der Neuregelung profitieren und Arbeitgeber können Mitarbeitern, die in der Krise besondere Dienste erbracht haben, in allen Branchen belohnen.

Voraussetzungen der steuerfreien Prämien

Arbeitgeber müssen die Prämien zusätzlich zum ohnehin fälligen Lohn/Gehalt der jeweiligen Arbeitnehmer zahlen. So gewährleistet der Bund, dass Zahlungen tatsächlich als Mehrverdienst bei den Arbeitnehmern ankommen und sich Arbeitgeber nicht einfach steuerliche Erleichterungen sichern.

Außerdem muss der Arbeitnehmer die Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.

Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben von den Zahlungen unberührt.

Steuerfreie Prämien sind nicht sozialversicherungspflichtig

Auch in der Sozialversicherungen bleiben die zusätzlichen Zahlungen beitragsfrei.

Dadurch unterstreicht das Finanzministerium den Charakter der Bonuszahlungen als Anerkennung für unverzichtbare Leistungen für die Gesellschaft in der Corona-Krise.

Zeitraum, in dem steuerfreie Prämien gezahlt werden können

Arbeitnehmer können die Bonuszahlungen in Geld- oder Sachleistungen zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 auszahlen. Alle Zulagen, die Arbeitgeber in diesem Zeitraum auszahlen, gelten als steuer- und sozialversicherungsfrei.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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