26. Mai 2020

Weitere Details zur Ausweitung der Soforthilfe für den Mittelstand

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Gestern hatten wir über das neue Eckpunktepapier des Bundes berichtet. Heute können wir Ihnen neue Details zur Ausweitung der Soforthilfe für den Mittelstand nennen.

Das Bundeswirtschaftsministerium möchte mit der Ausweitung der Soforthilfe für den Mittelstand die Existenz der unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen kleinen und mittelständischen Betrieben sichern.

Solo-Selbstständige, Kleinstbetriebe und Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch corona-bedingte Schließungen oder Auflagen Umsatzausfälle von mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 erleiden, sollen monatlich bis zu 50.000 Euro Unterstützung für die Monate Juni bis Dezember 2020 erhalten.

Die entsprechende Förderung dürfen Unternehmer für laufende Betriebskosten und unabdingbaren Personalaufwand einsetzen. Das Bundeswirtschaftsministerium wird eine entsprechende Positivliste vorlegen. Der Unternehmerlohn soll nicht einzurechnen sein.

Wie berechnet der Bund die Höhe der Soforthilfe?

Der Bund plant eine Berechnung der Höhe der Soforthilfe nach der Höhe des jeweiligen Umsatzeinbruchs. Die Unternehmer erhalten eine monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch beziehungsweise
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent.

Der Umsatzeinbruch wird jeweils monatlich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat errechnet. Unternehmer, die Umsatzeinbrüche von weniger als 50 Prozent erlitten haben, sollen keine Zuschüsse erhalten.

Laufzeit der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist grundsätzlich von Juni bis Dezember 2020 erhältlich. Die konkrete Bezugsdauer hängt davon ab, inwiefern das jeweilige Unternehmen weiterhin Umsatzeinbrüche vorweisen kann.

Prüfung der Voraussetzungen für die Soforthilfe

Zum Nachweis der Voraussetzungen plant der Bund ein zweistufiges Verfahren:

  1. Bei einer Antragstellung soll eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch geeignete Nachweise (z.B. Jahresabschluss, Steuerbescheid) erfolgen. Die Auszahlung würde dann auf Grundlage von Bestätigungen durch Steuerberater oder Berufskammern für monatlich vorzunehmende Umsatzprognosen vorgenommen.
  2. Anschließend wird eine nachträgliche Nachweispflicht (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung, vom Steuerberater geprüfte Betriebskostenabrechnung) zur Überprüfung vorgeschrieben.
    Sollte die Umsatzentwicklung besser als erwartet ausfallen, müssen Unternehmer zuviel gezahlte Zuschüsse zurückzahlen.

Soforthilfe gilt als Subvention

Die neuen Hilfen sollen unter die Kategorie „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ fallen.

Entsprechend müssten Unternehmer auf eine Kumulierung mit anderen Hilfen achten. Ein Ausschluss oder eine Anrechnung von anderen corona-bedingten Zuschussprogrammen wären die Folge einer solchen Kumulierung.

Die detaillierte Umsetzung obliegt weiterhin den einzelnen Bundesländern.

Unsere Einschätzung

Die geplante Ausweitung der Soforthilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ist eine gute Nachricht. Wollen wir hoffen, dass dem Mittelstand tatsächlich einmal richtig unter die Arme gegriffen wird.

Schließlich handelt es sich weiterhin lediglich um Pläne, die der Bund noch beschließen und verkünden muss.

Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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